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Polen

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Polen gehört mit einer Fläche von ca. 300.000 km² und einer Einwohnerzahl von ca. 38,5 Mio. zu den größten Ländern Europas. Hauptstadt und zugleich größte Stadt des Landes ist Warschau („Warszawa“). Polen („Rzeczpospolita Polska“) ist eine parlamentarische Republik mit der Amtssprache Polnisch. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Senat und dem Sejm, einem der ältesten Parlamente der Welt, welches in verschiedenen Formen und mit Unterbrechungen seit 1493 existiert. Das Parlament hat die Legislative inne. Die Exekutive wird von einem Ministerpräsidenten, dem Ministerrat und im Bereich der Außenpolitik auch vom direkt durch das Volk gewählten Staatspräsidenten ausgeführt. Diese Exekutive ist dem Parlament verantwortlich.


Geographisch betrachtet ist der polnische Staat größtenteils ein Flachland und nur im Süden von Gebirgsketten geprägt. Im Norden schließt die Ostsee mit über 400 km Uferlinie das Land ab. Die Katholiken bilden die mit Abstand größte Konfession des Landes.

 

Seit dem 1. Mai 2004 ist Polen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Das Land ist ebenfalls Mitglied der UNO, der OECD, der NATO und der OSZE, jedoch kein Mitglied der Euro-Zone. Die geltende Währung ist der polnische Złoty. Ende des Jahres 2007 ist Polen auch der Schengen-Zone beigetreten.

Polen

Abbildung 1: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
FIEC: Construction Activity in Europe 2012

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Schutz der Berufsausübung und reglementierende Institutionen

Für den Schutz der Berufsausübung ist in Polen die Kammer der Architekten („Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“ – „Polish Chamber of Architects“) relevant. Der polnische Staat überlässt per Gesetz die Regelung, die öffentlichen Aufgaben und die Inanspruchnahme der öffentlichen Gewalt der jeweils entsprechenden Berufsselbstverwaltung.[1] Berufsselbstverwaltungen existieren in Polen u.a. für Architekten, Bauingenieure und Stadtplaner.[2] Die entsprechenden Rechtsnormen für diese Regelungen sind insbesondere

  • The Building Law, Act dated 7.07.1994“ („Ustawa Prawo Budowlane, z dnia 7 lipca 1994“)[3] - das Baugesetz oder Baurecht, insbesondere Artikel 12[4]
  • On autonomy of architects, building engineers and urban planners, Act dated 15.12.2000” (“Ustawa o samorzadach zawodowych architéktow, inzynierów i urbanistów, z dnia 15 grudnia 2000“) – das Gesetz über die berufliche Selbstverwaltung von Architekten, Bauingenieuren und Städteplanern.

 

In Polen sind verschiedene Dienstleistungsberufe als reglementierte Berufe katalogisiert, ähnlich den sogenannten „Freien Berufen“ in Deutschland (Ärzte, Architekten etc.). Der „Katalog“-Beruf des Architekten wird in Polen über die Berufsqualifikation und die zugehörigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt. Diese Vorschriften beruhen auf der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG). Zur Gruppe der reglementierten Berufe gehört auch der Architekt, der damit dem System der EU-weiten Berufsanerkennung unterliegt. Um sich Architekt nennen zu dürfen und als solcher zu arbeiten, muss man die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und Mitglied der Architektenkammer in Polen sein. Die Registrierung der Architekten in der Kammer ist verpflichtend. Darüber hinaus müssen Architekten, Planungsingenieure und Bauleiter, die selbstständig tätig sind, über eine Bauvorlageberechtigung verfügen, die auf der Grundlage entsprechender Qualifikationen und praktischer Befähigungsnachweise erworben werden kann. Auch hier gilt als Grundlage die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG).[5]

Weiterhin verlangen die polnischen Bauvorschriften, dass Tragkonstruktionen von einem (durch die polnische Architektenkammer) zugelassenen Architekten vorbereitet werden, aber von einem weiteren zugelassenen Architekten geprüft werden. Daher müssen sowohl ausländische, als auch polnische Architekten, die in Polen Architekturdienstleistungen erbringen, eine Genehmigung der polnischen Architektenkammer haben bzw. Mitglied in der polnischen Architektenkammer sein. Darüber hinaus haben unter bestimmten Umständen EEA-Architekten das Recht, grenzüberschreitende Dienstleistungen (für ein einzelnes Projekt) zu erbringen. In solchen Fällen wird das Zulassungsverfahren vereinfacht. [6]

 

Schutz der Berufsbezeichnung

Der akademische Architektentitel in Polen ist „Magister inzynier architekt“ („Master engineer architect“), abgekürzt „Mgr. inz. arch.“ [7], der dem deutschen akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ entspricht und nach erfolgreicher Vollendung des 5-jährigen Magister-Studiengangs Architektur erworben wird. Doch erst der vollständige Titel „uprawnienia projektowe“ („license to design“) kennzeichnet den bauvorlageberechtigten Architekten mit geschützter Berufsbezeichnung.[8] Hierfür müssen 3 Jahre Berufspraxis, von denen mindestens 1 Jahr in der Bauleitung absolviert werden muss, nachgewiesen werden. Die Verleihung der Titel und damit die Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen liegt in der Zuständigkeit der Architektenkammer Polens, der „Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“ („Chamber of Architects of the Republic of Poland“), abgekürzt IARP, die allein diese geschützten Titel verleihen kann.

 

Mitgliedschaft in Kammer notwendig? (Architekten -/ Ingenieurkammer)

Für Architekten ist die Mitgliedschaft in der Kammer der Architekten, kurz IARP (Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“) obligatorisch. Um sich Architekt nennen zu dürfen, den Beruf ausüben zu dürfen und volle Projektverantwortung übernehmen zu können, muss man Mitglied bei der regionalen Architektenkammer sein. In jedem der 16 Verwaltungsbezirke Polens, jeder „Wojewodschaft“, gibt es eine regionale Architektenkammer, die auf nationaler Ebene von der Landesarchitektenkammer (Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“, kurz: IARP) vertreten wird. Mit dem Beitritt zur Architektenkammer erhält man auch die Berechtigung, den Zusatztitel „architekt IARP“ tragen zu dürfen. Voraussetzungen für die Aufnahme und Mitgliedschaft in der polnischen Architektenkammer sind das abgeschlossene Architekturstudium mit dem Titel Magister inzynier architekt“, ein Antrag auf Aufnahme und das Bestehen einer gesonderten Prüfung vor der jeweils zuständigen regionalen Architektenkammer nach Absolvieren eines vorgeschrieben Berufspraxiszeitraumes (s.u. Pkt. „Architektenausbildung und Berufsanerkennung in Polen für lokale Architekten“).

 

Die Berufsregeln („Statut i regulaminy“) und Ethikstandards („Etyka i Standardy wykonywania zawodu“ – „standards for architectural practice and extent of services“) sind auf der Internetseite der Polnischen Architektenkammer, teilweise auch auf Englisch, abrufbar:

 

www.izbaarchitektow.pl

 

Auch die Polnische Kammer der Bauingenieure („Polska Izba Inżynierów Budownictwa“) hat englischsprachige Grundinformationen über ihre berufsständische Organisation auf ihren Internetseiten veröffentlicht:

 

www.piib.org.pl

 

Beide Kammern verfügen inzwischen auch über englischsprachige Regulierungen zur Anerkennung und Registrierung ausländischer Architekten und Ingenieure, die im Zuge der Umsetzung europäischer Vorgaben auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Berufsanerkennung in Polen eingeführt wurden.[9]

 

Über die Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern, die z.T. über die o.g. Internetseiten der Architektenkammer und der Kammer der Bauingenieure zugänglich sind, kann der Mitgliedsstatus des jeweiligen Architekten oder Bauingenieurs abgefragt werden. Dies kann ggf. für potentielle Auftraggeber relevant sein.

 

Zum einen existiert hier die Liste der eingetragenen Bauingenieure („Lista członków“) der polnischen Kammer der Bauingenieure („Polska Izba Inżynierów Budownictwa“), deren Suchformular folgende Eingabemöglichkeiten enthält:

    • Vorname („Imiona“)
    • Nachname („Nazwisko“)
    • Mitgliedsnummer („Numer członkowski“)
    • Kreis („Okręg“)

 

Die Auswahl „Szukaj na liście“ fragt ab, ob es sich um ein Vollmitglied („Członków“) der Kammer oder eine Person mit Kandidatenstatus zur Vollmitgliedschaft („Kandidatów na członków“) handelt. In einigen Fällen ist auch das Auslaufdatum des Zertifikates des Bauingenieurs („Data ważności zaświadczenia“) angegeben. Der Eintrag "zawieszony" bedeutet, dass die Kammermitgliedschaft suspendiert wurde und der Eintrag "skreślony“, dass der Bauingenieur aus der Liste der registrierten Berufsträger gestrichen wurde.

Zum anderen kann auch für Architekten über das Internet die Kammermitgliedschaft überprüft werden. Hier liefert die landesweite Architektenkammer die Zusammenstellung der Kontaktdaten und die Links zu den 16 regionalen Architektenkammern. Dort kann dann zumeist unter "Lista czynnych członków" (Liste der aktiven Architekten) oder auch unter "Lista członków" (Mitgliederliste) die Kammerzulassung eines Architekten überprüft werden. [10]

 

Verfahren zur Berufsanerkennung

 

Architektenausbildung und Berufsanerkennung in Polen für lokale Architekten

Die Ausbildung zum Architekten in Polen besteht aus einem Magisterstudium an einer anerkannten Hochschule mit einer Dauer von 5 Jahren und der Verleihung des Titels „Magister inzynier architekt“ („Master engineer architect“), abgekürzt „Mgr. inz. arch.“. Es existieren derzeit neun polytechnische Hochschulen mit Architekturfakultäten in Polen, u.a. in Warschau („Warszawa“), Krakau („Kraków“), Breslau („Wrocław“) und Danzig („Gdańsk“). [11]

 

Danach müssen 3 Jahre Berufspraxis nachgewiesen werden, wovon mindestens 1 Jahr im Bereich der Bauleitung absolviert werden muss. Durch das anschließende Bestehen einer gesonderten Prüfung vor der jeweils zuständigen regionalen Architektenkammer („Council of the local Chamber of Architects“) kann dann die Registrierung in der Landesarchitektenkammer, der „Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“ („Chamber of Architects of the Republic of Poland“) [12], erlangt werden und damit der Titel „uprawnienia projektowe“ („license to design“) und „architekt IARP“ verliehen werden. Eine weitere Fortbildungspflicht für Architekten existiert in Polen nicht. [13]             

 

Gesetzgrundlage zur Anerkennung deutscher Diplome/Bachelor/Master

Allgemeine Informationen zu den relevanten EU-Richtlinien

 

In ihrem Heimatland zugelassene Architekten aus europäischen Mitgliedsstaaten dürfen in Polen gemäß der EU-Richtlinie 2005/36/EU im Bereich der Architekturleistungen arbeiten, d.h. dass in Deutschland zugelassene Architekten auch in Polen als Architekt arbeiten können.[14] Ausländische Architekten müssen aber Mitglied der polnischen Architektenkammer werden, um bauvorlageberechtigt arbeiten zu können oder mit einem polnischen zugelassenen Architekten zusammenarbeiten, der Mitglied der Architektenkammer und daher bauvorlageberechtigt ist. [15]

 

Weitere Informationen finden sich auf den teils englischsprachigen Internetseiten der polnischen Architektenkammer und anderen Verbänden, in denen Architekten organisiert sind:

www.izbaarchitektow.pl

www.sarp.org.pl

 

Wie bereits erwähnt verlangen die polnischen Bauvorschriften, dass Tragkonstruktionen von einem (durch die polnische Architektenkammer) zugelassenen Architekten vorbereitet werden, aber von einem weiteren zugelassenen Architekten zugelassen und geprüft werden. Daher müssen sowohl ausländische als auch polnische Architekten, die in Polen Architekturdienstleistungen erbringen, eine Genehmigung der polnischen Architektenkammer haben bzw. Mitglied in der polnischen Architektenkammer sein. Darüber hinaus haben unter bestimmten Umständen EEA-Architekten das Recht, grenzüberschreitende Dienstleistungen (für ein einzelnes Projekt) zu erbringen. In solchen Fällen wird das Zulassungsverfahren vereinfacht. [16]

 

Antragstellung für deutsche Architekten - Auflistung der Dokumente

Im Einzelnen werden folgende Formulare, Dokumente und Nachweise für einen Antrag auf Berufsanerkennung für Architekten aus EU-Ländern notwendig (alle eingereichten Dokumente müssen im Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Zudem muss eine Übersetzung, erstellt durch einen vereidigten Übersetzer, ins Polnische vorgelegt werden):

    • das Abschlusszeugnis der Architekturhochschule
    • eine Kopie des Nachweises der absolvierten Studienleistungen
    • Nachweis(e) über Praktika und Berufserfahrung
    • Nachweis der Eintragung / Anerkennung als Architekt im Heimatland
    • Führungszeugnis ohne Eintragungen
    • Nachweis der Zahlungsfähigkeit / Solvenz
    • eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
    • Nachweis über den Versicherungsschutz
    • Nachweis über die Beherrschung der polnischen Sprache [17]

Weitere Informationen können bei folgenden Institutionen angefordert werden:

Polish Chamber of Architects
Krajowa Rada Izby Architektow
Rzeczypospolitiej Polskiej
Ul. Foksal 2
00-366 Warszawa
Poland
Tel: +48 22 827 85 14
Fax: +48 22 827 62 42
E-Mail: izba@izbaarchitektow.pl
Internet: www.izbaarchitektow.pl/

Association of Polish Architects SARP
Ul. Foksal 2
Skr. Poczt 178
2-00950 Warsaw
Poland
Tel: + 48 228 27 87 12
Fax: +48 228 27 87 13
E-Mail: sarp@sarp.org.pl
Internet: www.sarp.org.pl[18]

 

Fortbildungssystem

Eine Fortbildungspflicht besteht in Polen nicht. [19]

 

typische Protektionismen

Abbildung 2 zeigt den Korruptionswahrnehmungsindex der 30 untersuchten Länder im Jahr 2011:


Korruptionswahrnehmungsindex 2011 Polen

Abbildung 2: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Transparency International, Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, 24.07.2012

Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Meldepflicht

Mit dem Beitritt zur EU am 01.05.2004 hat Polen auch das Gemeinschaftsrecht übernommen. Seit 2007 gilt für deutsche Firmen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit in Polen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit in der EU haben den Arbeitsmarkt für die ausländischen Arbeitskräfte aus EU-Ländern in Polen geöffnet. Seitdem steht der polnische Markt den deutschen Staatsbürgern uneingeschränkt zur Verfügung. Rechtlich betrachtet haben die ausländischen Arbeitskräfte die gleichen Marktzugangsbedingungen wie in anderen EU- Mitgliedsstaaten.

 

Niederlassung im Ausland – Bürogründung

Ausländische Architekten sind nicht verpflichtet für die Durchführung von (Architektur-)Projekten in Polen einen polnischen Partner oder Gesellschafter hinzuzuziehen. Jedoch können während der Bauphase bestimmte Funktionen nur von in Polen (durch die polnische Architekten- oder Ingenieurkammer) zugelassenen Architekten oder Ingenieuren durchgeführt werden.[20]

 

Situation der Architekturbüros

Die Tätigkeitsfelder von Architekten in Polen im Jahr 2010 zeigt die Abbildung 3. In Polen sind 26% der Architekten in einem Architekturbüro angestellt („Private Practice Salaries“), 45% sind selbstständige Architekten mit eigenem „Ein-Mann-Architekturbüro“ („Sole Principals“), 6% der polnischen Architekten arbeiten als freie Mitarbeiter („Freelancer“) und 13% sind Geschäftsführer („Partners/ Directors“).


Anstellungsverhaeltnisse

Abbildung 3: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012

Zahl der Architekten

In Polen gab es im Jahr 2010 insgesamt 13.500 Architekten, der Anteil von weiblichen und männlichen Architekten war dabei nahezu identisch (7.271 Männer und 6.229 Frauen). Bemerkenswert dabei ist, dass die Architekten und Architektinnen in Polen zu 53% unter 40 Jahren alt sind (7.223). [21]

 

Bei einer Bevölkerungszahl von ca. 38,1 Millionen Menschen im Jahr 2010 entspricht die Gesamtanzahl der Architekten im Jahr 2010 von 13.500 einem Prozentsatz von 0,35‰.[22]

 

Gehalt

Das durchschnittliche Gehalt von angestellten Architekten, Architekten im öffentlichen Dienst, freien Mitarbeitern und selbstständigen Architekten mit „Ein-Mann-Architekturbüro“ liegt bei 13.000€. Geschäftsführer und Partner von Architekturbüros verdienen deutlich mehr. Sie liegen mit ihren Einkommen / Gehältern bei ca. 22.000€.


Einkommen Architekten

Abbildung 4(zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en 19.09.2012

Größen der Architekturbüros (Mitarbeiter, Umsatz)

Über die Hälfte aller Architekturbüros in Polen sind „Ein-Mann-Büros“. 41% der Büros beschäftigen 2 bis 5 Architekten und nur 7% der Büros beschäftigen zwischen 6 und 30 Mitarbeiter. Große Architekturbüros mit mehr als 30 Mitarbeitern existierten im Jahr 2012 in Polen so gut wie nicht.


Anzahl Mitarbeiter

Abbildung 5(zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en 19.09.2012







[1] Sinz, Lucyna: Die nationale Regelungszuständigkeit im Bereich der Dienstleistungsfreiheit – Unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftsordnung der Beitrittslandes Polen. München: Nomos Universitätsschriften, Recht, Band 544, 2008, 1. Auflage

[2] Sinz, Lucyna: Die nationale Regelungszuständigkeit im Bereich der Dienstleistungsfreiheit – Unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftsordnung der Beitrittslandes Polen. München: Nomos Universitätsschriften, Recht, Band 544, 2008, 1. Auflage

[3] UIA: Architectural Profession around the World. 2005. http://www.uia-architectes.org/en/exercer/exercer-dans-le-monde/commission-uia#.T_wjd5E7JMs 26.06.2012

[4] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

[5] Ziomko, Aleksandra: Vorübergehende Dienstleistungserbringung in Polen. Handwerkskammer Frankfurt (Oder). 29.10.2009. http://www.handwerk-lhn.de/Themen/Handlungsplattformen/Downloads/VorbergehendeDienstleistungserbringungPolen.pdf 20.09.2011

[6] Kastyak, Przemyslaw; Tokaj, Andrzej; Magnusson: Poland. In: Getting the Deal through. Construction 2012. London: Law Business Research Ltd. 2011.

[7] ACE: Access to the Profession. April 2011

[8] UIA: Architectural Profession around the World. 2005. http://www.uia-architectes.org/en/exercer/exercer-dans-le-monde/commission-uia#.T_wjd5E7JMs 26.06.2012

[9] GTAI: Information zur Qualifikation des Dienstleisters. Portal 21. 27.05.2011. http://www.portal21.de/cln_117/nn_1711828/Portal21/DE/Land/Polen/03Dienstleistungen/HintergrundinfoDL/start.html?__nnn=true 11.10.2012

[11] Gdansk University of Technology: Faculty of Architecture. http://www.pg.gda.pl/en/index.php/faculties/wa/ 09.08.2012

[12] UIA: Architectural Profession around the World. 2005. http://www.uia-architectes.org/en/exercer/exercer-dans-le-monde/commission-uia#.T_wjd5E7JMs 26.06.2012

[13] ACE: Access to the Profession. April 2011

[14] Gruber, Roland; Isopp, Anne; Rainer-Marinello, Helmut: Rules of Admission. In: Wonderland magazine. Wonderland association. 2006. http://www.wonderland.cx/magazin/WONDERLAND-1-grau.pdf 03.09.2012

[15]   Royal Institute of British Architects (RIBA): Poland. http://www.architecture.com/RegionsAndInternational/RIBAInternational/Registration/Locales/Poland.aspx 04.10.2012

[16] Kastyak, Przemyslaw; Tokaj, Andrzej; Magnusson: Poland. In: Getting the Deal through. Construction 2012. London: Law Business Research Ltd. 2011.

[17]   Royal Institute of British Architects (RIBA): Poland. http://www.architecture.com/RegionsAndInternational/RIBAInternational/Registration/Locales/Poland.aspx . 04.10.2012

[19] ACE: Access to the Profession. April 2011

[20] Kastyak, Przemyslaw; Tokaj, Andrzej; Magnusson: Poland. In: Getting the Deal through. Construction 2012. London: Law Business Research Ltd. 2011.

[21] ACE: Poland. In: The Architectural Profession in Europe 2010. Sector Study. http://www.ace-cae.eu/public/contents/getdocument/content_id/1079 14.03.2012

[22] ACE: Access to the Profession. April 2011

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Allgemeines Vertragsrecht

Die Grundlagen für das polnische Vertragsrecht sind im polnischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Kodeks cywilny“ vom 23.04.1964 (im Folgenden abgekürzt ZGB).

Dort ist zunächst allgemein der Abschluss von Verträgen geregelt und zwar im 1. Buch, Titel IV. Rechtsgeschäfte, Abschnitt II, Artikel 66 bis 72 ZGB.

Verträge kommen nach dem polnischen Recht durch Angebot (Artikel 66) und Annahme (Artikel 70) zustande. Den Vertragsparteien wird eine weitreichende Vertragsfreiheit eingeräumt (Artikel 353 ZGB), die jedoch ihre Grenzen in zwingenden gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens findet. Verstöße führen zur Unwirksamkeit der betroffenen Teile des Rechtsgeschäftes (Artikel 58 ZGB).

Im polnischen Vertragsrecht gilt grundsätzlich Formfreiheit (Artikel 60 ZGB). Die Vertragspartner können ihren „(…) Willen durch jegliches Verhalten ausdrücken“, vorbehaltlich der gesetzlich bestimmten Grenzen oder der Vereinbarungen der Parteien (Artikel 76 ZGB). [1]

Haftung und Schadensersatz bei Leistungsstörungen werden in den Artikeln 471 bis 486 geregelt. Der Schuldner haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Auf die erforderliche Sorgfalt(spflicht) wird in Artikel 355 hingewiesen.

Das oberste Zivilgericht in Polen ist der Sąd Najwyższy. [2]

 

typischer Vertragsumfang (Generalplaner, LPs, nur Entwurf)

Das Aufgabenfeld polnischer Architekten deckt theoretisch das gesamte Aufgabenfeld des Architekten vom Gebäudeentwurf bis zur Ausführung und Überwachung von Bauarbeiten ab. Siehe dazu auch die Kammerinformationen unter:

www.izbaarchitektow.pl

In der Praxis fungieren Architekten in Polen aber häufig als Generalplaner („General Designer“). Die Fachplaner stehen im Vertragsverhältnis mit dem Architekten, nicht mit dem Bauherrn.[3] Oft endet die Architektenaufgabe dann nach der ersten Phase der Projektierung mit der fertigen Entwurfs- und Genehmigungsplanung und der Einreichung der Baugenehmigung.

 

Die Planungsaufgabe „Öffentlicher Raum“ wird in Polen von technischen Ingenieure, Architekten, Landschaftsarchitekten und Straßenplanern meist in Kooperation wahrgenommen.[4]

 

Vertragsvorlagen

Es existiert eine Vertragsvorlage für Architektenverträge von der Architektenkammer in Polen, der Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej, in polnischer Sprache unter folgendem Link:

http://www.izbaarchitektow.pl/pliki/uza_uniwersalny_red_xxi_www.pdf







[2] Hök S. 1020 f.

[3] Gabrianowski, Wojtek: Architekt ohne Grenzen, Deutsche Architekten im Ausland – 6. Teil: Polen. Interview geführt von Edgar Haupt. In: DAB 2/02 http://www.bakcms.de/nax/laender-infos/Polen/PolenDAB22002.pdf . 13.04.2011

[4] Coqui, Joerg Th.: Erfahrungsaustausch in Warschau. In: DAB 40, 8/2008.

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{slider=Leistungsinhalte}

Leistungsphasen

Die polnische Architektenkammer „Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“ („Polish Chamber of Architects“) hat mit Gültigkeit vom 13.01.2006 den Beschluss Nr. O-01-2006 veröffentlicht („Uchwała nr O–01–2006, Krajowej Rady Izby Architektów“ – „Resolution number O-01-2006 of the National Council of the Chamber of Architects”), der die Standards für die architektonische Praxis und den Leistungsumfang des Architekten regelt („Standardy wykonywania zawodu i zakres usług architekta „ – „Standards for architectural practice and extent of service“). Siehe dazu auch die entsprechende Internetseite der polnischen Architektenkammer auf Polnisch und in englischer Übersetzung:

http://www.izbaarchitektow.pl/pokaz.php?id=604

 

Darin werden zunächst in Teil A allgemeine Regelungen oder Anforderungen, die der Architekt einhalten oder erfüllen sollte, benannt. In Teil B und C werden dann die Anforderungen an Angebot, Auftragsannahme und die Vertragsinhalte beschrieben. Teil D hat die Anforderungen an die Leistungserbringung zum Inhalt, bezieht sich aber im Wesentlichen auf Formalien und Zuständigkeiten im Entwurfs- und Bauprozess bzgl. der Vertragspartner (Bauherr und Architekt). Teil E ist der umfangreichste Teil dieser Regelung der polnischen Architektenkammer. Darin wird der Leistungsumfang von Architekturleistungen beschrieben. Zunächst werden Vorentwurf und Grundlagenermittlung (“Studies and analysis“) thematisiert, aufgeteilt nach Bau- und Raumplanungsprojekten. Dann folgt Punkt „E.4 – Bauentwurf und Steuerung / Aufsicht des Entwurfsverfassers über deren Umsetzung“. Hierin ist eine Fülle von Unterpunkten enthalten, von Entwurfsplanung („Conceptual design“) über Konstruktionsplanung („Construction design“) bis hin zur Ausführungsplanung („Execution design“) und Kosten-Kalkulation / Kostenermittlung („cost estimates“). Punkt E.4 schließt ab mit den Regelungen über die Aufsicht des Entwurfsverfassers bei der Umsetzung des Bauprojektes („author's supervision over their implementation“). Damit ist nicht die Bauleitung eines Projektes wie in Deutschland gemeint, sondern eher eine „Künstlerische Oberbauleitung“ oder Verfasseraufsicht, in der es darum geht, die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Entwurf im Verlauf der Bauarbeiten zu überprüfen. Die Prüfung der Übereinstimmung des architektonischen Entwurfes mit den bautechnischen Vorschriften muss durch einen Bauleiter oder Bausachverständigen erfolgen, den der Entwurfsverfasser beauftragen muss. Diese Regelung findet sich auch im Baurecht oder Baugesetz, dem „Ustawa Prawo Budowlane, z dnia 7 lipca 1994“, in Artikel 20 über die Pflichten des Entwurfsverfassers.[2]

 

Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis des Beschlusses Nr. O-01-2006 des Nationalrates der (polnischen) Architektenkammer, angenommen am 13.01.2006 („Resolution number O-01-2006 of the National Council of the Chamber of Architects, adopted on 13.01.2006”):

 

Teil A Ausübungsanspruch des Architekturberufes (“ARCHITECTURAL PRACTICE STANDARDS”)

    • A.1 Wahrung der vorhandenen Werte („Respect for the existing values“)
    • A.2 Beachtung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers (“Making provisions for the contracting authority's needs and requirements”)
    • A.3 Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit architektonischer Werke („Integrity of architectural works“)
    • A.4 Kreativität und ihr Schutz (“Creativity and its protection”)
    • A.5 Wissen, Ansichten und Fähigkeiten von Architekten (“Knowledge, views and abilities of architects”)

 

Teil B Anforderungen an Auftragsbestätigungen (“ORDER ACCEPTANCE STANDARDS“)

    • B.1 Präsentation der Architekten, ihrer Leistungen und ihres Unternehmens (“Presentation of architects, their achievements and businesses“)
    • B.2 Beurteilung des Auftragsgegenstands vor Angebotsabgabe (“Introductory order related information”)
    • B.3 Interessenskonflikte und Auftragsannahme (“Conflict of interests and acceptance of orders”)

 

Teil C Anforderungen an Vertragsbestimmungen (“STANDARDS RELATED TO CONTRACTUAL PROVISIONS”)

    • C.1 Umfang und Abgrenzung von Verträgen über Architekturleistungen (“Scope of contracts for architectural services”)
    • C.2 Bestimmung und Umfang der architektonischen Werke (“Purpose and scope of architectural works”)
    • C.3 Tennung der Zuständigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten (“Division of responsibilities between the contracting authority and the architect”)
    • C.4 Regelungen in Bezug auf architektonische Subunternehmer (“Regulations pertaining to architectural subcontractors”)
    • C.5 Budget des Bauprojekts / Baukosten (“Project budget (construction costs”)
    • C.6 Fertigstellungstermin (“Completion deadlines”)
    • C.7 Vergütung und Honorar des Architekten (“Architects' remuneration and fees”)
    • C.8 Urheberrechte des Architekten (“Architect's copyrights”)
    • C.9 Haftpflichtversicherung des Architekten (“Architect's insurance“)
    • C.10 Vertraulichkeit, Berufs- und Geschäftsgeheimnisse (“Confidentiality, professional and commercial secrets”)
    • C.11 Kündigungsbedingungen (“Contract termination conditions”)
    • C.12 Andere vertragliche Bestimmungen (“Other contractual provisions”)

 

Teil D Anforderungen an die Leistungserbringung (Regelleistungen) (“SERVICE PROVISION STANDARDS“)

    • D.1 Weisungsbefugnis des Auftraggebers; Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt (“Contracting authority instructions; information and cooperation between the contracting authority and the architect“)
    • D.2 Angaben über die vorgesehenen Baustoffe / Baumaterialien (“Information materials necessary for design purposes“)
    • D.3 Anwendung von Informationen und Richtlinien („Utilisation of information and guidelines“)
    • D.4 branchenübergreifende Zusammenarbeit (“Inter industry cooperation“)
    • D.5 Qualität der Dokumentation (“Documentation quality“)
    • D.6 Vereinbarungen (“Arrangements”)
    • D.7 Mitwirkung und Beratungsleistungen (“Assistance and advisory services”)
    • D.8 Berater des (öffentlichen) Auftraggebers (“Contracting authority 's consultants and advisers”)
    • D.9 Entwurfsmängel und andere Fachfehler (“Design errors and flaws in – professional error“)
    • D.10 Kostenverantwortung für den Bau von Investitionsprojekten (“Responsibility for the costs of construction of investment projects”)
    • D.11 Konflikte und Streitigkeiten (“Conflicts and disputes“)
    • D.12 Dokumentation und Archivierung der Arbeit des Architekten (“Documentation and archivisation of architects' work”)
    • D.13 abschließende Bemerkungen (“Final comments“)

 

Teil E Leistungsumfang / Leistungsabgrenzung der Architekturleistungen (“SCOPE OF ARCHITECTURAL SERVICES“)

    • E.1 Architektonischer Leistungsumfang und deren Ausführung (“Architectural services and their types”)
    • E.2 Vorentwurf und Grundlagenermittlung (“Studies and analysis“)
    • E.3 Grundlagenermittlung für die Entwurfsziele (“Obtaining of information materials necessary for design purposes”)
    • E.4 Bauentwurf und Steuerung / Aufsicht des Entwurfsverfassers über deren Umsetzung (“Design works and author's supervision over their implementation”)
    • E.5 Andere Aufgaben und Dienstleistungen des Architekten (“Other works and services of the architect”)

 

Teil F. Auflistung der Werke / Aufgaben und Dienstleistungen („LIST OF WORKS AND SERVICES“)

    • F.1 Vorentwurf und Grundlagenermittlung (“PRE-DESIGN STUDIES AND ANALYSES“)
    • F.2 Grundlagen und Richtlinien des Entwurfsziels (“INFORMATION AND GUIDELINES FOR THE DESIGN PURPOSES“)
    • F.3 Entwurfsergebnisse (“DESIGN ISSUES”)
    • F.4 Aufbau der Dokumentation, Genehmigungen und Prüfungen („ORGANIZATION OF THE DOCUMENTATION, PERMISSIONS, AND CHECKS“)
    • F.5 Beginn und Kostenermittlung (“TAKE-OFF AND COST ESTIMATION”)
    • F.6 Leistungsbeschreibung in Bezug auf die Mitwirkung beim Bauablauf („SPECIFICATION OF SERVICES RELATED TO PARTICIPATION IN THE PROCEDURES“)
    • F.7 weitere Aufgaben (“OTHER WORKS“)

 

Grundlagen der vertraglich vereinbarten Leistung / Leistungskataloge

s.o.

 

typischer Leistungsumfang (komplette Bauleitung, "künstlerische" Oberbauleitung)

s.o.







[1] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

{/slider}

{slider=Honorar}

rechtliche verpflichtende Honorarordnung

Auf der Internetseite der polnischen Architektenkammer („Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“ findet sich ein Regelwerk für Architektenhonorare, das “Regulamin honorarium architekta obiekty i zespoły zabudowy“, welches aber nur als Richtlinie oder Empfehlung gilt und nicht verpflichtend angewendet werden muss oder kann:

http://www.izbaarchitektow.pl/pliki/regulamin_honorariow_architekta-2006.pdf

 

Das Dokument gibt es bislang nur auf Polnisch, trotzdem kann man diesem entnehmen, dass sich das Honorar des Architekten für ein (Bau-)Projekt zunächst nach einer Gebäudeklasse richtet, „Tabela 1 – kategorie obiektów“, wo zunächst in 15 Gebäudeklassen unterschieden wird. Diese 15 Gebäudeklassen wiederum werden in Kategorien von 1 bis 6 unterteilt, wahrscheinlich je nach Höhe des (Aus-)Baustandards und des Anspruchsgrads des zu planenden Gebäudes. Danach folgt „Tabela 2 – wartości wskaźnika Wk“, in der diesen 6 Gebäude-Kategorien die Investitionskosten des Bauprojektes gegenüber gestellt werden, aus deren Schnittmenge sich eine Zahl ergibt, mit der dann erste Schritte zur Honorarberechnung angestellt werden können. Das Honorar der Architekten in Polen kann also gemäß diesem Dokument nach der Höhe der Investitionskosten eines Bauprojektes ermittelt werden, ähnlich einer Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI mit Bestimmung und Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten in Deutschland, mit dem hauptsächlichen Unterschied, dass die polnische Honorarordnung nicht bindend ist.[1]

 

preisrechtliche Empfehlungen

s.o.

 

Praktische Einstellung von Angeboten bei fehlender Honorarordnung

s.o.







[1] Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej: Regulamin honorarium architekta obiekty i zespoły zabudowy. 13.01.2006. http://www.izbaarchitektow.pl/pliki/regulamin_honorariow_architekta-2006.pdf 23.11.2011

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{slider=Haftung/Versicherung}

Gesetzesgrundlagen und Haftungsregelungen

Die Haftung bzw. Gewährleistung für Mängel an Bauwerken ist im polnischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Kodeks cywilny“ vom 23.04.1964 (im Folgenden abgekürzt ZGB). Zunächst verweist der Bauvertrag in Artikel 656 ZGB bzgl. von Mängeln und Gewährleistungsfristen auf den Werkvertrag. Im Werkvertragsrecht existiert zudem eine weitere Verweisung in Artikel 638 ZGB auf die Gewährleistungsregelungen im Kaufvertragsrecht des ZGB. D.h., das ZGB regelt Mängel, deren Beseitigung und Gewährleistung einmal im

    • Werkvertragsrecht in Artikel 637 ff. ZGB und zum anderen im
    • Kaufvertragsrecht in Artikel 556 ff. ZGB definiert werden.[1]

 

In Artikel 637 ZGB (Werkvertragsrecht) wird zum einen festgelegt, dass der Besteller die Beseitigung von Werkmängeln verlangen kann, mit Nennung einer angemessenen Beseitigungsfrist. Der Unternehmer kann jedoch die Mängelbeseitigung ablehnen, wenn diese übermäßige oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Zum anderen wird hier festgelegt, dass bei einer nichterfolgten Mängelbeseitigung durch den Unternehmer nach Ablauf der angemessenen Frist der Besteller vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Mängel wesentlich sind, oder wenn die Mängel nicht wesentlich sind, eine Herabsetzung der Vergütung in einem angemessenen Verhältnis verlangen kann. Bei einem Gewährleistungsanspruch muss der Besteller / Bauherr anzeigen, welche Bauarbeiten mangelhaft sind.

Nach Artikel 557 ZGB des Kaufvertragsrechts ist eine Gewährleistung jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel bei Abnahme, „im Zeitpunkt der Übergabe der Sache“, dem Besteller (Bauherrn) bekannt gewesen ist.

Der Haftungsumfang des Schuldners für Mängel kann gemäß Artikel 558 ZGB durch die Vertragsparteien erweitert, beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.

Ganz allgemein können Schadensersatzansprüche auch nach Artikel 471 ZGB geltend gemacht werden. Bei einem Schadensersatzanspruch muss der Besteller / Bauherr den entstandenen Schaden nachweisen. [2]

 

Gewährleistungsansprüche für Sachmängel an Gebäuden erlöschen nach Ablauf von 3 Jahren, ab dem Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme der Bauleistungen (Artikel 568 ZGB). Wurde ein Mangel jedoch dem Besteller arglistig verschwiegen, können die Gewährleistungsrechte auch nach Ablauf des 3 Jahre währenden Gewährleistungszeitraumes weiterhin ausgeübt werden. Gewährleistungsansprüche können auch noch erhoben werden nach dem Ablauf von 3 Jahren, wenn der Besteller / Bauherr die Mängel vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist angezeigt hat.

Im 3.Buch des ZGB über Schuldverhältnisse im Allgemeinen, in Titel 6 “Unerlaubte Handlungen” wird in Artikel 442 die Verjährung von Schäden aufgrund unerlaubter Handlungen ebenfalls auf 3 Jahre begrenzt, ab dem Tag der Schadenskenntnis und Kenntnis des Verursachers für den Geschädigten. Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt jedoch spätestens nach 10 Jahren ab dem Datum des Eintritts des Schadens.

 

Architekten und Ingenieure müssen eine Berufshaftpflichtversicherung in Bezug auf Entwurfs- und Ingenieur-Dienstleistungen in Höhe von mindestens 50.000€ abgeschlossen haben (Stand: 1. April 2011, US $ 1 entsprach etwa 7€).

 

Bauunternehmen schließen in der Regel eine Haftpflichtversicherung zur Deckung ihrer Bauleistungen und Sicherung ihrer Ausrüstung / Maschinen ab, oder sie zahlen eine Prämie um gemietete Geräte zu versichern.

 

Zusätzlich versichern große Bauunternehmen ihre laufenden Projekte mit einer Bau-Allgefahren-Versicherung, in der Regel bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag der Haftungssummen für alle Projekte.

 

Bauverträge erfordern in der Regel sowohl eine Bau-Allgefahren-Versicherung seitens des Eigentümers oder Auftragnehmers, als auch eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers und eine Versicherung der Baumaschinen zu unterhalten.[3]

 

Personen, „die eine selbstständige technische Funktion im Bauwesen ausüben“, also Architekten und Ingenieure, unterliegen gemäß dem Baurecht „Ustawa Prawo Budowlane, z dnia 7 lipca 1994“ in Artikel 95ff. der Berufshaftung und sind gemäß Artikel 12 des Baurechts verpflichtet, Mitglieder der zuständigen Kammer der beruflichen Selbstverwaltung zu sein, wie der polnischen Ingenieurkammer („Polska Izba Inzynierow Budownictwa“), der polnischen Architektenkammer („Izba Architektow Rzeczypospolitej Polskiej“) oder der polnischen Kammer der Stadtplaner („Krajowa Izba Urbanistow“).[4]

Der Umfang und die Versicherungsgrenzen der polnischen Haftpflichtversicherungen sind in der Verordnung des Finanzministers vom 11. Dezember 2003 definiert („Rozporzqdzenie ministra Finansów z dn. 11 grudnia 2003 roku“ – Gesetzblatt Nr. 220 z 2003 r. Poz. 2.174). Jeder Architekt oder Ingenieur, der „eine selbstständige technische Funktion im Bauwesen ausübt“ (s. Art. 95 des Baurechts) ist verpflichtet, seiner berufsständischen Kammer die Versicherungsnummer der Haftpflichtversicherung anzugeben. Eine Nichtbeachtung führt zum Ausschluss aus der Kammer, sodass er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Die Versicherer sind verpflichtet, Versicherungen auf Anfrage anzubieten. Die gesetzliche Mindest-Garantiegrenze der Haftpflichtversicherungen muss 50.000 € betragen. Die berufsständischen Kammern bieten ihren Mitgliedern in der Regel die Möglichkeit, ihre Berufshaftpflichtversicherung durch ein mit einer Versicherungsgesellschaft seitens der Kammer ausgehandeltes "Gruppen-Modell" abzuschließen. Versicherungspolicen mit Versicherungssummen oberhalb der gesetzlichen Mindestversicherung werden von mehreren Versicherungen angeboten. In vielen Fällen werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen als unzureichend angesehen und die am Bau Beteiligten entscheiden sich freiwillig, Versicherungen mit höheren Versicherungssummen abzuschließen. Die Forderung nach höheren Versicherungssummen wird manchmal durch den Bauherrn verlangt.[5]

 

Versicherungspflichten

Die im Folgenden aufgelisteten Berufe unterliegen in Polen einer gesetzlichen Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung:

    • Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Notare und Patentanwälte
    • Steuerberater, Vermögensverwalter, Immobilien- und Börsenmakler, Immobilienverwalter
    • Architekten und Bauingenieure
    • bestimmte Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Umfeld, im Straßen- und im Luftverkehr, im Bereich von Gesundheitsdiensten und bei der Organisation von Massenveranstaltungen

 

Die gesetzliche Grundlage für die Berufshaftversicherungspflicht von Architekten und Bauingenieuren ist Artikel 6 des polnischen „Gesetzes über die Selbstverwaltung der Architekten, Bauingenieure und Stadt- bzw. Raumplaner“ („Ustawa o samorządach zawodowych architektów, inżynierów budownictwa oraz urbanistów, Dz.U. 2001 r. Nr 5 poz.42, letzte Änderung: Dz. U. 2010
r. Nr 200, poz. 1326“
).

Dieses Gesetz sieht vor, dass durch eine „Verordnung zur Sicherstellung der zivilrechtlichen Haftung von Architekten und Bauingenieuren in Polen“ („Rozporządzenie Ministra Finansów w sprawie obowiązkowego ubezpieczenia odpowiedzialności cywilnej architektów oraz inżynierów budownictwa, Dz. U. 2003 r. Nr 220 poz. 2174“), Umfang, Dauer und Höhe der beruflichen Haftpflichtversicherung festgelegt werden, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufes und des Schwierigkeitsgerades der übernommenen Aufgaben.

 

Die Haftungs-Deckungssummen betragen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung mindestens den Gegenwert von 50.000 Euro in polnischer Währung (polnische Złoty - PLN; für Bauingenieure lag der genaue Betrag im Jahr 2009 bei 208.605 PLN, was in etwa 50.593 Euro entspricht). [6]

Weitere Einzelheiten zu den jeweiligen Versicherungen, die von den einzelnen polnischen berufsständischen Kammern im Rahmen von Gruppenvereinbarungen angeboten werden, finden sich in polnischer Sprache auf den Internetseiten der Polnischen Architektenkammer, sowie der Polnischen Kammer der Bauingenieure:

www.izbaarchitektow.pl

www.piib.org.pl

 

Übernahme durch deutsche Berufshaftpflichtversicherungen

Grundsätzliche Informationen zur Auslandsberufshaftpflichtversicherung deutscher Architekten







[1] Polnische Wirtschaftsgesetze, Rechtsstand 01.01.2005, Warschau 2005

[2] Hök S. 1025

[3] Practical Law Company: Construction and Projects – Poland. April 2011. http://construction.practicallaw.com/8-502-0777?q=construction+and+projects . 18.09.2012

[4] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

[5] CEA; CSTB: Liability and insurance regimes in the construction sector: national schemes and guidelines to stimulate innovation and sustainability. April 2010

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{slider=Baurecht}

Struktur des Baurechts – relevante Rechtsvorschriften

Das Baurecht in Polen ist einmal im

  • Baurechtsgesetz vom 07.07.1994 („Ustawa Prawo Budowlane, z dnia 7 lipca 1994“ - „The Building Law, Act dated 7.07.1994“) und im
  • Gesetz über die Raumplanung und Raumbewirtschaftung vom 27.03.2003 („Ustawa o planowaniu i zagospodarowaniu przestrzennym, z dnia 27 marca 2003“)[1]

geregelt. Das Baurechtsgesetz (im Folgenden: BauRG) regelt die Planung, den Bau, die Nutzung und den Abbruch von konkreten Bauobjekten und dabei insbesondere die technischen und organisatorischen Bedingungen des Bauprozesses. Technische Einzelheiten der Projektierung und der Errichtung von Bauobjekten sowie andere bautechnische Vorschriften sind in einzelnen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

Weitere Bestimmungen über das Bau- und Bauplanungsrecht finden sich im Gesetz über die Raumplanung und die Raumbewirtschaftung (im Folgenden: GüRR). Hier werden die Flächennutzung und damit insbesondere die Flächennutzungspläne geregelt. [2]

 

Darüber hinaus werden öffentliche Aufträge in den folgenden Gesetzen reglementiert:

  • Gesetz über öffentliche Aufträge vom 29.1.2004 („Prawo zamówień publicznych”), polnische Originalfassung, englische Übersetzung
  • Gesetz über Bau- und Dienstleistungs-Konzessionen vom 9.1.2009 ("Ustawa o koncesji na roboty budowlane lub usługi" – „The Act of the 9th January 2009 on Concession for Works or Services“), polnische Originalfassung, englische Übersetzung
  • Gesetz über die öffentlich-private Partnerschaft vom 28.7.2005, neu veröffentlicht unter dem 19.12.2008 („Ustawa o partnerstwie publiczno-prywatnym”), polnische Originalfassung, englische Übersetzung[3]

 

Raumordnungsvorschriften (städtebauliche Flächennutzung)

Das polnische Gesetz über die Raumplanung und die Raumbewirtschaftung vom 27.03.2003 (im Folgenden: GüRR) („Ustawa o planowaniu i zagospodarowaniu przestrzennym, z dnia 27 marca 2003“) regelt die Ebenen der Raumplanung in ihrer Einteilung der Aufgaben und der ihrer Erfüllung dienenden Rechtsinstitute: Die Regierungs- oder Staatsebene, die Wojewodschaftsstufe, die Kreisstufe und die Gemeindestufe. Die Raumplanung erfolgt also in einem Mehrstufenprinzip, der gesamtstaatlichen, der regionalen und gemeindlichen Planung.[4]

Die gemeindliche Bauleitplanung ist Schwerpunkt des polnischen Planungsrechts und zweistufig gestaltet mit der „Studie“ und dem „örtlichen Raumbewirtschaftungsplan“. Die Studie entspricht in etwa dem deutschen Flächennutzungsplan. Voraussetzungen und Ziele der Entwicklung des Gemeindegebietes werden in der „Studie“ festgelegt, die aus einem Textteil und einem gezeichneten Teil besteht. Die „Studie“ ist nur für Behörden bindend. Die vom Gemeinderat beschlossenen „örtlichen Raumbewirtschaftungspläne“ oder „Ortspläne“ werden verbindliches Gemeinderecht, in denen die Bedingungen der Flächenbebauung und Flächenbewirtschaftung erlassen werden. Von der Kompetenz der Gemeindeorgane sind bestimmte Gebiete ausgenommen, etwa die ausschließlichen Wirtschaftszonen.

Aus dem gemeindlichen und rechtsverbindlichen „örtlichen Raumbewirtschaftungsplan“ oder „Ortsplan“ ergibt sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Für unbeplante Bereiche oder Außenbereiche (vgl. § 34 des deutschen Baugesetzbuches) wird eine Bebauungsgenehmigung der Gemeinde notwendig, die die Baulinie, das Verhältnis von Grundstücksfläche zu Grundstückgröße, Länge und Höhe der Straßenfassade, sowie die Dachform, bestimmt.

 

Auf Kreisebene nimmt die Kreisselbstverwaltung Aufgaben der Raumplanung wahr, wie Analysen und Studien aus dem Bereich der Raumordnung, die Kreisgebiete und Fragen ihrer Entwicklung betreffen.

Die Wojewodschaften stellen die rechtsverbindlichen Raumbewirtschaftungspläne auf, in denen die grundlegenden Siedlungsstrukturelemente und deren verkehrliche und infrastrukturelle Verbindungen festgesetzt werden. Insbesondere die Planung von Infrastrukturprojekten des Transports, der Touristik, der Gewässer- und Wasserwirtschaft sowie der Metropolenflächen sind Gegenstand dieser Planungsfestsetzungen.

 

Aufgaben der Raumplanung und Raumordnung auf gesamtstaatlicher Ebene, wie die Konzeption der Raumbewirtschaftung des Landes und das Aufstellen von Regierungsprogrammen für öffentliche Investitionen mit landesweiter Bedeutung, werden von den Hauptverwaltungs- und Zentralverwaltungsorganen erfüllt. Dies sind insbesondere der Ministerrat, der für Bauwesen, Raum- und Wohnungswirtschaft zuständige Minister sowie das Regierungszentrum für strategische Studien.

Im polnischen Gesetz über die Raumplanung und die Raumbewirtschaftung gilt der Grundsatz, dass Raumplanungsakte, die auf gemeindlicher Ebene erstellt und verabschiedet werden, die Entscheidungen der höheren Ebene der Wojewodschaft oder des Landes berücksichtigen müssen. Dieser Grundsatz geht insbesondere aus Art. 11 Ziff. 4, Art. 17 Ziff. 7 Buchst. a, Art. 39 Abs. 4 und 5 GüRR hervor.[5] [6]

 

Weitere Informationen finden sich auf folgenden Internetseiten:

http://shop.arl-net.de/media/direct/pdf/planung-d-pl.pdf

http://www.arl-net.de/commin/poland/poland

http://www.arl-net.de/commin/poland/2-legal-framework-spatial-planning

http://commin.org/en/planning-systems/practical-examples/assorted-per-level/-standardtitel-.html


ueberoertliche-und-kommunal

Abbildung 6: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Kommunale und überörtliche Planung in Polen. Eigene Abbildung nach: Ebert, Sebastian; Tölle, Alexander; Wdowicka, Magdalena: Planung in Deutschland und Polen aus kommunaler Perspektive. Planungsbegriffe in Europa. Leibniz-Forum für Raumwissenschaften (Akademie für Raumforschung und Landesplanung), Instytut Geografii Społeczno-Ekonomicznej i Gospodarki Przestrzennej. Hannover, Posen 2012. S.28


Planungssystem
 

Abbildung 7: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Planungssystem in Polen. Eigene Abbildung nach: Ebert, Sebastian; Tölle, Alexander; Wdowicka, Magdalena: Planung in Deutschland und Polen aus kommunaler Perspektive. Planungsbegriffe in Europa. Leibniz-Forum für Raumwissenschaften (Akademie für Raumforschung und Landesplanung), Instytut Geografii Społeczno-Ekonomicznej i Gospodarki Przestrzennej. Hannover, Posen 2012. S.5

Normung

In Polen gibt es ein staatliches Normungssystem, die „Polskie Normy“, kurz PN, welche die technologischen und technischen Qualitäten von Baumaterialien bestimmt. Weiterhin sind Qualitätsparameter in der Verordnung des Ministers für Raumplanung und Bau vom 22.06.1994 benannt.

 

Mit der Norm 071 über Baumaterialien werden z.B. die Qualitätsanforderungen für Beton, Feuchtigkeit, Dämmmaterialien, Oberflächenendbearbeitung und Beschichtungsstoffe festgelegt. Darüber hinaus definieren die Normen die Annahme-, Verpackungs-, Lagerungs- und Transportbedingungen. Für alle Materialien und Komponenten, die in der Bauwirtschaft verwendet werden, ist eine Herstellerbescheinigung erforderlich. Solche Zertifikate oder technischen Zulassungen werden durch das Institut für Bautechnik und andere Forschungsinstituten ausgestellt.[7]

In Polen wurde die erste Normungsarbeit Anfang des 20. Jahrhunderts in den elektrotechnischen und baukonstruktiven Bereichen durchgeführt. Im Jahr 1923 bildete der Ministerrat einen technischen Ausschuss, der ein Jahr später zum Polish Committee for Standardizationwurde. Polnische Normen waren jedoch nicht bindend und betrafen industrielle Produkte und deren Lieferbedingungen. Im Jahr 1945 wurde der Ausschuss wieder in Kraft gesetzt und nach Umstrukturierungen 1972 zum Polish Committee for Standardization and Measures(polnisches Komitee für Normung und Maßnahmen) und 1979 zum „Polish Committee for Standardization, Measures and Quality Control“ - PKNMiJ (polnisches Komitee für Normung, Maßnahmen und Qualitätskontrolle) umbenannt. Alle polnischen Standards hatten damals bindende Kraft. Im Jahr 1993 wurde das PKNMiJ aufgelöst und das Polish Committee for Standardization” (polnische Komitee für Normung), kurz PKN, wieder eingesetzt.

 

Im Jahr 2002 verabschiedete das Parlament ein neues Gesetz über Normung (gültig ab 01.01.2003). In Übereinstimmung mit diesem Gesetz ist PKN eine staatliche Organisation, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird. Die Normungsarbeit wird von „Technical Committees“ (KTs) ausgeführt und die Einhaltung der Polskie Normy(polnische Normen), kurz PN, ist freiwillig. PKN wird durch den Normungsrat unterstützt, der aus Vertretern aller Parteien besteht. Das “Polish Committee for Standardization (PKN) ist das national zuständige Organ der Verwaltung für die Normungsarbeit in Polen.

PKN ist Mitglied folgender Normungsorganisationen: ISO, IEC , CEN and CENELEC. PKN ist auch Vertragspartner der MoU mit ETSI. [8]

 

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des “Polish Committee for Standardization” (PKN):

www.pkn.pl/en

 

Baugenehmigungsverfahren

Das Baugenehmigungsverfahren in Polen ist im Baurechtsgesetz vom 07.07.1994 („Ustawa Prawo Budowlane, z dnia 7 lipca 1994“ - „The Building Law, Act dated 7.07.1994“) geregelt und zwar ab Artikel 28 ff. Die Baugenehmigung bestätigt einmal die Übereinstimmung des Bauentwurfs mit den gesetzlichen Bestimmungen und erteilt die Genehmigung zur Errichtung des Gebäudes, dem Beginn der Bauarbeiten. Ohne Baugenehmigung dürfen keine Gebäude in Polen errichtet werden, außer sie fallen unter die nichtgenehmigungsbedürftigen Bauten gemäß Artikel 29 des Baurechtsgesetzes (im Folgenden: BauRG).

Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag bzw. den Bauentwurf auf Übereinstimmung mit den Festsetzungen des gültigen „Ortsplanes“ der Gemeinde. Wenn ein „Ortsplan“ vorhanden ist, kann der Bauantrag gestellt werden. Ist kein „Ortsplan“ vorhanden, muss mit dem Bauantrag die Entscheidung der Gemeinde über die planungsrechtliche Zulassung der geplanten Bebauung vorgelegt werden, die für die Baugenehmigungsbehörde verbindlich ist.[9]

Ein Antrag auf Erteilung einer Entscheidung über Bebauungsbedingungen beim Gemeindeamt muss auf einem dort erhältlichen Formular gestellt werden und folgende Angaben enthalten:

  • Nennung der Liegenschaft, für die die Entscheidung zu erlassen ist
  • Nennung der gegenwärtigen Raumbewirtschaftung des Grundstücks
  • Funktion, Art und Charakteristik des geplanten Bauvorhabens und
  • die charakteristischen technischen Parameter des Bauvorhabens

 

Dem Antrag sind u.a. beizufügen:

  • Die Flurkarte mit dem bezeichneten Bauvorhabengebiet und den Nachbargrundstücken, auf die sich das Bauvorhaben auswirken wird,
  • eine graphische Darstellung des Bauvorhabens mit Beschreibung,
  • ein Gutachten über den Einfluss des Bauvorhabens auf die Umwelt, wenn es nach Art. 51 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über den Umweltschutz vom 27.04.2001 erforderlich ist.

 

Die Baugenehmigung wird auf einem vorgegebenen Formular beantragt. Gemäß Artikel 35 BauRG muss die zuständige Baugenehmigungsbehörde innerhalb einer Frist von 65 Tagen nach Antragstellung einen Bescheid über den Bauantrag erteilen. Kommt die Behörde dem nicht nach, kann die höhere Behörde dieser eine Geldbuße von 500 PLN für jeden Tag der Verzögerung auferlegen.

 

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung kann grundsätzlich durch den Eigentümer oder den Bauherrn gestellt werden. Das Antragsformular für den Bauantrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Nennung des Antragstellers,
  • Nennung der Liegenschaft und
  • Nennung des Bauvorhabens.

 

Folgende Unterlagen sind dem Bauantragsformular gemäß Artikel 33 BauRG insbesondere beizufügen:

  • 4 Exemplare des Bauentwurfs mit beigefügten Gutachten, Genehmigungen usw. (eine Genehmigungs- bzw. Gutachtenpflicht kann nach unterschiedlichen Gesetzen entstehen, z.B. nach dem Gesetz über den Umweltschutz)
  • eine Erklärung über die Berechtigung zur Verfügung über das Grundstück zu Bauzwecken (diese Erklärung wird auf einem vorgegebenen Formular abgegeben, ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein Notarakt sind nicht vorgeschrieben),
  • der Bescheid über die Bebauungsvoraussetzungen und die Bewirtschaftung des Geländes, falls dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und die Raumbewirtschaftung (GüRR) erforderlich ist,
  • eine Kopie der Berechtigung des Entwurfsverfassers zur Ausübung des Berufs,
  • falls der Antrag nicht persönlich vom Investor gestellt wird, eine schriftliche Erklärung über die Vertretungsmacht des Vertreters.

 

Darüber hinaus werden in Artikel 33 des BauRG auch die erforderlichen Unterlagen zum Bauantrag aufgelistet, die bei einem Bauantrag von besonderen Anlagen oder Gebäuden enthalten sein müssen.

Alle notwendigen Formulare für einen Bauantrag sind im Landratsamt zu erhalten. Die Formulare sind ausschließlich in polnischer Sprache gehalten und auch in dieser Sprache auszufüllen. Da die von den Ämtern benötigten Unterlagen in Kleinigkeiten von Ort zu Ort variieren können, ist es empfehlenswert, sich bei dem örtlich zuständigen Amt über die benötigten Dokumente zu informieren.

 

Wenn ein Bauprojekt mit dem geltenden Recht und allen erteilten Entscheidungen bzw. Genehmigungen vereinbart ist, muss die Baugenehmigung erteilt werden. Die Baugenehmigung gilt für 3 Jahre gemäß Artikel 37 BauRG. Wird der Bau nicht innerhalb dieser Zeit angefangen oder für mehr als 3 Jahre unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung. Nach Erhalt der Baugenehmigung sind wesentliche Änderungen des Bauprojektes gemäß Artikel 36a BauRG bei der Behörde genehmigen zu lassen. In Artikel 35a des BauRG wird festgelegt, dass Personen, die eine Investitionsausführung durch Klageerhebung gegen die erteilte Baugenehmigung verhindern wollen, eine Kaution zu Gunsten des Bauherrn auferlegt werden kann. Diese Kaution dient der Sicherung der Bauherrensprüche. Sollte die Klage begründet sein, wird die Kaution zurückgezahlt.

Die Regelungen des BauRG hinsichtlich des Baubeginns, den Rechten und Pflichten der am Bau Beteiligten und der Art der zu führenden Unterlagen über den Bauablauf werden ab Artikel 41 ff. festgelegt.

 

Wenn das Gebäude fertig gestellt ist, ist dies beim Landkreisinspektor der Bauaufsicht anzuzeigen. Die Bauaufsicht hat gemäß Artikel 59c BauRG 21 Tage Zeit für die Bauabnahme nach Artikel 59a BauRG, bei der im Wesentlichen geprüft wird, ob das Bauwerk in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung errichtet wurde. Wenn die Bauaufsicht keinen Einspruch einlegt, kann nach Artikel 54 BauRG mit der Nutzung des Bauwerkes begonnen werden. Eine Nutzungsgenehmigung der Behörde ist nach Artikel 55 bei bestimmten Umständen erforderlich oder wenn das Gebäude einer bestimmten Kategorie angehört. Im Anhang des BauRG werden alle Bauwerksarten in Kategorien eingeteilt und wird bestimmt, welche Kategorien einer Nutzungsgenehmigung bedürfen.[10]

Schwierigkeiten Baugenehmigung

Abbildung 8: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings, 24.07.2012





 

Baugenehmigungsverfahren
 

Abbildung 9: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Baugenehmigungsverfahren in Polen. Eigene Abbildung nach: Hök, Götz-Sebastian; Krawanska, Agata: Polen. In: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts, zweite Auflage. Berlin: Springer-Verlag, 2012. S.1029







[1] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

[2] Bogen, Dr. Thorsten; Sekowski, Michal: Baurecht in Polen. Kanzlei Gleiss Lutz. http://www.bakcms.de/nax/laender-infos/Polen/GleissLutz_Baurecht_Polen.pdf 21.08.2012

[3] GTAI: Polen: Öffentliches Recht. 28.06.2012. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/trade,did=288652.html 11.10.2012

[4] Nörr; Stiefenhofer; Lutz: Rechtliche Rahmenbedingungen der Einzelhandelsansiedlung in den Projektländern - Teil 3 - Polen. Warschau. Dezember 2005. http://www.vital-cities.net/documents/3-0365B-04-022b.pdf 22.11.2011

 

[5] Nörr; Stiefenhofer; Lutz: Rechtliche Rahmenbedingungen der Einzelhandelsansiedlung in den Projektländern - Teil 3 - Polen. Warschau. Dezember 2005. http://www.vital-cities.net/documents/3-0365B-04-022b.pdf . 22.11.2011

[6] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

[7] ArchiEuropa: Gesetze – Polska – Standards. http://www.arvha.org/manage/index.php?s=WPLWU0GJRJ . 17.09.2012

[9] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

[10] Hök S 1029 ff.

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{slider=Bauvertrag}

Vergabeverordnungen

Allgemeine Informationen zu den relevanten EU-Richtlinien

 

In Polen ist das Vergabeverfahren im Gesetz über öffentliche Aufträge vom 29.1.2004 („Ustawa Prawo zamowien publicznych, z dnia 29 stycznia 2006“, kurz: Ustawa Pzp) geregelt, das auch europarechtliche Vorgaben umsetzt.[1]

Die Grundsätze des öffentlichen Auftragswesens sind im Vergaberecht, dem „Public Procurement Law“ von 1994, geänderte Fassung von 1997, festgelegt. Der Präsident des Amtes für öffentliches Auftragswesen repräsentiert die Regierung. Das öffentliche Auftragswesen kann mit folgenden Verfahren ausgeführt werden:

    • offene Ausschreibung / Vergabeverfahren
    • beschränkte Ausschreibung / Vergabeverfahren
    • zweistufige Ausschreibung / Vergabeverfahren
    • Verhandlungen auf der Grundlage von Kompetenzen
    • Angebotsanfragen
    • Beschaffung über eine Quelle

Die wichtigste Form ist die offene Ausschreibung bzw. Vergabeverfahren. Die anderen Formen des öffentlichen Auftragswesens sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach dem obigen Gesetzes erfüllt sind.[2]

 

Vergabeverfahren

Das polnischen Vergaberecht, „Public Procurement Law“ von 1994, geänderte Fassung von 1997 und 2010, sieht vor, dass der öffentliche Auftraggeber zunächst den Beginn des jeweiligen Vergabeverfahrens im polnischen Bulletin der öffentlichen Aufträge bzw. im Amtsblatt der EU, an seinem Sitz, sowie im Internet, veröffentlichen muss.

 

In Artikel 40, Abs.5a dieses Gesetzes darf der öffentliche Auftraggeber danach ihm bekannte (Bau-) Unternehmen über den Beginn des jeweiligen Vergabeverfahrens direkt informieren (per Telefon, Fax oder E-Mail). So sollen auch mittlere (Bau-) Unternehmen, die nicht unbedingt die Informationen über die Einleitung von Vergabeverfahren aus den Bekanntmachungsblättern beziehen, die Möglichkeit erhalten, sich an Vergabeverfahren zu beteiligen. Das bedeutet auch für Unternehmen aus dem europäischen Ausland, dass sie sich bereits im Vorfeld von geplanten Ausschreibungen an öffentliche Auftraggeber in Polen wenden und diesen ihre Produkte und Dienstleistungen vorstellen können. So bekommt der polnische Auftraggeber die Möglichkeit, bei einer Auftragsvergabe auch diese Unternehmen unmittelbar über den Beginn eines Ausschreibungsverfahrens zu informieren.[3]

Bei öffentlichen Aufträgen kann der Auftraggeber zwischen dem offenen Vergabeverfahren („przetarg nieograniczony“) und dem beschränkten Vergabeverfahren („przetarg ograniczony“) wählen. Beide werden durch die o.g. öffentliche Bekanntgabe eingeleitet. Beim offenen Verfahren kann eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen Angebote abgeben. Beim beschränkten Vergabeverfahren dürfen nur Bieter Angebote abgeben, die nach vorausgehender Antragstellung zugelassen wurden. Darüber hinaus stehen in den jeweils gesetzlich vorgesehenen Fällen folgende Vergabearten zur Verfügung:

    • Verhandlungsverfahren mit bzw. ohne Bekanntmachung („negocjacje z/bez ogloszenia“),
    • die freihändige Vergabe („zamówienie z wolnej reki“),
    • das Verfahren der Preisanfrage („zapytanie o cene“),
    • die elektronische Auktion („licytacja elektroniczna“) sowie
    • der Weg des Wettbewerblichen Dialogs („dialog konkurencyjny“).

 

Die Regelungen des Vergabegesetzes kommen zur Geltung, wenn Aufträge mit einem Wert ab 14.000,- € vergeben werden sollen und der Auftraggeber zu den Behörden des Verwaltungsapparates der Regierung, den Wojewodschafts-, Kreis- oder Gemeindebehörden, den allgemeinen Gerichten, sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gehört. Aufträge dürfen nicht zum Zwecke der Unterschreitung der Schwellenwerte gesplittet werden, um somit das Erfordernis der Ausschreibung im EU-Amtsblatt zu umgehen.

In Polen werden Ausschreibungen im Baubereich meist an Generalauftragnehmer gerichtet, die für die Gesamtleistungserbringung Aufträge an Subunternehmer vergeben.

 

Die Angebotsauswahl erfolgt aufgrund der in der Spezifikation der wesentlichen Auftragsbedingungen bestimmten Zuschlagskriterien. Im Jahr 2008 wurden etwa 90 % der öffentlichen Ausschreibungen auf Grund des Preisangebots entschieden.[4]

Wenn das Auftragsvolumen unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, hat der öffentliche Auftraggeber die Wahl, ob er seine Aufträge durch offene und beschränkte Ausschreibung vergibt, im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung, durch Angebotsanfrage oder elektronische Ausschreibungen.[5]

 

In den vergangenen Jahren sind zunehmend deutsche Unternehmen auf den polnischen Markt der öffentlichen Aufträge gegangen. Im Jahr 2009 wurden ca. 17% der an ausländische Unternehmen vergebenen öffentlichen Aufträge deutschen Unternehmen erteilt.[6]

 

Weitere Informationen sowie eine deutschsprachige Zusammenfassung der in Polen möglichen Vergabeverfahren inkl. gesetzlicher Grundlagen öffentlich-privater Partnerschaften (unter anderem der Baukonzessionen) liefern folgende Internetseiten:

www.uzp.gov.pl/

www.uzp.gov.pl/en/legal-framework/public-procurement-law/Public%20Procurement%20Law%20as%20amended%20in%202007.pdf

http://www.paiz.gov.pl/index/?id=46072631582fc240dd2674a7d063b040

www.vergaberecht-polen.com

 

Rechtsform des Bauvertrages

Das Bauvertragsrecht in Polen wird im polnischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Kodeks cywilny“ vom 23.04.1964 (im Folgenden abgekürzt ZGB). Hier sind zwei Vertragsformen rechtlich verankert, einmal der

    • Werkvertrag (Artikel 627 bis 646 ZGB) und zum anderen der
    • Bauvertrag (Artikel 647 bis 658 ZGB).[7]

 

Beide Vertragsarten haben primär Bauleistungen zum Vertragsgegenstand. Der Bauvertrag gehört im Gegensatz zum Werkvertrag zu den „professionellen“ Verträgen und soll ausdrücklich in Schriftform abgeschlossen werden (Art. 648 ZGB). Häufig kommt der Bauvertrag bei größeren und komplexeren Bauvorhaben zur Anwendung, bei einfacheren Bauprojekten wird eher ein Werkvertrag abgeschlossen. Der Bauunternehmer, der häufig mit der Generalrealisierung (große schlüsselfertige Bauvorhaben) oder Generalausführung (Ausführung und Koordinierung) eines Bauvorhabens beauftragt wird, schuldet gemäß Art. 647 die Übergabe des fertigen Bauwerks in Übereinstimmung mit dem Entwurf und den Grundsätzen der Technik. Während der Bauherr nach diesem Artikel die Übergabe des Baugrundstücks, die Lieferung des Entwurfs sowie die Abnahme des Bauwerks und die Zahlung der vereinbarten Vergütung schuldet.

Weiterhin existiert eine Verweisung in den Artikeln des ZGB über den Bauvertrag (Art. 656 ZGB) auf Artikel des ZGB bzgl. des Werkvertrages, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfolgen wegen Nichteinhaltung von Terminen, Baumängeln, Gewährleistung für Mängel und den Rücktritt vom Vertrag. Da in den Bauvertragsvorschriften die Vergütung unvollständig geregelt ist, werden hierfür die Vorschriften von Art. 629 bis 632 der Werkvertragsvorschriften angewendet. [8]

 

FIDIC

Bei Großbauvorhaben mit internationaler Beteiligung werden die standardisierten FIDIC-Bauverträge angewandt. [9]

FIDIC-Verträge („International Federation of Consulting Engineers“) werden häufig durch öffentliche Auftraggeber angewendet, die Bauleistungen in einem öffentlichen Vergabeverfahren beauftragen. FIDIC-Verträge werden zudem für größere private Projekte angewandt.[10]

Für weitere Informationen siehe:

http://fidic.org/node/785

 

standardisierte Vertragsbedingungen

Es gibt in Polen keine gebräuchlichen Standard-Vertragsformen, die für den Bau und den Entwurf eines Gebäudes verwendet werden. Allgemeine Regeln werden im polnischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Kodeks cywilny“ vom 23.04.1964. Siehe hierzu auch Punkt „Rechtsform des Bauvertrages“.

 

Abwicklung und Abnahme

Die Abnahme eines Bauvertrags wird im polnischen Zivilgesetzbuch, dem „Kodeks cywilny“ vom 23.04.1964., geregelt. Ein Grundsatz aus dem Werkvertragsrecht ist in Artikel 643 geregelt, nachdem der Besteller / Bauherr verpflichtet ist, das Bauwerk nach Fertigstellung abzunehmen.

 

Gemäß dem obersten Zivilgericht Polens, dem „Sąd Najwyższy“, soll das Abnahmeprotokoll Angaben bezüglich der Qualität der erbrachten Bauarbeiten enthalten und alle festgestellten Mängel mit Angabe einer Nachbesserungsfrist aufgelistet werden. Weiterhin soll danach die Abnahmepflicht des Bauherrn auch weiterbestehen, wenn das Bauwerk mangelhaft ist. Der Bauherr kann jedoch nach Auffassung des „Sąd Najwyższy“ vom Vertrag zurücktreten und keine Vergütung bezahlen, wenn das Bauwerk nutzungsunfähig ist.

Vom Zeitpunkt der Abnahme laufen die Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche für Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung (siehe Punkt „Gesetzesgrundlagen und Haftungsregelungen“). Die Abnahme soll in schriftlicher Form erfolgen (Art. 648 ZGB).[11]







[1] Marenkov, Dmitry; Steinacher, Heiko; Urbanczyk, Thomas: Polen: Öffentliche Aufträge – Recht und Praxis. In: Bauexport in die Nachbarstaaten: Branchenstruktur und Vergabepraxis. Polen. GTAI. April 2011. http://www.bauindustrie.de/media/uploads/vergabepraxis_polen.pdf 27.09.2011

[2] ArchiEuropa: Gesetze – Polska – Public Procurement. http://www.arvha.org/manage/index.php?s=WPLWU0GJRJ 17.09.2012

[3] Kanzlei Braun Paschke: Öffentliche Aufträge in Polen – Kontaktaufnahme zum öffentlichen Auftraggeber. http://www.vergaberecht-polen.com/%C3%B6ffentliche-auftragsvergabe/kontaktaufnahme-zum-%C3%B6ffentlichen-auftraggeber/ 21.08.2012

[4] Marenkov, Dmitry; Steinacher, Heiko; Urbanczyk, Thomas: Polen: Öffentliche Aufträge – Recht und Praxis. In: Bauexport in die Nachbarstaaten: Branchenstruktur und Vergabepraxis. Polen. GTAI. April 2011. http://www.bauindustrie.de/media/uploads/vergabepraxis_polen.pdf 27.09.2011

[5] Bianchi, Tiziana; Guidi, Valentina: Poland. In: The comparative Survey on the national Public Procurement Systems across the PPN. Rom: Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato S.p.A., Dez. 2010.

[6] Kanzlei Braun Paschke: Geschäftschancen für Ihr Unternehmen beim Wettbewerb um öffentliche Aufträge in Polen. 2010. http://www.vergaberecht-polen.com/app/download/5519348262/Warum+Polen.pdf?t=1320418349 23.11.2011

[7] Polnische Wirtschaftsgesetze, Rechtsstand 01.01.2005, Warschau 2005

[8] Hök S. 1020 f.

[9] Ziomko, Aleksandra: Vorübergehende Dienstleistungserbringung in Polen. Handwerkskammer Frankfurt (Oder). 29.10.2009. http://www.handwerk-lhn.de/Themen/Handlungsplattformen/Downloads/VorbergehendeDienstleistungserbringungPolen.pdf 20.09.2011

[10] Kastyak, Przemyslaw; Tokaj, Andrzej; Magnusson: Poland. In: Getting the Deal through. Construction 2012. London: Law Business Research Ltd. 2011.

[11] Hök S. 1024

{/slider}

{slider=Kontaktadressen}

Berufsrelevante Institutionen

Krajowa Rada Izby Architektów (Polnische Architektenkammer)
Ul. Foksal 2
00-366 Warszawa
Tel.: +48 22 827 85 14    
Fax: +48 22 827 62 42
E-Mail: izba@izbaarchitektow.pl
Internet: http://www.izbaarchitektow.pl/

Polska Izba Inżynierów Budownictwa (Polnische Bauingenieurskammer)
ul. Mazowiecka 6/8
00-048 Warszawa, Mazowieckie  
Tel.: +48 22 828 31 89    
Fax: +48 22 827 07 51
E-Mail: biuro@piib.org.pl
Internet: www.piib.org.pl

Stowarzyszenie Architektów Polskich (SARP)
ul. Foksal 2
00-950 Warszawa
Tel.: +48 22 827 87 12    
Fax: +48 022 827 87 13
E-Mail: sarp@sarp.org.pl
Internet: www.sarp.org.pl


Außenhandelskammer

Deutsch-Polnische-Handelskammer
P.O. Box 62
00-952 Warszawa
Tel.: +48  22 5310 500    
Fax: +48  22 5310 600
E-Mail: ib@ahk.pl
Internet: http://www.ihk.pl


Botschaft

Deutsche Botschaft
ul. Jazdów 12
00-467 Warszawa
Tel.: +48  22 58 41 700    
Fax: +48 22 58 41 739
E-Mail: info@warschau.diplo.de
Internet: http://www.warschau.diplo.de/

Polnische Botschaft
Lassenstr. 19-21
14193 Berlin-Grunewald
Tel.: 030 223130        
Fax: 030 22313155
E-Mail: berlin.amb.sekretariat@msz.gov.pl
Internet: http://www.berlin.polemb.net/


Ministerien/Behörden/staatliche Institutionen

Bauaufsichtsamt
Glowny Urzad nadzoru Budowlanego
ul. Krucza 38/42
00-926 Warszawa
Tel.: +48 22 661 94 49
Fax: +48 22 661-81-42
E-Mail: r.ochman@gunb.gov.pl
Internet: http://www.gunb.gov.pl/

Ministerim für Bildung
Ministerstwo Edukacji Narodowej
al. J. Ch. Szucha 25
00-918 Warszawa
Tel.: +48 22 34 74 100
E-Mail: informacja@men.gov.pl
Internet: http://www.men.gov.pl/

Statistisches Bundesamt
Central Statistical Office (GUS)
 Al. Niepodległości 208
00-925 Warsaw
Tel.: +48 22 608 30 00
Fax: +48 22 608 38 63
E-Mail: dane@stat.gov.pl
Internet: http://www.stat.gov.pl/gus/index_ENG_HTML.htm


Portal der Gesetzesveröffentlichungen

Internetowy System Aktów Prawnych – ISAP
Internet: http://isap.sejm.gov.pl/index.jsp


Vergabestellen

Amt für öffentliche Ausschreibungen
Urzad Zamowien Publicznych
Postępu Street 17a
02-676 Warsaw
Tel.: +48 22 458 77 57
Fax: +48 22 458 77 00
E-Mail: uzp@uzp.gov.pl
Internet: http://www.uzp.gov.pl/cmsws/page/?F;239

GTAI
Germany Trade & Invest
Hauptsitz Berlin
Friedrichstaße 60
10117 Berlin
Tel.: +49 30 200 099-0

IXPOS Länderprofil
http://www.ixpos.de/IXPOS/Navigation/DE/Ihr-geschaeft-im-ausland/Laender-und-branchen/laenderprofile,did=303606.html

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{slider=NAX-Kontaktarchitekten}

Weitere Informationen folgen in Kürze!

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{slider=Projekte der NAX-Paten}

Weitere Informationen folgen in Kürze!

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{slider=Weiterführende Literatur}

Ein Großteil der Literaturquellen basiert auf den unten angegebenen Gesetzen und den in den Fußnoten angegebenen Informationen der Institutionen. Für den Leser ist vor allem folgende weiterführende Literatur von Relevanz:

 

ACE: Access to the Profession. April 2011

Bianchi, Tiziana; Guidi, Valentina: Poland. In: The comparative Survey on the national Public Procurement Systems across the PPN. Rom: Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato S.p.A., Dez. 2010.

Bnt: Umfassende Änderungen des polnischen Baurechts. 20.5.2009. http://www.bnt.eu/news/151/26/Umfassende-aenderungen-des-polnischen-Baurechts/ . 22.11.2011

Bogen, Dr. Thorsten; Sekowski, Michal: Baurecht in Polen. Kanzlei Gleiss Lutz. http://www.bakcms.de/nax/laender-infos/Polen/GleissLutz_Baurecht_Polen.pdf . 21.08.2012

Ebert, Sebastian; Tölle, Alexander; Wdowicka, Magdalena: Planung in Deutschland und Polen aus kommunaler Perpektive. Hannover: Verlag der Akademie für Raumforschung und Landesplanung. 2012. http://shop.arl-net.de/media/direct/pdf/planung-d-pl.pdf . 18.07.2012

Doing Business – Law Library: Land and Building Laws Poland.. http://doingbusiness.org/law-library . 17.09.2012

Gdansk University of Technology: Faculty of Architecture. http://www.pg.gda.pl/en/index.php/faculties/wa/ . 09.08.2012

Grzelak, Anna: Energieeffizienz in Polen. AHK – Deutsch-polnische Industrie- und Handelskammer. Messe Bauen + Energie 2009. http://www.ihk-ostbrandenburg.de/file/5077-Grzelak_Energieeffizienz_in_Polen_AHK_PL_130309.pdf . 22.11.2011

GTAI-Broschüre: Markt für Architekturdienstleistungen - Polen 2013

GTAI: Regelungen zu Energieeffizienz von Gebäuden. . 27.05.2011. http://www.portal21.de/cln_235/nn_1706048/Portal21/DE/Land/Polen/01Rechtsrahmen/Zivilrecht/Vertragsrecht/start.html?__nnn=true . 29.11.2011

GTAI: Vertragsabschluss nach polnischem Zivilgesetzbuch. 27.05.2011. http://www.portal21.de/cln_235/nn_1706048/Portal21/DE/Land/Polen/01Rechtsrahmen/Zivilrecht/Vertragsrecht/start.html?__nnn=true . 29.11.2011

GTAI: Werkvertrag und Bauvertrag nach polnischem Recht. 27.5.2011. http://www.portal21.de/cln_235/nn_1706048/Portal21/DE/Land/Polen/01Rechtsrahmen/Zivilrecht/Vertragsrecht/start.html?__nnn=true . 29.11.2011

GTAI: Branche kompakt - Bauwirtschaft (Hochbau) - Polen, 8.2015

GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt: Polen, 11.2015

GTAI: Wirtschaftstrends Polen 11.2015

GTAI: Dienstleistungen erbringen in Polen 1.2015

Hök, Götz- Sebastian; Krawanska, Agata: §41 Polen. In: Hök; Götz- Sebastian. Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. 2. Auflage. Berlin: Springer-Verlag. 2012

Institut Fortbildung Bau gGmbH, Architektenkammer Baden-Würtemberg: Bildungsbedarfsanalyse der beteiligten Länder (DE, AT,CZ,HU,PL,SK) für den Fachbereich Planen und Bauen im Bestand. Januar 2009. www.bauwerk-europa.eu/en/en/index.php?dl=137 . 15.06.2011

Kaiser, Urban: Gebäude-Energieeffizienz in Polen. Bauportal Zukunft, Fraunhofer. März 2009. http://bauportal-zukunft.de/Laenderanalysen/PDF/energieeffizienz/laenderanalyse_polen.pdf . 22.11.2011

Kanzlei Braun Paschke: Geschäftschancen für Ihr Unternehmen beim Wettbewerb um öffentliche Aufträge in Polen. 2010. http://www.vergaberecht-polen.com/app/download/5519348262/Warum+Polen.pdf?t=1320418349 . 23.11.2011

Kanzlei Braun Paschke: Öffentliche Aufträge in Polen – Kontaktaufnahme zum öffentlichen Auftraggeber. http://www.vergaberecht-polen.com/%C3%B6ffentliche-auftragsvergabe/kontaktaufnahme-zum-%C3%B6ffentlichen-auftraggeber/ . 21.08.2012

Kastyak, Przemyslaw; Tokaj, Andrzej; Magnusson: Poland. In: Getting the Deal through. Construction 2012. London: Law Business Research Ltd. 2011.

Larsson, Gerhard: Poland. In: Spatial Planning Systems in Western Europe – An Overview. Amsterdam: IOS Press. 2006.

Marenkov, Dmitry; Steinacher, Heiko; Urbanczyk, Thomas: Polen: Öffentliche Aufträge – Recht und Praxis. In: Bauexport in die Nachbarstaaten: Branchenstruktur und Vergabepraxis. Polen. GTAI. April 2011. http://www.bauindustrie.de/media/uploads/vergabepraxis_polen.pdf . 27.09.2011

NAX REPORT 2/2015: Länderschwerpunkt Polen (unter MÄRKTE und LÄNDER)

Nörr; Stiefenhofer; Lutz: Rechtliche Rahmenbedingungen der Einzelhandelsansiedlung in den Projektländern - Teil 3 - Polen. Warschau. Dezember 2005. http://www.vital-cities.net/documents/3-0365B-04-022b.pdf . 22.11.2011

PricewaterhouseCoopers: Polen – ein Wegweiser für Investoren. 2008. http://www.paiz.gov.pl/files/?id_plik=9684 . 31.08.2011

Repetzki, Beatrice: Branche kompakt – Bauwirtschaft (Hochbau/Gebäudebau) – Polen, 2011. GTAI. https://www.gtai.de/ext/Export-Einzelsicht/DE/Content/__SharedDocs/Links-Einzeldokumente-Datenbanken/fachdokument,templateId=renderPrint/MKT201109198014.pdf . 27.09.2011

Repetzki, Beatrice: Polen fördert energieeffiziente Wohnbauten – Zuschüsse zu Krediten für neue Vorhaben. GTAI. Juni 2012. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/maerkte,did=585940.html . 20.08.2012

Repetzki, Beatrice: Wirtschaftstrends Jahresmitte 2012 – Polen. GTAI. Mai 2012. https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/maerkte,did=591062.html . 09.08.2012

Sinz, Lucyna: Die nationale Regelungszuständigkeit im Bereich der Dienstleistungsfreiheit – Unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftsordnung der Beitrittslandes Polen. München: Nomos Universitätsschriften, Recht, Band 544, 2008, 1. Auflage

Steinacher, Heiko: Verhandlungspraxis kompakt – Polen, 2012. GTAI. https://www.gtai.de/GTAI/Content/DE/Trade/Fachdaten/PUB/2012/01/pub201201098002_16724.pdf . 21.08.2012

The Worldbank / IFC: Doing Business 2012, Economy Profile Poland. 2012. http://www.doingbusiness.org/~/media/FPDKM/Doing%20Business/Documents/Profiles/Country/POL.pdf . 08.02.2012

UIA: Architectural Profession around the World. 2005. http://www.uia-architectes.org/en/exercer/exercer-dans-le-monde/commission-uia#.T_wjd5E7JMs . 26.06.2012

Alfred Watzl: Der Kuchen ist zu klein. In: Ost-West-Contact. Januar 2011. Interview geführt von Christian Himmighoffen. http://download.owc.de/epaper-owc/2011-01-polen-special/Polen_Special_0111.pdf . 15.11.2011

Ziomko, Aleksandra: Vorübergehende Dienstleistungserbringung in Polen. Handwerkskammer Frankfurt (Oder). 29.10.2009. http://www.handwerk-lhn.de/Themen/Handlungsplattformen/Downloads/VorbergehendeDienstleistungserbringungPolen.pdf . 20.09.2011

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{slider=Nutzung der Daten / Disclaimer}

Wir haben uns bemüht,  einen möglichst umfassenden Einblick in die Rahmenbedingungen der Architekten- und Ingenieurtätigkeit in diesem Staat zu verfassen. Trotz größtmöglicher Sorgfalt und Beharrlichkeit bei der Recherche und Zusammenstellung der Informationen können wir jedoch keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder die inhaltliche Richtigkeit übernehmen. Die dargestellten Sachverhalte stellen allenfalls die allgemeine Rechtslage dar und ersetzen nicht die individuelle Rechtsberatung. Haftungsansprüche gegen die Bundesarchitektenkammer, die Universität Siegen sowie gegen die beteiligten Forscher, die durch Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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Frankreich

{slider=Allgemeines}

Die französische Republik ist der flächengrößte Staat der EU und eine zentralistisch organisiserte Demokratie. Der direkt gewählte Präsident ist das oberste Staatsorgan und ernennt Premierminister, sowie Minister. Die Legislative wird durch das Parlament (bestehend aus Nationalversammlung und Senat) ausgeübt. Frankreich ist in 27 Regionen aufgeteilt, die jeweils einen Regionalrat wählen und wiederum in insgesamt 96 Départements (+ 5 Übersee) unterteilt sind. Von den ca. 65 Mio. Einwohner leben alleine 10 Mio. Menschen im Ballungsraum Paris.

frankreich

Abbildung 1: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
FIEC: Construction Activity in Europe 2012

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{slider=Berufsausübung}

Schutz der Berufsausübung und reglementierende Institutionen

In Frankreich unterliegen viele Berufe einer Reglementierung, wozu auch Architekten und Architekturleistungen zählen. Es gibt einige Dekrete, die sich mit der Architektentätigkeit und der Kammerorganisation beschäftigen. Die Basis bildet das loi sur l‘architecture Nr. 77-2 vom 03.1.1977[1]. Sofern eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss ein bauvorlageberechtigter Architekt eingeschaltet werden. Im Artikel 3 Loi 77-2 heißt es: "quiconque désire entreprendre des travaux soumis à une autorisation de construire doit faire appel à un architecte pour établir le projet architectural faisant l'objet de la demande de permis de construire."[2] Eingrenzend wirkt jedoch die Vorgabe, dass der Architekt verpflichtend lediglich bis zur Baugenehmigung zu involvieren ist. Ebenso ist er bei Wohnhäusern unter 170 qm (bei landwirtschaftlichen Gebäuden unter 800 qm) nicht notwendigerweise einzuschalten. [3]

 

Schutz der Berufsbezeichnung

Das Gesetz Nr. 77-2 legt fest, wer die Berechtigung zur Führung des Berufstitel Architecte hat. Hierzu muss der Architekt im Architektenregister einer Kammer eingetragen sein. Art. 10 Loi Nr. 77-2 (modifiziert durch Art. 13 Loi Nr. 2011-302 vom 22.03.2011) regelt, dass jede natürliche Person als französischer Staatsbürger oder aus einem EU-Mitgliedsstaat eingetragen wird, sofern sie Inhaber eines Architekturdiploms aus Frankreich oder eines anderen anerkannten europäischen Abschlusses ist, der zur Führung des Titels Architekt berechtigt. Unter besonderen Voraussetzungen werden auch Abschlüsse aus Drittstaaten anerkannt.[4]

Um in Frankreich den Titel Architecte führen zu dürfen, ist es daher zwingend, sich in einer Kammer einzuschreiben.[5] Die Berufsbezeichnung ingénieur ist dagegen nicht geschützt – hier wird lediglich der Ingenieurtitel der grandes écoles geschützt. [6]

 

Mitgliedschaft in Kammer notwendig? (Architekten-/ Ingenieurkammer)

Wie vorab erläutert, ist ein Eintrag in die französische Architektenkammer, Conseil National de l’Ordre des Architectes (CNOA), notwendig, welche sich in 26 regionale Kammern untergliedert.[7]

 

Die regionalen Kammern sind wie folgt zu finden[8]:

 

Region:

Standort der Kammer:

Alsace

Strasbourg

Aquitaine

Bordeaux

Auvergne

Clermont-Ferrand

Bourgogne

Dijon

Bretagne

Rennes

Centre

Orléans

Champagne-Ardenne

Chalons-en-Champagne

Corse

Ajaccio

Franche-Comté

Besancon

Guadeloupe

Baie-Mahault

Guyane

Cayenne

Ile-de-France

Paris

Languedoc-Roussillon

Montpellier

Limousin

Limoges

Lorraine

Nancy

Martinique

Fort de France

Midi-Pyrénées

Toulouse

Nord-Pas de Calais

Euralille

Basse-Normandie

Caen

Haut-Normandie

Rouen

Pays de Loire

Nantes

Picardie

Amiens

Poitou-Charentes

Poitiers

Provence Alpes-Cote d'Azur

Marseille

La Réunion

Saint-Denis

Rhone-Alpes

Lyon

 

Ähnlich wie in Deutschland werden Standesregeln (Code de Déontologie) herausgegeben, nach denen sich die kammereingetragenen Architekten zu richten haben. Die Verletzung der code des devoirs professionnels des architectes kann zu disziplinarischen Maßnahmen führen. [9]

 

Verfahren zur Berufsanerkennung

 

Architektenausbildung und Berufsanerkennung in Frankreich für lokale Architekten

Das französische Bildungssystem ist traditionell durch viele verschiedene Strukturen wie den (grandes) écoles, Universitäten, verschiedene praxisbezogene Institute etc. geprägt. [10] Mit Einführung des Bologna-Prozesses wurden einige Strukturen systematisiert, sodass heute landesweit der Bachelor („license“) und Master als Abschlüsse eingeführt sind. In Frankreich kann man Architektur an den Ecoles nationales supérieures d’architecture (ENSA) studieren.

In Paris existieren folgende ENSA:

        ENSA de Marne-la Vallée (http://www.marnelavallee.archi.fr)

        ENSA de Paris-Belleville (http://www.paris-belleville.archi.fr)

        ENSA de Paris-la Villette (http://www.paris-lavillette.archi.fr)

        ENSA de Paris-Malaquais (http://www.paris-malaquais.archi.fr)

        ENSA de Paris-Val-de-Seine (http://www.paris-valdeseine.archi.fr)

        ENSA de Versailles (http://www.versailles.archi.fr)

In den Regionen sind folgende ENSA zu finden:

        ENSAP de Bordeaux (http://www.bordeaux.archi.fr)

        ENSA de Bretagne (http://www.rennes.archi.fr)

        ENSA de Clermont-Ferrand (http://www.clermont-fd.archi.fr)

        ENSA de Grenoble (http://www.grenoble.archi.fr)

        ENSAP de Lille (http://www.lille.archi.fr)

        ENSA de Lyon (http://www.lyon.archi.fr)

        ENSA de Marseille (http://www.marseille.archi.fr)

        ENSA de Montpellier (http://www.montpellier.archi.fr)

        ENSA de Nancy (http://www.nancy.archi.fr)

        ENSA de Nantes (http://www.nantes.archi.fr)

        ENSA de Normandie (http://www.rouen.archi.fr)

        ENSA de Saint-Etienne (http://www.st-etienne.archi.fr)

        ENSA de Strasbourg (http://www.strasbourg.archi.fr)

        ENSA de Toulouse (http://www.toulouse.archi.fr)

Außerhalb des ENSA-Systems existieren noch drei teils private Architekturschulen: ESA und CEDHEC in Paris sowie INSA in Strasbourg. [11]

Der Bachelor dauert in Frankreich in der Regel 3 Jahre (6 Semester) und der Master 2 Jahre (4 Semester). Nach dem Studium ist eine Praxiszeit anzuschließen, bevor ein Kammerbeitritt möglich ist. [12]


ACE


Abbildung 2: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
ACE: Diagram of the architects’ professional curricula in the different countries of the EU
[13]



Gesetzgrundlage zur Anerkennung deutscher Diplome/Bachelor/Master

Allgemeine Informationen zu den relevanten EU-Richtlinien

 

Die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie wurde in Frankreich durch Artikel 6 des Gesetzes Nr. 2007-1774 vom 17. Dezember 2007 und zahlreiche nachfolgende Dekrete umgesetzt. [14]

Die automatische Anerkennung deutscher Abschlüsse nach Anhang V.7 EU-Richtlinie 2005/36/EG erfolgt bei:[15]

 

Titel der Ausbildung

Ausstellende Stelle Befähigungsnachweise

Akademisches Bezugsjahr

Diplom-Ingenieur

- Universitäten (Architektur / Hochbau)

1988/1989

Diplom-Ingenieur Univ.

- Technische Hochschule (Architektur / Hochbau)
- Technische Universitäten (Architektur / Hochbau)
- Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur / Hochbau)
- Hochschule für Künste bildende
- Hochschule für Künste

 

Diplom-Ingenieur

- Fachhochschulen (Architektur / Hochbau) (je nach Dauer der Ausbildung gemäß Artikel 47 Abs. 1)

 

Diplom-Ingenieur FH

- Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur / Hochbau) bei
entsprechenden Fachhochschulstudiengängen

 

 

Verfahren zur Berufsanerkennung von deutschen Architekten

Die Registrierung ausländischer Architekten erfolgt auf Antrag durch die regionale Ordre des architectes.[16] Eine Kontaktstelle service international ist bei der Nationalkammer (Conseil national de l'Ordre des architecte – CNOA) vorhanden. [17]

 

Kontaktadresse:

Conseil National de l'Ordre des Architectes
Tour Maine Montparnasse
33 avenue du Maine - BP 154
75755 Paris Cedex 15
Tel.: 01 56 58 67 00
Fax: 01 56 58 67 01
E-Mail: internat@cnoa.com
Internet: www.architectes.org

 

Antragstellung für deutsche Architekten - Auflistung der Dokumente

Für eine temporäre Dienstleistung und Proforma-Mitgliedschaft in der zuständigen Kammer ist eine „déclaration“ einzureichen, der folgende Unterlagen beizulegen sind:

  1. Eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, welche Dienstleistung er in Frankreich ausüben möchte
  2. Eine Versicherungsbescheinigung nach französischem Gesetz (Vorlage hierzu s. Kapitel Haftung/Versicherung) – diese darf nicht älter als 3 Monate sein.
  3. Kopie des Diploms, Masters, Zertifikats oder sonstiger Unterlagen, die zur Ausübung des Architektenberufs in Frankreich berechtigen
  4. Nachweis, dass der Antragsteller in einem anderen Land der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist und dort moralischen und anerkannten Ruf genießt (Originalformulierung: „certifiant la moralité et l'honorabilité du requérant“)
  5. Eine Kopie des gültigen Personalausweises

Die oben benannte „déclaration“ ist jährlich zu erneuern, wobei bei der Wiederholung lediglich die schriftliche Erklärung und der Versicherungsnachweis (Punkte 1 und 2) einzureichen sind. Alle Unterlagen müssen von einem akkreditierten Übersetzer ins Französische übersetzt werden. Der Antragsteller unterliegt zudem den standesrechtlichen Regeln und den damit verbundenen Disziplinarverfahren. [18]

Das Verfahren muss nach EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG nach spätestens 3 Monaten abgeschlossen sein.

Für eine dauerhafte Aufnahme / Niederlassung werden weitere Unterlagen gefordert. So sind auch noch ein polizeiliches Führungszeugnis, Passfotos, eine Kopie der Geburtsurkunde und der Nachweis einer Adresse in Frankreich einzureichen. Entsprechende Vordrucke für die Antragstellung sind auf der Internetseite der CNOA zu beziehen:

http://www.architectes.org/outils-et-documents/documents-a-telecharger/formulaires-d-inscription-a-l-ordre

 

Kosten

Die Gebühren der Eintragung werden jährlich durch das CNOA festgelegt und gelten für alle Regionen gleichermaßen. Aktuell (2012) sind folgende Gebühren zu tragen:

  • Architekt / Einzelunternehmung: 280 €
  • Andere Gesellschaftsformen: 490 €[19]

 

Fortbildungssystem

Das Fortbildungssystem („formation continue“) der französischen Kammern wird auf regionaler Ebene organisiert. Eine Übersicht über die regionalen Fortbildungsinstitute ist auf den Seiten der CNOA zu finden. [20]

 

typische Protektionismen

 Korruptionswahrnehmungsindex 2011 Frankreich

Abbildung 3: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Transparency International, Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, 24.07.2012


Situation der Architekturbüros

Anstellungsverhaeltnisse

Abbildung 4(zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012



Zahl der Architekten

Nach der Statistik des ACE[21] sind in Frankreich ca. 29.700 Architekten registriert (91 % praktizierend), was einer Architektendichte von 0,47 Architekten / 1000 Einwohner entspricht. Der Anteil von Frauen beträgt 27%.


Gehalt


Einkommen

Abbildung 5: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010.
http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012


Größen der Architekturbüros (Mitarbeiter, Umsatz)

Frankreich ist ähnlich wie Deutschland von einer sehr hohen Anzahl kleiner Büros geprägt. Ca. 68 % der Büros haben keine Mitarbeiter (s. nachfolgende Grafik), nur sehr wenige Büros haben mehr als 10 Mitarbeiter. Viele Architekturbüros übernehmen nach dem Entwurf keine weiteren Aufgaben mehr, sodass ein Großteil des Umsatz durch Ingenieurbüros und Baufirmen abgedeckt wird.[22]

Anzahl Mitarbeiter

Abbildung 6: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010.
http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012






[6] Kulick, Reinhard: Auslandsbau – Internationales Bauen innerhalb und außerhalb Deutschlands. Wiesbaden: Vieweg + Teubner, GWV Fachverlage GmbH, 2. Auflage 2010. S. 47

[7] ACE: Access to the Profession. April 2011

[10] Kulick, Reinhard: Auslandsbau – Internationales Bauen innerhalb und außerhalb Deutschlands. Wiesbaden: Vieweg + Teubner, GWV Fachverlage GmbH, 2. Auflage 2010. S. 47

[11] Vgl. Ministre de la Culture et de la communication: „les etudes superieures d’architecture en France“, www.culturecommunication.gouv.fr/content/download/23275/196529/file/%C3%89coles%20d%27archi%202011.pdf 17.12.2012

[12] ACE: Access to the Profession. April 2011

[13] ACE: Access to the Profession. April 2011

[14] GTAI: Information zur Qualifikation des Dienstleisters. Portal 21. 08.06.2010. http://www.portal21.de/cln_110/nn_1706158/Portal21/DE/Land/Frankreich/03Dienstleistungen/HintergrundinfoDL/start.html?__nnn=true 30.08.2012

[16] AKBW: Architekturexport, Frankreich. 30.09.2011. http://www.akbw.de/service/bueroberatung/buerobetrieb/arbeiten-im-ausland.html 17.10.2012

[21] ACE: Access to the Profession. April 2011

[22] Käpplinger, Claus: Architekt ohne Grenzen – Deutsche Architekten im Ausland – teil 11: Frankreich. In: Deutsches Architektenblatt 12/2002. http://www.akbw.de/fileadmin/download/dokumenten_datenbank/AKBW_Merkblaetter/Auslandstaetigkeit/Merkblatt732_Frankreich.pdf 17.08.2011

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{slider=Architektenvertrag}

Allgemeines Vertragsrecht

Das allgemeine Vertragsrecht ist in Frankreich durch das 1804 unter Napoléon initiierte Code civil (CC) geprägt. Es besteht aus folgenden Büchern:

1. Buch: Des Personnes (Personenrecht)

2. Buch: Des biens et des différentes modifications de la propriété (Sachenrecht)

3. Buch: Des différentes manières dont on acquiert la propriété (Erb-, Schuld-, Güter-, Pfand- und Hypothekenrecht)

4. Buch: Des sûretés (Sicherheiten)

5. Buch: Dispositions applicables à Mayotte (Spezielle Vorschriften für das Überseedepartement Mayotte)

Gerade das dritte Buch ist mit Festlegungen zu verschiedenen Vertragsformen wesentlich für Verträge in Frankreich, ähnlich wie das BGB in Deutschland. Der Originaltext des Code civil ist unter folgendem Link abrufbar:

http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006070721&dateTexte=20080505

Verträge können in Frankreich formlos geschlossen werden und besitzen damit Gültigkeit. Ab einem Vertragswert von 1500 Euro wird aus Beweisgründen vor Gericht jedoch ein notariell beglaubigter Vertrag (acte devant notaire) oder eine privatwirtschaftliche Urkunde (acte sous signatures privées / acte sous seing privé) ggf. mit anwaltlicher Gegenzeichnung (acte sous seing privé contresigné par avocat, oft abgekürzt mit acte d‘avocat) präferiert (Artikel 1341 Code civil und Verordnung Nr. 2004-836 vom 20.08.2004 (Décret n°2004-836)). Werkverträge werden in Frankreich im Art. 1710 Code civil als Unterfall der Dienstmiete (louage d'ouvrage) behandelt. Weitere Festlegungen finden sich in Art. 1779ff. Code civil. [1]

Zu beachten ist, dass nach dem fransösischen Sprachengesetz (Loi 94-665 relative à l'emploi de la langue française) alle Verträge in Französisch zu verfassen sind. [2]

 

typischer Vertragsumfang (Generalplaner, LPs, nur Entwurf)

Der französische Bauherr (maître de l’ouvrage) überträgt in vielen Fällen dem projektsteuernden Architekten bzw. Ingenieur (maître d’oeuvre) eine umfassende Weisungsbefugnis in allen Ausführungsfragen und überlässt ihm die Steuerung des Planungs- und Bauprozesses. [3] Unabhängig von dieser umfänglichen Projektsteuerung verstehen sich viele Architekten in Frankreich als ausschließliche Entwerfer. Viele Architekturbüros sind eher „Spezialisten für Gestaltung“ als ganzheitliche Projektbearbeiter. [4] Dies ist vermutlich einerseits der über viele Jahrzehnte guten Auftragslage geschuldet, andererseits erlaubt das volumenstarke Wettbewerbswesen mit vergüteten Beiträgen vielen Büros ein ausführungsunabhängiges Auskommen.

Dem Grundsatz und der Definition nach ist der Architekt in Frankreich jedoch ebenso wie in Deutschland für die ganzheitliche Baubetreuung zuständig (vgl. Kapitel Leistungsinhalte). Ausschlaggebend ist schlussendlich die vertraglich vereinbarte Leistung, welche privatwirtschaftlich frei definierbar und bei öffentlichen Auftraggebern dem Grunde nach im Décret n°93-1268 du 29 novembre 1993 relatif aux missions de maîtrise d'oeuvre confiées par des maîtres d'ouvrage publics à des prestataires de droit privé festgelegt ist. Je nach beauftragtem Leistungsumfang hat der Architekt auch umfassende Neben- und Beratungspflichten zu beachten.

 

Vertragsformen (Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, mündliche Verträge etc.)

Seit einem Urteil im Jahr 1963 wird der Architektenvertrag grundsätzlich als Werkvertrag (louage d’ouvrage) im Sinne des Art. 1779 Code Civil eingestuft. Somit besteht keine zwingende Vertretungsbefugnis wie beim „mandat“. Bei privatwirtschaftlichen Verträgen sollen aus standesrechtlichen Gründen die Leistungspflichten /-inhalte im Vertrag schriftlich fixiert werden. Ähnlich wie in Deutschland sind mündliche Verträge jedoch gültig, solange sich das Zustandekommen eines Vertrages anhand von Indizien und abgeschlossenen Arbeitsschritten (z.B. Einreichen der Baugenehmigung) nachweisen lässt. Verpflichtend ist ein Architekt nur für die Einreichung der Baugenehmigung zu beauftragen. [5]

Neben Aufträgen als Generalplaner werden auch Einzelaufträge erteilt, wobei neben dem Architekten weitere Fachplaner beauftragt werden, u.A.:

  • Beratende Ingenieure (Ingénieurs conseils)
  • technische Planungsbüros (Bureaux d’études techniques)
  • Vermesser (métreurs vérificateurs)
  • Bodengutachter (géomètres experts)

 

Die Bureaux d’études techniques (BET) sind entweder als Gesamtplaner (BET Généraliste) aufgestellt oder teilen sich in verschiedene Fachdisziplinen, z.B.:

  • Elektroplanung (BET Électrique)
  • Heizung-/Lüftung-/Sanitärplanung (BET Fluide)
  • Fachplaner für Akustik (BET Acoustique)
  • Freiraumplaner (BET Espaces Verts)


Generelle Vertragsklauseln wurden bis zum Jahr 2009 im Décret n°78-1306 du 26 décembre 1978 approuvant le cahier des clauses administratives générales applicables aux marchés publics de prestations intellectuelles et la modification du cahier des clauses administratives générales applicables aux marchés industriels veröffentlicht.[6] Weite Teile des Dekrets wurden jedoch mit Art. 3 der Arrêté du 16 septembre 2009 aufgehoben. [7]

 

Vertragsvorlagen

Die nationale Architektenkammer (CNOA) veröffentlicht auf ihrer Internetseite diverse Vertragsvorlagen. Grundsätzlich wird zwischen privatwirtschaftlichen Vertragsmustern und Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern unterschieden, weil hier diverse gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen sind.

Für private Auftraggeber werden Vertragsmuster des CNOA für Vorentwürfe, für Neubauten, für Bestandsprojekte, für Privathäuser, für Projektmanagementleistungen und für SiGeKo-Leistungen bereitgestellt. Diese sind (auch auf Englisch) unter folgendem Link zu finden:

http://www.architectes.org/outils-et-documents/les-contrats-types/les-contrats-types-a-telecharger-fr-angl/

 

Entsprechende Verträge mit öffentlichen Auftraggebern sind unter folgendem Link verfügbar, welche die bereits oben benannten Besonderheiten der MOP und des Décret 93-1269 beinhalten:

http://www.architectes.org/outils-et-documents/commande-publique/contrats-pour-marches-publics

Zudem werden mit den Cahier des clauses administratives générales applicable aux prestations intellectuelles (CCAG-PI) Vertragsklauseln veröffentlicht. [8]

Ebenso gibt die Union Nationale des Syndicats Français d’Architectes (UNSFA) Musterverträge heraus, die den Mitgliedern inkl. Rechtsberatung zur Verfügung stehen.[9]






[3] Kulick, Reinhard: Auslandsbau – Internationales Bauen innerhalb und außerhalb Deutschlands. Wiesbaden: Vieweg + Teubner, GWV Fachverlage GmbH, 2. Auflage 2010. S. 144

[4] Niemann, Sebastian: Nachgefragt in Paris – Ein Österreicher an der Seine. In: Deutsche Bauzeitung, JG 141 (2007), Heft 4. S. 58-59

[5] Ax, Dr. Thomas; Hartmann, David: Französisches Vergabe- und Baurecht. Baden-Baden: Nomos, 2006, 1. Auflage. S.215

[9] Internet-Auftritt des UNSFA: http://www.syndicat-architectes.fr/. 28.12.2012

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{slider=Leistungsinhalte}

Leistungsphasen

In den vom Conseil National de l'Ordre des Architectes (CNOA) herausgegebenen Vertragsmustern werden typisierte Leistungsphasen dargestellt. Die Leistung des Architekten wird dort wie folgt in 8 Leistungsphasen gegliedert[1]:

 

1 – Etudes préliminaires (Vorstudien)

Ähnlich wie in der LP1 Anlage 11 HOAI (Grundlagenermittlung) analysiert der Architekt in dieser frühen Phase das Raumprogramm, besucht das Grundstück und beurteilt die technischen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen. Der Architekt klärt die städtebaulichen Vorgaben und die mögliche Nutzung des Grundstücks. Über die deutsche Grundlagenermittlung hinaus fertigt der Architekt eine (maximal zwei) Skizzen an und macht eine provisorische Schätzung der Baukosten und des Projektzeitrahmens. Ergebnis dieser Phase ist die Prüfung, ob die durch den Bauherrn (maître d’ouvrage) vorgebenen Parameter realistisch sind und zu einem erfolgreichen Projekt führen können.

 

2 – Etudes d’avant-projet (Entwurfsplanung)

In der Leistungsphase 2 entwickelt der Architekt typische Entwurfszeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) im Maßstab M1:100. Ebenso definiert er die verwendeten Materialien der Gebäudehülle. Der Architekt macht eine Kostenschätzung, wobei eine Abweichungstoleranz von 10 % zur späteren Ausführung definiert wird. Grundlage ist die Festlegung der konstruktiven Materialien und des Ausbaustandards durch den Auftraggeber.

 

3 – Dossier Permis de construire (Baugenehmigungsplanung)

Die Leistungsphase 3 teilt sich in 2 Stufen. In der Vorbereitungsphase (Elaboration du dossier de Permis de construire) stellt der Architekt alle Pläne und Unterlagen zusammen und sorgt gemeinsam mit dem Auftraggeber für die Vollständigkeit der Bauunterlagen inkl. der notwendigen Unterschriften. In der zweiten Stufe (instruction du Permis de construire) unterstützt der Architekt nach Einreichung der Bauunterlagen auf Wunsch den Auftraggeber bei der Korrespondenz mit der Behörde und im weiteren Abstimmungsprozess. Der Auftraggeber hat den Architekten dabei über die vollständige Korrespondenz mit der Behörde zu unterrichten.

 

4 – les etudes du projet (Ausführungsplanung)

Der Auftraggeber bestimmt auf der Basis von Vorschlägen des Architekten die auszuführenden Qualitäten, Materialien und die Innenausstattung. Der Architekt prüft diese Vorgaben hinsichtlich des finanziellen Projektbudgets und zeichnet hierzu Ausführungspläne im Maßstab M1:50 und Leitdetails. Des Weiteren erstellt der Architekt Ausschreibungen (Cahier des Clauses Techniques Particulières – CCTP), welche aus der eigentlichen Leistungsbeschreibung und den technischen Projektbedingungen bestehen. Ebenso stellt der Architekt eine erneute Kostenberechnung auf.

 

5 – Assistance pour la passation des contracts de travaux (Mitwirken bei der Vergabe)

Im ersten Schritt (Dossier de consultation des entreprises) wählt der Auftraggeber zusammen mit dem Architekten die Art der Ausschreibung (Einzel- oder Paketvergaben) aus und stellt zusammen mit ihm eine Liste von Bietern auf. Der Architekt stellt die Vergabeunterlagen zusammen und unterstützt den Auftraggeber ggf. bei der Aufstellung von Vertragsbedingungen (Cahier des Clauses Administratives Particulières – CCAP). Der Auftraggeber gibt schlussendlich die vollständigen Unterlagen per Unterschrift frei zur Versendung.

Nach Eingang der Angebote werden im zweiten Schritt (Mise au point et passation des contrats de travaux) die Angebote geprüft und verglichen. Der Architekt erstellt einen Vergabevorschlag unter Berücksichtigung der Garantie- und Versicherungsnachweise der Unternehmen. Der Auftraggeber entscheidet sich für einen Vertragspartner und unterzeichnet einen Bauvertrag.

 

6 – Visa (Freigabe von Werkplänen)

Die Freigabe von Werkplänen und Ausführungsvorschlägen der ausführenden Bauunternehmen wird in Frankreich als eigene Leistungsphase gesehen. Die Prüfung und Freigabe von Werkplänen entlässt die Bauunternehmen jedoch nicht aus ihrer Verantwortung für eine vollständige und mangelfreie Ausführung.

 

7 – Direction de l’execution des contrats de travaux (Bauüberwachung)

Entgegen deutscher Gepflogenheiten wird dem Architekten in Frankreich in der Regel eine Vollmacht des Auftraggebers ausgestellt. Der Architekt organisiert Baustellenbesprechungen und verteilt entsprechende Protokolle hierzu binnen einer definierten Frist von 8 Tagen. Er prüft Zwischenrechnungen der ausführenden Unternehmen binnen 15 Tagen nach Erhalt (30 Tage bei Schlussrechnungen) und berichtet die Kosten an den Auftraggeber. Bemerkenswert ist, dass in den Vertragsmustern eine direkte Anweisung des Bauherrn an die ausführenden Unternehmen untersagt wird.

 

8 – Assistance aux opérations de réception (Abnahme der Bauleistung)

Nach Fertigstellung der Bauleistungen wird auf Antrag eine Abnahme durchgeführt. Die Abnahmebescheinigung wird durch den Bauherrn mit oder ohne Vorbehalt ausgestellt. Der Architekt unterstützt den Bauherrn dabei mit Mängellisten und Protokollen. Die Leistung des Architekten endet dann entweder nach vorbehaltloser Abnahme der Bauleistungen, nach Beseitigung der Mängel oder spätestens ein Jahr nach Fertigstellung.[2]





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{slider=Honorar}

rechtliche verpflichtende Honorarordnung

In Frankreich gibt es keine gesetzlich verbindlichen Honorarverordnungen, sodass die Honorare zwischen Auftraggeber und Architekt frei vereinbart werden können. Seit dem Beschluß vom 1. Dezember 1986 über die Freiheit der Preise und des Wettbewerbs (1er décembre 1986 relative à la liberté des prix et de la concurrence) ist die Veröffentlichung von Honorarlisten und –empfehlungen sogar verboten. [1]

Für Generalunternehmer- und Projektmanagementleistungen bei öffentlichen Auftraggebern existiert das Décret n°93-1268 du 29 novembre 1993 relatif aux missions de maîtrise d'oeuvre confiées par des maîtres d'ouvrage publics à des prestataires de droit privé, welches indirekt als Vorlage dienen kann. Dort werden Honorare in Bezug zum Umfang und zur Komplexität der Bauaufgabe, sowie zur Bedeutung der Arbeit, aufgelistet. [2]

 

preisrechtliche Empfehlungen

Eine ähnliche Formulierung findet sich auch im Code de Déontologie zur Vergütung von Architekten. Im Artikel 46 Code de Déontologie wird festgelegt, dass das Honorar prozentual an den tatsächlichen Kosten oder anhand einer fixen Festlegung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt wird. Bei Pauschalen können Anpassungsmodalitäten im Falle von Änderungen und Preisgleitklauseln anhand der statistischen Entwicklung vereinbart werden. [3]

 

Praktische Einstellung von Angeboten bei fehlender Honorarordnung

In der Regel werden Honorare über Selbstkosten und Stundenaufwand kalkuliert und als Pauschale oder baukostenbezogener Prozentsatz angeboten (s. vorige Abschnitte). Die französische Architektenkammer (CNOA) veröffentlicht zudem Empfehlungen, wie die Selbstkosten im Büro und die Stundenlöhne der Projektmitarbeiter abgeschätzt und so Projekte kalkuliert werden können. Diese sind auf den Internetseiten des CNOA unter folgendem Link zu finden:

http://www.architectes.org/outils-et-documents/les-contrats-types/methode-de-calcul-du-prix-horaire-de-l-agence





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{slider=Haftung/Versicherung}

Gesetzesgrundlagen und Haftungsregelungen

Frankreich besitzt mit der Garantiehaftung ein spezielles Haftungssystem, welches insbesondere für den Baubereich eingerichtet wurde und welches sich von vielen anderen Staaten unterscheidet. Auf Grund der sehr weitreichenden Haftungsgarantie für alle am Bau Beteiligten ist es wichtig, die Grundstrukturen dieses Haftungssystems zu kennen.

Generell definiert Art. 1792 Code civil, dass jeder Hersteller eines Gebäudes im Sinne des Werkvertrags umfänglich für Schäden und Mängel haftet, solange er nicht nachweisen kann, dass externe Ursachen (cause étrangère) dafür verantwortlich sind. In Artikel 1792-1 Code civil wird daraufhin definiert, welche Baubeteiligten per Gesetz von dieser Garantiehaftung umfasst sind[1]:

    • Alle Architekten, Unternehmer, Techniker oder andere Personen, die per Werkvertrag am Gebäude beteiligt sind.
    • Alle Personen, die nach Fertigstellung ein Gebäude veräußern und dieses gebaut haben bzw. haben bauen lassen.
    • Alle Personen, die als Bevollmächtigter des Bauherrn in ähnlicher Weise tätig sind

Somit haftet jeder der benannten Beteiligten umfänglich gegenüber dem Bauherrn, auch wenn dieser weder gesamtschuldnerisch noch überhaupt ursächlich dafür verantwortlich ist. Die einzige Möglichkeit, dies zu verhindern, ist der Nachweis im Schadensfall, dass ein Dritter bzw. mehrere Dritte dafür verantwortlich sind.

Gemäß Artikel 1792-5 Code civil [2] handelt es sich hierbei um Mindestansprüche, die sich vertraglich nicht reduzieren oder limitieren lassen. Entsprechende Klauseln werden als nichtig angesehen. Vertragliche Regelungen können die Haftungsregeln jedoch ausweiten, da es sich um Mindestanforderungen handelt.

Neben vertraglichen Regelungen können Haftungsansprüche auf Basis von drei verschiedenen juristischen Anspruchsgrundlagen hergeleitet werden (vgl. Artikel 1792ff. Code civil):

    • Einjährige Gewährleistung auf Nachbesserung (garantie de parfait achèvement)
    • Zweijährige Gewährleistung auf Funktionstüchtigkeit (garantie de bon fonctionnement – auch garantie biennale genannt)
    • Zehnjährige Garantiehaftung auf Solidität (garantie décennale[3]


Gewaehrleistungsfrist

Abbildung 7: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Nach: Ax, Dr. Thomas; Hartmann, David: Französisches Vergabe- und Baurecht. Baden-Baden: Nomos, 2006, 1. Auflage. S.201


Die garantie de parfait achèvement wird in Artikel 1792-6 Absatz 2 Code civil wie folgt definiert: „La garantie de parfait achèvement, à laquelle l'entrepreneur est tenu pendant un délai d'un an, à compter de la réception, s'étend à la réparation de tous les désordres signalés par le maître de l'ouvrage, soit au moyen de réserves mentionnées au procès-verbal de réception, soit par voie de notification écrite pour ceux révélés postérieurement à la réception. Les délais nécessaires à l'exécution des travaux de réparation sont fixés d'un commun accord par le maître de l'ouvrage et l'entrepreneur concerné.En l'absence d'un tel accord ou en cas d'inexécution dans le délai fixé, les travaux peuvent, après mise en demeure restée infructueuse, être exécutés aux frais et risques de l'entrepreneur défaillant.L'exécution des travaux exigés au titre de la garantie de parfait achèvement est constatée d'un commun accord, ou, à défaut, judiciairement.La garantie ne s'étend pas aux travaux nécessaires pour remédier aux effets de l'usure normale ou de l'usage. [4]

 

Diese Gewährleistungsfrist für Nachbesserungsansprüche ist auf, bei der Abnahme benannte bzw. vorbehaltene Mängel oder versteckte Mängel, die innerhalb der Jahresfrist nach Abnahme schriftlich (par notification écrite) geltend gemacht wurden, beschränkt.“[5]

 

Die garantie décennale ist wie oben beschrieben eine umfängliche und verursacherunabhängige Garantiehaftung, welche jedoch auf wesentliche Teile des Bauwerks beschränkt wird. Artikel 1792-2 Code civil definiert diese Abgrenzung :

La présomption de responsabilité établie par l'article 1792 s'étend également aux dommages qui affectent la solidité des éléments d'équipement d'un ouvrage, mais seulement lorsque ceux-ci font indissociablement corps avec les ouvrages de viabilité, de fondation, d'ossature, de clos ou de couvert.

Un élément d'équipement est considéré comme formant indissociablement corps avec l'un des ouvrages de viabilité, de fondation, d'ossature, de clos ou de couvert lorsque sa dépose, son démontage ou son remplacement ne peut s'effectuer sans détérioration ou enlèvement de matière de cet ouvrage. [6]

Somit gilt die décennale für alle Teile des Gebäudes, die untrennbar mit diesem verbunden sind und nicht ohne Beschädigung der Bausubstanz entfernt werden kann. Die Haftungsfrist gilt 10 Jahre nach dem Zeitpunkt der Abnahme.

 

Darüber hinaus sorgt für die nicht untrennbaren Teile eines Gebäudes die garantie de bon fonctionnement gemäß Art. 1792-3 Code civil in Analogie zur garantie décennale für eine zweijährige Gewährleistungsgarantie (Wortlaut: „Les autres éléments d'équipement de l'ouvrage font l'objet d'une garantie de bon fonctionnement d'une durée minimale de deux ans à compter de sa réception.“). [7]

 

Auch Hersteller und Importeure von Ausrüstungsteilen, Fertigteilhersteller und ähnliche Zulieferer haften Artikel 1792-4 Code civil zusammen mit den Herstellern, wenn er das Teil nach genauen Angaben des Bauwerksherstellers gefertigt hat. Auch können Arbeiten im Bestand bzw. die Renovierung von Bauwerken die décennale auslösen.“[8]

Allgemeine Vertragshaftungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche können nach Artikel 1147 Code civil für Pflichtverletzungen und Verzögerungen geltend gemacht werden. [9] Auch die deliktische Haftung (außervertragliche Haftung) ist im Code civil in Art. 1382 – 1384 verankert. [10]

Das französische Verjährungsrecht wurde im Jahr 2008 umfassend durch das LOI n° 2008-561 du 17 juin 2008 portant réforme de la prescription en matière civile umgestaltet. [11] Einzelheiten hierzu enthält der Artikel "Reform des Verjährungsrechts in Frankreich" von Germany Trade & Invest. [12]


Versicherungspflichten

Durch die oben genannten Haftungsgarantien sind auch besondere Versicherungspflichten zu beachten. Bzgl. der Architektentätigkeit schreibt Art. 16 des Loi 77-2 du 3 Janvier 1977 sur l'architecture (modifiziert durch Loi 85-704 du 12 Juillet 1985, art 24 II, JORF 13 juillet 1985; Ordonnance 2005-1044 du 26 août 2005, art. 4 I, JORF 27 août 2005) vor, dass alle Architekten als natürliche oder juristische Person über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen müssen. Eine Bescheinigung des Versicherers muss jährlich bei der Architektenkammer eingereicht werden. Entsprechende Regelungen für Architektengesellschaften sind ebenfalls enthalten, so dass beispielsweise bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung lediglich die Gesellschaft und nicht deren Angestellte bzw. Gesellschafter eine Versicherung abschließen muss. [13] Des Weiteren gibt es Verpflichtungen aus den Standesregeln und dem französischen Versicherungsgesetz (Code des assurances) im Artikel L241-1f. [14]

 

Übernahme durch deutsche Berufshaftpflichtversicherungen

Grundsätzliche Informationen zur Auslandsberufshaftpflichtversicherung deutscher Architekten

 

Generell wird gerade die décennale von vielen deutschen Versicherern nicht oder nur eingeschränkt abgedeckt, so dass alternativ eine französische Versicherung in Erwägung gezogen werden sollte. Grundsätzlich gibt es Angebote deutscher Versicherer für Frankreich, jedoch sind diese individuell mit dem Versicherer auf Grund der Anmerkungen in zuvor genanntem Dokument abzustimmen.

Die Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA) hat auf Deutsch einen Leitfaden entwickelt, wie eine Versicherung zur décennale durchzuführen ist und welche Unterlagen der Versicherer benötigt.[15] 

Informationen der französischen Architektenkammer (CNOA) finden sich unter folgendem Link:

http://www.architectes.org/exercer-la-profession/responsabilites-et-assurances/l-assurance-professionnelle

 

Auf den Seiten der französischen Architektenkammer wird zudem eine in Frankreich anerkannte Versicherungsbescheinigung auf Deutsch veröffentlicht. Diese sieht wie folgt aus[16]:

 

„Versicherungsbescheinigung

Gültig bis xx/xx/xxxx

Die Versicherungsgesellschaft ………………………bescheinigt die Versicherung für:

………………………………..

durch Vertrag Nr.         für zivilrechtliche, berufliche, zehnjährige allgemeine Haftpflicht als Architekt für Aufgaben im französischen Mutterland und in den Departements in Übersee.

Im Rahmen des vorliegenden Vertrags ist der Versicherte für jegliche Haftung im Rahmen seiner Berufsausübung als Architekt versichert. Zu den vertraglich abgesicherten Aktivitäten gehören allgemeine Bauleitung, Sachverständigengutachten, Ausbau, Städtebau wie auch Beratung und Unterstützung der Bauleitung.

In Bezug auf die Haftung bei Garantie für Reparaturarbeiten an Bauwerken, die gemäß Artikel L 242-1 des französischen Versicherungsrechts der Verpflichtung einer zehnjährigen Versicherung unterliegen, gilt die Grundlage des Schadensereignisses zehn Jahre nach Abnahme des Bauwerks für alle Arbeiten, für die in der Garantiezeit eine Baustelle eingerichtet wurde auch nach Vertragskündigung.

Für die übrige Berufshaftpflicht gilt die Garantie nach Artikel L 124-8 des französischen Versicherungsrechts[17] auf der Grundlage von Reklamationen und deckt alle Reklamationen im Zeitraum zwischen Beginn der Laufzeit und Vertragskündigung. Für vor der Kündigung durchgeführte Arbeiten gilt sie vorbehaltlich einer Verlängerung für den Zeitraum von zehn Jahren ab Kündigung.    

Diese Bescheinigung gilt für Baustellen, die im Zeitraum xx/xx/xxxx bis xx/xx/xxxx eingerichtet wurden. Der Versicherer haftet ausschließlich für Schäden innerhalb der Grenzen der Vertragsklauseln und –bedingungen, auf die diese Bescheinigung sich bezieht.

                                                                                                              Ausgestellt in

                                                                                                              Den xx/xx/xxxx“







[15] FFSA, Fédération française des sociétés d'assurances: Die Garantie décennale (Zehnjährige Baugewährleistung): Ratgeber für europäische Erbauer bzw. Bauunternehmen. 16.03.2010. http://www.ffsa.fr/sites/jcms/c_55105/die-garantie-decennale-zehnjahrige-baugewahrleistung-ratgeber-fur-europaische-erbauer-bzw-bauunternehmen?cc=fp_7202&portal=fp_13903&printView=true&currentCat=fp_7202 19.10.2011

[17] Redaktionelle Anmerkung der Autoren: Dieser Artikel ist im Code des assurances nicht vorhanden! Wir konnten diesen Widerspruch nicht aufklären. Der Originaltext des Code ist unter folgendem Link zu finden: http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsessionid=0B5998CC3098E66B95F4B999E0BDCA4F.tpdjo11v_1?cidTexte=LEGITEXT000006073984&dateTexte=20150310 29.12.12

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{slider=Baurecht}

Struktur des Baurechts – relevante Rechtsvorschriften

Das französische Baurecht ist im Wesentlichen im Code de la construction et de l'habitation und ergänzenden Décrets geregelt, das Städtebaurecht im Code de l’urbanisme (s. nächstes Kapitel). Grundsätzlich besteht das Bau- und Planungsrecht aus drei Stufen: [1]

  • Einem legislativen Teil (Artikel mit dem Kürzel L .xxx.xx) – durch Parlamentsbeschluss
  • Einem regulativen Teil (Artikel mit dem Kürzel R .xxx.xx) – durch die Regierung
  • Einem ausführenden Teil "arrêtés" (Artikel mit dem Kürzel A .xxx.xx) – durch das zuständige Ministerium

Ähnlich wie in Deutschland wird das Baurecht neben vielen konkretisierenden Décrets auch durch tangierende Gesetze wie dem Code de l'environnement (Umweltgesetz) [2] oder dem Arbeitsschutz im Code du travail[3] geregelt. Denkmalschutzrelevante Inhalte werden im Code du patrimoine aufgeführt.[4]

Generell sind alle Gesetze (codes) unter www.legifrance.gouv.fr online verfügbar, sodass die jeweils aktuelle Fassung aufgrund regelmäßiger Änderungen jederzeit eingesehen kann.

Der Code de la construction et de l'habitation besteht aus folgenden Teilen (Stand 28.12.2012 – weitere Unterteilungen unterhalb des Titels sind Kapitel und Abschnitte, die nicht aufgeführt sind): [5]

 

Partie législative

Livre Ier : Dispositions générales

Titre Ier : Construction des bâtiments
Titre II : Sécurité et protection des immeubles.
Titre III : Chauffage, fourniture d'eau et ravalement des immeubles - Lutte contre les termites.
Titre IV : Dispositions relatives à l'industrie du bâtiment
Titre V : Contrôle et sanctions pénales

Livre II : Statut des constructeurs.

Titre Ier : Statut des sociétés de construction
Titre II : Promotion immobilière
Titre III : Construction d'une maison individuelle
Titre IV : Dispositions communes diverses
Titre V : Bail à construction - Bail à réhabilitation - Bail dans le cadre d'une convention d'usufruit
Titre VI : Ventes d'immeubles à construire ou à rénover
Titre VII : Protection de l'acquéreur immobilier
Titre VIII : Dispositions particulières à la Guadeloupe, à la Guyane, à la Martinique, à La Réunion, à Mayotte, à Saint-Martin et à Saint-Pierre-et-Miquelon
Titre IX : Mesures de protection concernant certains vendeurs de biens immobiliers
Titre IX : Dispositions particulières à la Nouvelle-Calédonie

Livre III : Aides diverses à la construction d'habitations et à l'amélioration de l'habitat - Aide personnalisée au logement

Titre Ier : Mesures tendant à favoriser la construction d'habitation
Titre II : Amélioration de l'habitat
Titre III : Prêts pour la construction, l'acquisition et l'amélioration d'habitations donnant lieu à l'aide personnalisée au logement
Titre IV : Reversement de l'aide de l'Etat
Titre V : Aide personnalisée au logement
Titre VI : Organismes consultatifs et organismes concourant aux objectifs de la politique d'aide au logement
Titre VII : Dispositions particulières à la Guadeloupe, à la Guyane, à la Martinique, à La Réunion, à Mayotte, à Saint-Martin et à Saint-Pierre-et-Miquelon

Livre IV : Habitations à loyer modéré

Titre Ier : Dispositions générales
Titre II : Organismes d'habitations à loyer modéré
Titre III : Dispositions financières
Titre IV : Rapports des organismes d'habitations à loyer modéré et des bénéficiaires
Titre V : Contrôle, redressement des organismes et garantie de l'accession sociale à la propriété
Titre VI : Organismes consultatifs
Titre VII : Dispositions particulières à certaines parties du territoire
Titre VIII : Dispositions particulières aux sociétés d'économie mixte de construction et de gestion de logements sociaux

Livre V : Bâtiments menaçant ruine ou insalubres

Titre Ier : Bâtiments menaçant ruine
Titre II : Bâtiments insalubres
Titre III : Dispositions particulières à la Guadeloupe, à la Guyane, à la Martinique, à La Réunion, à Mayotte, à Saint-Martin et à Saint-Pierre-et-Miquelon
Titre IV : Dispositions relatives à l'exécution des mesures de police concernant des locaux d'habitation insalubres ou dangereux

Livre VI : Mesures tendant à remédier à des difficultés exceptionnelles de logement

Titre Ier : Dispositions générales
Titre II : Dispositions tendant à faciliter et à orienter la répartition des logements existants et dispositions diverses
Titre III : Dispositions tendant à maintenir ou à augmenter le nombre des logements
Titre IV : Mise en oeuvre du droit au logement par la réquisition
Titre V : Sanctions et dispositions diverses
Titre VI : Dispositions relatives à l'outre-mer

 

Partie réglementaire

Livre Ier : Dispositions générales

Titre Ier : Construction des bâtiments
Titre II : Sécurité et protection contre l'incendie
Titre III : Chauffage et ravalement des immeubles - Lutte contre les termites
Titre IV : Dispositions relatives à l'industrie du bâtiment
Titre V : Contrôle et dispositions pénales
Titre VI : Dispositions spécifiques à l'outre-mer

Livre II : Statut des constructeurs

Titre Ier : Statut des sociétés de construction
Titre II : Promotion immobilière
Titre III : Construction d'une maison individuelle
Titre IV : Dispositions communes diverses
Titre V : Bail à construction - Bail dans le cadre d'une convention d'usufruit
Titre VI : Ventes d'immeubles à construire ou à rénover
Titre VII : Protection de l'acquéreur immobilier
Titre VIII : Dispositions particulières aux départements d'outre-mer

Livre III : Aides diverses à la construction d'habitations et à l'amélioration de l'habitat - Aide personnalisée au logement.

Titre Ier : Mesures tendant à favoriser la construction d'habitations
Titre II : Amélioration de l'habitat
Titre III : Subventions et prêts pour la construction, l'acquisition et l'amélioration d'habitations donnant lieu à l'aide personnalisée au logement.
Titre IV : Reversement de l'aide de l'Etat
Titre V : Aide personnalisée au logement - Fonds national d'aide au logement
Titre VI : Organismes consultatifs et organismes concourant aux objectifs de la politique d'aide au logement
Titre VII : Dispositions diverses ou particulières aux départements d'outre-mer
Titre VIII : Dispositions particulières à la région Ile-de-France
Titre IX : Dispositions relatives aux prêts locatifs intermédiaires

Livre IV : Habitations à loyer modéré

Titre Ier : Dispositions générales
Titre II : Organismes d'habitations à loyer modéré
Titre III : Dispositions financières
Titre IV : Rapports des organismes d'habitations à loyer modéré et des bénéficiaires
Titre V: Contrôle, redressement des organismes et garantie de l'accession sociale à la propriété
Titre VI: Organismes consultatifs
Titre VII: Dispositions particulières à certaines parties du territoire
Titre VIII: Dispositions particulières aux sociétés d'économie mixte de construction et de gestion de logements sociaux
Titre IX: Dispositions particulières relatives au maintien du caractère de logement social

Livre V: Bâtiments menaçant ruine et bâtiments insalubres.

Titre Ier : Bâtiments menaçant ruine
Titre II : Bâtiments insalubres
Titre III : Dispositions spéciales aux départements d'outre-mer

Livre VI: Dispositions permettant de faire face à des difficultés particulières de logement

Titre Ier : Dispositions générales
Titre II : Dispositions tendant à faciliter et à orienter la répartition des logements existants
Titre III : Dispositions tendant à maintenir ou à augmenter le nombre des logements
Titre IV : Mise en oeuvre du droit au logement par la réquisition
Titre V : Sanctions et dispositions diverses
Titre VI : Dispositions relatives à l'outre-me

Annexes

 

Raumordnungsvorschriften (städtebauliche Flächennutzung)

Die Stadtplanung ist im Wesentlichen durch den Code de l’urbanisme geprägt. Hinzu kommen weitere Décrete, Modifikationen der grundlegenden Gesetze und tangierende Gesetze. Der Code de l’urbanisme hat im Laufe seiner Entwicklung diverse starke Modifikationen erhalten. Der letzte größere Paradigmenwechsel erfolgte im Jahr 2000 durch das loi n° 2000-1208 du 13 décembre 2000 relative à la solidarité et au renouvellement urbains[6], auch als loi SRU oder loi Gayssot bezeichnet, wo durch diverse Modifikationen die Zersiedlung hinsichtlich einer Verdichtung der Städte verändert wurde und eine Mindestquote von 20% sozialer Wohnungsbau für die Städte verpflichtend wurde.

Wichtige Gesetze sind neben dem code de l’urbanisme und dem loi SRU unter anderem:

  • loi n° 2010-788 du 12 juillet 2010 portant engagement national pour l'environnement, oder loi Grenelle II[7]

  • loi d'orientation pour l'aménagement et le développement du territoire du 4 février 1995 (LOADT), auch loi Pasqua genannt[8]

  • loi du 25 juin 1999 d’orientation pour l’aménagement et le développement durable du territoire, auch loi Voynet oder LOADDT genannt[9]

  • Décret n° 2002-560 du 18 avril 2002 approuvant les schémas de services collectifs[10]

  • Ordonnance n° 2005-654 du 8 juin 2005 portant allégement des procédures d'adoption et de révision des schémas de services collectifs et suppression des schémas multimodaux de services collectifs de transport[11]


Wesentliche Instrumente der Raum- und Stadtplanung in Frankreich sind:

 

Plan

Bezeichnung

Kurzinhalt

Herausgegeben durch:

SSC

Schémas de services collectifs

Entwicklungsgrundsätze in bisher 9 Bereichen (Kultur, Gesundheit, Sport, Transport, Energie,Erziehung etc.)

DATAR, national

SRADT

Schéma régional d'aménagement et de développement durable du territoire

 

5-jährige Entwicklungspläne der Regionen in Kohärenz zu den SSC

regional

DTADD

directive territoriale d'aménagement et de développement durables

Allgemeine Raumplanungsgrundsätze

National

SCOT

schéma de cohérence territoriale

Territoriale Entwicklungspläne in Kohärenz zu DTADD / Flächennutzungsplan

Regional

PLU

plan local d'urbanisme

Bebauungsplan

Kommunal

Abbildung 8:
Eigene Darstellung und freie Übersetzung nach: Originaltext unter http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000000320197&dateTexte=. 31.12.2012

 

Seit dem Jahr 2000 ersetzt der plan local d’urbanisme (PLU) den plan d'occupation des sols (POS), jedoch sind noch viele POS nicht durch neuere PLU ersetzt, sodass die alten POS noch ihre Gültigkeit besitzen. [12] Des Weiteren werden neben qualifizierten Bebauungsplänen noch cartes communales nach Art. L124-1 Code de l’urbanisme eingesetzt, die allgemeine Gebietsfestlegungen für ein Stadtgebiet festlegen.

Neben den qualifizierten Bebauungsplangebieten können auch aus denkmalpflegerischen Gründen Zones de Protection du Patrimoine Architectural, Urbain et Paysager (ZPPAUP) auf Basis des loi de décentralisation du 7 janvier 1983[13] und des Artikel L642 Code du patrimoine[14] festgesetzt werden.

 

Der Code de l'urbanisme besteht aus folgenden Teilen (Stand 28.12.2012 – weitere Unterteilungen unterhalb des Titels, sind Kapitel und Abschnitte, die nicht aufgeführt sind): [15]

 

Partie législative

Livre I : Règles générales d'aménagement et d'urbanisme

Titre I : Règles générales d'utilisation du sol
Titre II : Prévisions et règles d'urbanisme
Titre III : Espaces boisés
Titre IV : Dispositions particulières à certaines parties du territoire
Titre V : Application aux départements d'outre-mer

Livre II : Préemption et réserves foncières

Titre I : Droits de préemption
Titre II : Réserves foncières
Titre III : Droits de délaissement
Titre IV : Droit de priorité

Livre III : Aménagement foncier

Titre I : Opérations d'aménagement
Titre II : Organismes d'exécution
Titre III : Dispositions financières
Titre IV : Dispositions particulières aux départements d'outre-mer.

Livre IV : Régime applicable aux constructions, aménagements et demolitions

Titre Ier : Certificat d'urbanisme
Titre II : Dispositions communes aux diverses autorisations et aux déclarations préalables
Titre III : Dispositions propres aux constructions
Titre IV : Dispositions propres aux aménagements
Titre V : Dispositions propres aux demolitions
Titre VI : Controle de la conformité des travaux
Titre VII : Dispositions diverses
Titre VIII : Infractions

Livre V : Implantation des services, établissements et entreprises

Titre I : Dispositions administratives générales
Titre II : Dispositions financières concernant la région parisienne
Titre III : Implantation hors de la région parisienne de certaines activités
Titre IV : Construction ou aménagement des immeubles à usage industriel en vue de leur revente
Titre V : Sanctions

Livre VI : Dispositions relatives au contentieux de l'urbanisme

Livre VII : Dispositions applicables à Mayotte

 

Partie réglementaire - Décrets en Conseil d'Etat

Livre Ier : Règles générales d'aménagement et d'urbanisme

Titre Ier : Règles générales d'utilisation du sol
Titre II : Prévisions et règles d'urbanisme
Titre III : Espaces boisés
Titre IV : Dispositions spéciales à certaines parties du territoire
Titre V : Départements d'outre-mer
Titre VI : Sanctions et servitudes

Livre II : Préemption et réserves foncières

Titre I : Droits de préemption
Titre II : Réserves foncières
Titre III : Départements d'outre-mer

Livre III : Aménagement foncier

Titre I : Opérations d'aménagement
Titre II : Organismes d'exécution
Titre III : Dispositions financières
Titre IV : Départements d'outre-mer

Livre IV : Régime applicable aux constructions, aménagements et démolitions

Titre Ier : Certificat d'urbanisme
Titre II : Dispositions communes aux diverses autorisations et aux déclarations préalables
Titre III : Dispositions propres aux constructions
Titre IV : Dispositions propres aux aménagements
Titre V : Dispositions propres aux demolitions
Titre VI : Contrôle de la conformité des travaux
Titre VII : Dispositions diverses
Titre VIII : Sanctions

Livre V : Implantation des services, établissements et entreprises

Titre Ier : Dispositions administratives générales
Titre II : Dispositions financières concernant la région parisienne
Titre III : Implantation hors de la région parisienne de certaines activités
Titre IV : Construction ou aménagement des immeubles à usage industriel en vue de leur revente
Titre V : Sanctions

Livre VI : Dispositions relatives au contentieux de l'urbanisme et dispositions diverses

Titre II : Dispositions diverses

Livre VII : Dispositions applicables à Mayotte

 

Partie réglementaire - Arrêtés

LIVRE I : Règles générales d'aménagement et d'urbanisme

TITRE Ier : Règles générales d'utilisation du sol
TITRE II : Prévisions et règles d'urbanisme
TITRE III : Espaces boisés
TITRE IV : Dispositions spéciales à certaines parties du territoire
TITRE VI : Sanctions et servitudes

LIVRE II : Préemption et réserves foncières

TITRE I : Droits de préemption

LIVRE III : Aménagement foncier

TITRE I : Opérations d'aménagement
TITRE III : Dispositions financières
Titre IV : Départements d'outre-mer
Titre V : Collectivités d'outre-mer

LIVRE IV : Régime applicable aux constructions, aménagements et démolitions

TITRE I : Certificat d'urbanisme
TITRE II : Dispositions communes aux diverses autorisations et aux déclarations préalables
TITRE III : Dispositions propres aux constructions
TITRE IV : Dispositions propres aux aménagements
TITRE V : Dispositions propres aux demolitions
TITRE VI : Contrôle de la conformité des travaux
TITRE VII : Dispositions diverses

LIVRE V : Implantation des services, établissements et entreprises

TITRE II : Dispositions financières concernant la région d'Ile-de-France

LIVRE VI : Organismes consultatifs et dispositions diverses

TITRE I : Organismes consultatifs

Annexes

 

Normung

Die Normung (normalisation oder standardisation) fußt in Frankreich auf dem Décret n°84-74 du 26 janvier 1984 fixant le statut de la normalisation. [16] Hiernach sind Normungsorgane der Industrieminister, der Conseil supérieur de la normalisation und die association franҫaise de normalisation (AFNOR). Die eigentliche Normungsarbeit wird von der AFNOR geleistet, die erstgenannten sind primär für Supervision und Planung zuständig.[17]

Die AFNOR-Gruppe besteht aus folgenden Normungseinheiten:

  • ACTIA (Association de Coopération Technique pour l'Industrie Agroalimentaire)
  • ADEME (Agence De l'Environnement et de la Maîtrise de l'Energie)
  • ADEPTA (Association pour le Développement des Echanges internationaux de Produits et Techniques Agroalimentaires)
  • COFRAC (Comité Français d'Accréditation)
  • CSTB (Centre Scientifique et Technique du Bâtiment)
  • CTI (Réseau des Centres Techniques Industriels)
  • INERIS (Institut National de l'Environnement Industriel et des Risques)
  • LCIE (Laboratoire Central des Industries Electriques)
  • LNE (Laboratoire National de Métrologie et d'Essais)
  • UTAC (Union Technique de l'Automobile, du Cycle et du Motocycle)
  • UTE (Union Technique de l'Electricité) [18]

Sämtliche Informationen zu AFNOR und den veröffentlichen Normen, sowie kostenpflichtig die Normen im Wortlaut sind unter folgendem Link zu erhalten: http://www.afnor.org/

 

Baugenehmigungsverfahren

Gemäß Art. L. 421-1 Code de l’urbanisme ist grundsätzlich für die Errichtung eines Gebäudes eine Baugenehmigung notwendig. [19] Grundsätzlich ist es bis zu einer Fläche von 170 qm nicht verpflichtend, einen Architekten für das Einreichen einer Baugenehmigung hinzuzuziehen [20], sodass der Einfamilienhausmarkt stark von ausführenden Firmen geprägt ist.

Relevante Vorschriften zum Baugenehmigungsrecht sind neben dem Code de l’urbanisme (s. Kapitel Raumordnungsvorschriften) und dem loi sur l’architecture (s. Kapitel Berufliche Anerkennung):

  • Ordonnance n° 2005-1527 du 8 décembre 2005 relative au permis de construire et aux autorisations d’urbanisme[21]
  • Décret n° 2007-18 du 5 janvier 2007 pris pour l’application de l’ordonnance n° 2005-1527du 8 décembre 2005 relative au permis de construire et aux autorisations d’urbanisme[22]
  • Arrêté du 11 septembre 2007 relatif au certificat d’urbanisme, au permis de construire et aux autorisations d’urbanisme et modifiant le code de l’urbanisme[23]

 

Der Bauantrag wird bei der zuständigen Behörde (Stadt, Präfektur) eingereicht, woraufhin diese die voraussichtliche Bearbeitungszeit (normalerweise 2 Monate für individuelle Häuser, sonst 3 Monate) mitteilt. Die erteilte Baugenehmigung (kann auch stillschweigend nach Ablauf der Frist erfolgen) ist in der Regel für 2 Jahre gültig. [24]

Etwas ungewöhnlich für deutsche Architekten ist, dass neben den üblichen Bauvorlagen auch Darstellungen zur Einordnungen ins Umfeld und Fotos mit einzureichen sind. Wie in Deutschland müssen auch in Frankreich Baubeginn und Baufertigstellung der Behörde angezeigt werden, wobei die Behörde während der Ausführung jederzeit das Recht zur Inspektion innehat. [25]

Im Jahr 2007 wurde das Baugenehmigungsverfahren in Frankreich deutlich vereinfacht, so wurden verschiedene Verfahren vereinheitlicht und im Wesentlichen auf Neubau, Abriss und Änderung reduziert. Bei kleinen oder unwesentlichen Vorhaben ist teils nur eine Voraberklärung an die Behörde oder gar kein Genehmigungsverfahren mehr nötig. [26]

Die Architektenkammer hat eine sehr gute Gegenüberstellung von Baugenehmigungsverfahren und notwendigen Unterlagen sowie deren Verfahren aufgestellt, so dass auf die Aufstellung hier verzichtet wird. Das Dokument im pdf-Format ist unter folgendem Link zu finden:

www.architectes.org/outils-et-documents/documents-a-telecharger/permis-de-construire-formulaires-cerfa-et-dossier/resolveUid/97eaa3301b62232e3246a07b47a4114b

Für die verschiedenen Antragsverfahren (Vorbescheide, Vorhaben im PLU, Abrissantrag, Nutzungsänderung etc.) sind offizielle Antragsformulare zu verwenden. Vorlagen für verschiedene Baugenehmigungsverfahren finden sich auf den Seiten der Architektenkammer CNOA unter folgendem Link:

http://www.architectes.org/outils-et-documents/documents-a-telecharger/permis-de-construire-formulaires-cerfa-et-dossier


Schwierigkeiten

Abbildung 9: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings , 24.07.2012







[1] ArchiEuropa: Baugesetzbuch – France – National: Urban Planning Code. http://www.arvha.org/manage/index.php?s=WPLWU0GJRJ 17.09.2012

[17] Dammann, Dr. Reinhard; Sonnenberger; em. Prof. Dr. Dres. H.c. Hans Jürgen: Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht. Frankfurt am Main: Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, 3. völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, 2008. S.20

[26] Kühl, Dr. Christophe: Frankreich vereinfacht sein baurechtliches Genehmigungsverfahren. Epp & Kühl. http://www.avocat.de/frankreich-vereinfacht-sein-baurechtliches-genehmigungsverfahren_122.html?PHPSESSID=fa2ff9ca116985ae6cbcdd89819a70da 17.10.2012

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Vergabeverordnungen

Allgemeine Informationen zu den relevanten EU- Richtlinien

 

Die Umsetzung der EU-Richtlinien und die französischen Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes sind im Code des marchés publics (aktuelle Fassung von 2006 mit Modifikationen vom 1.1.2012) [1] zusammengefasst. Dieser umfasst folgende Inhalte:

PREMIÈRE PARTIE : DISPOSITIONS APPLICABLES AUX POUVOIRS ADJUDICATEURS

TITRE Ier : CHAMP D'APPLICATION ET PRINCIPES FONDAMENTAUX

TITRE II : DISPOSITIONS GÉNÉRALES

TITRE III : PASSATION DES MARCHÉS

TITRE IV : EXÉCUTION DES MARCHÉS

TITRE V : DISPOSITIONS RELATIVES AU CONTRÔLE

TITRE VI : DISPOSITIONS DIVERSES

DEUXIÈME PARTIE : DISPOSITIONS APPLICABLES AUX ENTITÉS ADJUDICATRICES

TITRE Ier : CHAMP D'APPLICATION ET PRINCIPES FONDAMENTAUX

TITRE II : DISPOSITIONS GÉNÉRALES

TITRE III : PASSATION DES MARCHÉS

TITRE IV : EXÉCUTION DES MARCHÉS

TITRE V : DISPOSITIONS RELATIVES AU CONTRÔLE

TITRE VI : DISPOSITIONS DIVERSES

TROISIÈME PARTIE : DISPOSITIONS APPLICABLES AUX MARCHÉS DE DÉFENSE OU DE SÉCURITÉ

TITRE Ier : CHAMP D'APPLICATION ET PRINCIPES FONDAMENTAUX

TITRE II : DISPOSITIONS GÉNÉRALES

TITRE III : PASSATION DES MARCHÉS

TITRE IV : EXÉCUTION DES MARCHÉS

TITRE V : DISPOSITIONS RELATIVES AU CONTRÔLE

TITRE VI : DISPOSITIONS DIVERSES

QUATRIÈME PARTIE : MARCHÉS MIXTES

CINQUIÈME PARTIE : DISPOSITIONS APPLICABLES AUX COLLECTIVITÉS D'OUTRE-MER

Die Festlegung der Schwellenwerte erfolgt in Artikel 26 Code des marchés publics, in Artikel 28 werden die Möglichkeiten unterhalb der Schwellenwerte beschrieben. Hiernach steht es dem öffentlichen Auftraggeber in Frankreich frei, ob er die formalisierten Verfahren oder eine direkte Verhandlung mit Bietern wählt (Marché de gré à gré). Unterhalb von 15.000 € besteht zudem keine Veröffentlichungspflicht. [2] Im Bereich zwischen 15.000 € und dem EU-Schwellenwert gilt das vereinfachte auf KMU zugeschnittene Verfahren MAPA (marché passé selon une procédure adaptée). [3]

In Artikel 29 Code des marchés publics werden explizit die Architektur- und technische Planungsleistungen als Dienstleistungsvergabe in Relation zu den Schwellenwerten aufgeführt. In Artikel 33ff. [4] werden generelle Definitionen zur Ausschreibung (appel de l’offres) im offenen Verfahren (appel d'offres ouvert - AOO), im nichtoffenen bzw. beschränkten Verfahren (appel d'offres restreint - AOR) und im Verhandlungsverfahren (procédure négociée) getätigt, welche im Titel 3, Kapitel 5 Dispositions spécifiques à certains marchés (Art. 71ff. Code des marchés publics) im Detail beschrieben werden. [5]

Ergänzend sind weitere Verordnungen zur öffentlichen Vergabe publiziert. Wesentlich sind unter anderem:

  • Ordonnance n° 2005-649 du 6 juin 2005 relative aux marchés passés par certaines personnes publiques ou privées non soumises au code des marchés publics[6]

  • Décret n° 2005-1308 du 20 octobre 2005 relatif aux marchés passés par les entités adjudicatrices mentionnées à l'article 4 de l'ordonnance n° 2005-649 du 6 juin 2005 relative aux marchés passés par certaines personnes publiques ou privées non soumises au code des marchés publics[7]

  • Décret n° 2005-1742 du 30 décembre 2005 fixant les règles applicables aux marchés passés par les pouvoirs adjudicateurs mentionnés à l'article 3 de l'ordonnance n° 2005-649 du 6 juin 2005 relative aux marchés passés par certaines personnes publiques ou privées non soumises au code des marchés publics[8]

 

Vergabeverfahren

Der genaue Ablauf des Vergabeverfahrens und die einzuhaltenden Informations- und Transparenzpflichten, sowie die Fristen werden im 3. Titel des 2. Teils Code des marchés publics benannt (Art. 142 – 175 Code des marchés publics). [9] Wie bereits im vorigen Kapitel erwähnt, kann der öffentliche Auftraggeber unterhalb des Schwellenwertes die Art der Vergabe selbst festlegen. Wählt er die Verfahren gemäß EU-Richtlinie (offenes, nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren), so muss er diese auch mit allen zugehörigen Regelungen gemäß Code des marchés publics anwenden. Ansonsten werden im Code des marchés publics keine Vorgaben für präzise Verfahren unterhalb des Schwellenwertes festgelegt, sodass der öffentliche Auftraggeber diese nach dem Code des marchés publics selbst definieren kann. Er hat jedoch die in vorigem Kapitel benannten Vergabeverordnungen und die im Code des marchés publics benannten Vergabegrundsätze umzusetzen. So sind u.A. die Wege der Veröffentlichung und der Beschwerdeverfahren zu kommunizieren. [10]

Das Ministère de l'Economie et des Finances (MINEFE) veröffentlicht Formulare zu den Verfahren und Formblätter der öffentlichen Vergabe, welche unter folgendem Link zu finden unter:

http://www.economie.gouv.fr/daj/formulaires-declaration-candidat

Wesentliche Formblätter sind:

  • Bewerbungsanschreiben DC1: Lettre de candidature - Habilitation du mandataire par ses cotraitant (früher DC4)
  • Eigenerklärung DC2: Déclaration du candidat individuel ou du membre du groupement (früher DC5)
  • Verpflichtungserklärung DC3: Acte d'engagement (früher DC8)
  • Subunternehmererklärung DC4: Déclaration de sous-traitance (früher DC13)
  • Formblatt-Serie OUV
  • Formblatt-Serie NOTI

Weiterhin sind in der Regel die Conformation de ses compétences professionelles als Nachweis der Befähigung und die Conformité à ses obligations sociales et fiscales als Unbedenklichkeitsbescheinigung und ggf. bereits der Versicherungsnachweis einzureichen. Bei Unvollständigkeit hat der Bewerber in der Regel eine Frist von zehn Tagen für die Nachlieferung. [11]

Offizielle Plattformen für öffentliche Vergaben sind unter folgendem Link zu finden:

http://www.boamp.fr/

https://www.marches-publics.gouv.fr

 

„Autorisiert zu öffentlichen Ausschreibungen sind der französische Staat und seine öffentlichen Einrichtungen (EPA, EPIC, EPSCP) sowie die Gebietskörperschaften einschließlich ihrer lokalen Einrichtungen (EPL, EPCI, OPHLM, OPAC etc.) Dazu kommen die partnerschaftlichen Einrichtungen, darunter die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (GIP) und die lokalen öffentlichen Unternehmen (EPL). Eine detaillierte Auflistung findet sich im PME-Leitfaden, insgesamt soll es sich um etwa 80.000 Einrichtungen handeln. Nach Angaben der für den KMU-Sektor zuständigen Förderagentur Oseo belaufen sich die Ausschreibungen des öffentlichen Sektors pro Jahr auf fast 120 Mrd. Euro, was etwa 6,3% des französischen Bruttoinlandsprodukts (1.900 Mrd. Euro) entspricht.“ [12]

Die empfohlene Präqualifikation von Bauunternehmen findet mit Hilfe eines Zertifizierungssystems statt, welches 600 Gewerbekategorien mit 4 Qualitätsstufen umfasst und auf ansässige Bauunternehmen zugeschnitten ist.[13]

 

Rechtsform des Bauvertrages

Das allgemeine Werkvertragsrecht wird in Frankreich im Art. 1710 Code civil als Unterfall der Dienstmiete (louage d'ouvrage) behandelt. Weitere Festlegungen finden sich in Art. 1779ff. Code civil. [14]

Der klassische Bauvertrag ist eindeutig als Werkvertrag anzusehen, wobei es sich bei Anlagenbauverträgen oftmals schwierig gestaltet, den Werkvertragscharakter gegenüber einem Kaufvertrag abzugrenzen.

Der Bauträgervertrag Contrat de vente d’immeuble à construire (Kaufvertrag über ein zu erstellendes Gebäude) ist jedoch eine Spezialisierung des Kaufvertrags, der in den Art. 1601-1bis 1601-4 und 1642-1, 1646-1, 1648 Abs.2 Code civil geregelt ist. [15]

Im Code de la construction et de l'habitation sind ergänzend zum im Code civil geregelten Werkvertragsrecht 2 spezifische Bauvertragstypen geregelt, die insbesondere dem Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern dienen. Diese heißen:

  • Contrat de construction d’une maison individuelle avec fourniture d’un plan gemäß Art. L.231-1 ff. [16]
  • Contrat de construction d’une maison individuelle sans fourniture d’un plan gemäß Art. L.232-1 ff. [17]

Insbesondere der erste Vertrag beinhaltet umfängliche Schutzvorschriften und gesetzlich verbindliche Inhalte, der zweite entspricht eher einem „Ausbauhaus“ nach deutschem Verständnis. Des Weiteren gibt es einen Generalunternehmervertag Contrat de promotion immobilière als Unterform des Auftrags nach Art. 1831-1 Code civil, der dem droit commun des Code civil sowie den Grundsätzen nach Art. L.222-1 Code de la construction et de l'habitation folgt und bei Wohnraumprojekten ergänzend den speziellen Schutzvorschriften der Art. L.222-1 Code de la construction et de l'habitation unterliegt.[18]

Wie bereits im Kapitel Architektenverträge erläutert, können Verträge in Frankreich formlos geschlossen werden und besitzen damit Gültigkeit. Ab einem Vertragswert von 1500 € wird aus Beweisgründen vor Gericht jedoch ein notariell beglaubigter Vertrag (acte devant notaire) oder eine privatwirtschaftliche Urkunde (acte sous signatures privées / acte sous seing privé) ggf. mit anwaltlicher Gegenzeichnung (acte sous seing privé contresigné par avocat, oft abgekürzt mit acte d‘avocat) präferiert (Artikel 1341 Code civil und Verordnung Nr. 2004-836 vom 20.08.2004 (Décret n°2004-836)).

 

FIDIC

Französisches Mitglied der FIDIC ist die Fédération des syndicats des métiers de la prestation intellectuelle du Conseil, de l'Ingénierie et du Numérique (CINOV), welche unter folgendem Link zu finden ist: http://www.cinov.fr

 

standardisierte Vertragsbedingungen

In Frankreich existieren für öffentliche Auftraggeber verpflichtend anzuwendende Vertragsbedingungen und für private Auftraggeber normativ vom AFNOR herausgegebene Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

Die von öffentlichen Auftraggebern zu verwendenden Vertragsbedingungen lauten:

  • CCAG – cahier des clauses administratives générales (allgemeine Vertragsbedingungen)
  • CCAP – cahier des clauses administratives particulières (besondere projektbezogene Vertragsbedingungen)
  • CCTG - cahiers des clauses techniques générales (allgemeine technische Vertragsbedingungen)


Vertragsbedingungen 01

Abbildung 10: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Kulick, Reinhard: Auslandsbau. Internationales Bauen innerhalb und außerhalb Deutschlands. 2. Auflage. Wiesbaden: Vieweg und Teubner. 2010. S. 175

Die CCAG werden vom Ministère de l'Economie et des Finances (MINEFE) veröffentlicht und werden in folgende Bereiche separiert: [19]

        CCAG- Marchés de fournitures courantes et services

        CCAG- Marchés publics de prestations intellectuelles

        CCAG- Marchés publics de travaux

        CCAG- Marchés publics industriels

        CCAG- Marchés publics de techniques de l'information et de la communication


Die CCAG- Marchés publics de travaux sind für Bauleistungen zuständig und wie folgt aufgebaut:
[20]

Chapitre Ier Généralités

Article 1er Champ d'application

Article 2 Définitions

Article 3 Obligations générales des parties

Article 4 Pièces contractuelles

Article 5 Confidentialité. ― Mesures de sécurité

Article 6 Protection de la main-d'œuvre et conditions du travail

Article 7 Protection de l'environnement

Article 8 Garantie relative à la propriété industrielle ou commerciale

Article 9 Assurance

Chapitre II Prix et règlement des comptes

Article 10 Contenu et caractère des prix

Article 11 Rémunération du titulaire et des sous-traitants

Article 12 Constatations et constat contradictoires

Article 13 Modalités de règlement des comptes

Article 14 Règlement du prix des prestations supplémentaires ou modificatives

Article 15 Augmentation du montant des travaux

Article 16 Diminution du montant des travaux

Article 17 Changement dans l'importance des diverses natures d'ouvrage

Article 18 Pertes et avaries

Chapitre III Délais

Article 19 Fixation et prolongation des délais

Article 20 Pénalités, primes et retenues

Chapitre IV Réalisation des ouvrages

Article 21 Provenance des matériaux et produits

Article 22 Lieux d'extraction ou d'emprunt des matériaux

Article 23 Qualité des matériaux et produits. ― Application des norms

Article 24 Vérification qualitative des matériaux et produits. ― Essais et épreuves

Article 25 Vérification quantitative des matériaux et produits

Article 26 Prise en charge, manutention et conservation par le titulaire des matériaux et produits fournis par le maître de l'ouvrage dans le cadre du march

Article 27 Plan d'implantation des ouvrages et piquetages

Article 28 Préparation des travaux

Article 29 Etudes d'exécution

Article 30 Modifications apportées aux dispositions contractuelles

Article 31 Installation, organisation, sécurité et hygiène du chantier

Article 32 Engins explosifs de guerre

Article 33 Matériaux, objets et vestiges trouvés sur le chantier

Article 34 Dégradations causées aux voies publiques

Article 35 Dommages divers causés par la conduite des travaux ou les modalités de leur exécution

Article 36 Gestion des déchets de chantier

Article 37 Enlèvement du matériel et des matériaux sans emploi

Article 38 Essais et contrôle des ouvrages

Article 39 Vices de construction

Article 40 Documents fournis après exécution

Chapitre V Réception et guaranties

Article 41 Réception

Article 42 Réceptions partielles

Article 43 Mise à disposition de certains ouvrages ou parties d'ouvrages

Article 44 Garanties contractuelles

Chapitre VI Résiliation du marché. ― Interruption des travaux

Article 45 Principes généraux

Article 46 Cas de résiliation du marché

Article 47 Opérations de liquidation

Article 48 Mesures coercitives

Article 49 Ajournement et interruption des travaux

Chapitre VII Différends et litiges

Article 50 Règlement des différends et des litiges

Article 51 Liste récapitulative des dérogations au CCAG

 

Große französische Auftraggeber haben auf dieser Basis ihre eigenen Vertragsbedingungen entwickelt.


Vertragsbedingungen 02

Abbildung 11: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Kulick, Reinhard: Auslandsbau. Internationales Bauen innerhalb und außerhalb Deutschlands. 2. Auflage. Wiesbaden: Vieweg und Teubner. 2010. S. 166

In Bild 5.23 werden der Anwendungsbereich und die Parameter des CCAG-Vertrags zusammenfassend dargestellt. Das Bild zeigt, dass der Mustervertrag sehr flexibel gestaltet ist. Vorrangig zu wählende Parameter-Ausprägungen sind nicht erkennbar.[21]

 

Die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen CCTG - cahiers des clauses techniques générales sind im Arrêté du 30 mai 2012 relatif à la composition du cahier des clauses techniques générales applicables aux marchés publics de travaux de génie civil verankert. [22]

 

Die im privaten Sektor verwendeten Vertragsbedingungen AFNOR NF P 03.001 besitzen eine ähnliche Struktur wie die CCAG und sind wie folgt aufgebaut:

1 Domaine d'application

2 Caractéristiques générales – emploi

3 Définitions

4 Le marché

5 Hygiène, sécurité, protection de la santé et conditions de travail

6 Représentation des parties - communication entre elles

7 Préparation de l'exécution et rédaction des documents

8 Conditions techniques d'exécution des travaux

9 Rémunération de l'entrepreneur

10 Délais

11 Modifications aux travaux

12 Coordination entre les entrepreneurs

13 Protection des ouvrages

14 Dépenses d'intérêt commun - compte prorata (voir annexes A, B et C)

15 Conduite des travaux

16 Évacuation des chantiers et des déchets

17 Réception

18 Période de garantie de parfait achèvement

19 Constatation des droits à paiement

20 Paiements

21 Contestations

22 Résiliation

23 Assurances et dispositions diverses

Annexes[23]

 

Abwicklung und Abnahme

Die öffentliche Abnahme erfolgt auf Basis der déclaration d’achèvement, die nach Fertigstellung der Arbeiten durch den Auftraggeber bzw. den Architekten der Behörde zu überstellen ist. Nach Artikel R 460-4-1 Code de l’urbanisme muss der Architekt bestätigen, dass das Gebäude gemäß den Bauvorlagen errichtet wurde. [24] Daraufhin wird gemäß Artikel R 460-3 Code de l’urbanisme die Bauabnahme durchgeführt und durch die Behörde ein certificat de conformité gemäß Artikel L 460-2 Code de l’urbanisme ausgestellt. [25]

Die privatrechtliche Abnahme (réception) wird nach Artikel 1792-6 Code civil erklärt. [26] Entsprechende Mängel werden vorbehalten und innerhalb einer vereinbarten Frist beseitigt. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Ersatzvornahme durchgeführt werden. Die Zeiträume der Haftungsgarantien (s. Kapitel Haftung) beginnen mit dem Zeitpunkt der Abnahme.






[2] Vgl. http://translate.googleusercontent.com/translate_c?depth=1&hl=de&rurl=translate.google.com&sl=auto&tl=de&twu=1&u=http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do%3Bjsessionid%3D9308FB5DACDE50D9B37588F5F9CF1A3C.tpdjo04v_2%3FidSectionTA%3DLEGISCTA000006145849%26cidTexte%3DLEGITEXT000005627819%26dateTexte%3D20130101&usg=ALkJrhjb_3IvlvzRCY9Xv59VvfZ4TA_CyA 31.12.2012

[11] W.D.: Frankreichs Vergabepraxis im Bau hat viele Facetten. GTAI. 21.09.2010. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/maerkte,did=71378.html 23.10.2012

[12] W.D.: Frankreichs Vergabepraxis im Bau hat viele Facetten. GTAI. 21.09.2010. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/maerkte,did=71378.html 23.10.2012

[13] Duscha, Dr. Waldemar; Kampf, Dr. Achim; Schulz, Joachim: Frankreich: Öffentliche Aufträge – Recht und Praxis. GTAI. 25.08.2011. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/wirtschafts-und-steuerrecht,did=80962.html?view=renderPrint 19.01.2012

[15] Vgl. BMELV: Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des Privaten Bauvertragsrechts, Schriftenreihe Heft 520 http://www.bmelv.de/cae/servlet/contentblob/380374/publicationFile/22007/Heft520.pdf 31.12.2012

[18] Vgl. BMELV: Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des Privaten Bauvertragsrechts, Schriftenreihe Heft 520 http://www.bmelv.de/cae/servlet/contentblob/380374/publicationFile/22007/Heft520.pdf 31.12.2012

[21] Kulick, Reinhard: Auslandsbau. Internationales Bauen innerhalb und außerhalb Deutschlands. 2. Auflage. Wiesbaden: Vieweg und Teubner. 2010. S. 166

{/slider}

{slider=Kontaktadressen}

Berufsrelevante Institutionen

Conseil national de l'Ordre des Architectes (CNOA)
Tour Maine Montparnasse
33 avenue du Maine - BP 154
75755 Paris Cedex 15
Tel.: +33 156 58 67 00    
Fax: +33 1 56 58 67 01
Internet: http://www.architectes.org

UNSFA – Union Nationale des Syndicats Français d’Architectes
29 Boulevard Raspail
75007 Paris
Tel.: +33 1 45 44 58 45    
Fax: +33 1 45 44 93 68
Internet: http://syndicat-architectes.fr/

Französischer Ingenieurverein
CNISF 7, rue Lamennais
75008 Paris  
Tel.: +33 1 44 13 66 88
Fax: +33 1 42 89 82 50
Internet: www.cnisf.org


Außenhandelskammer

Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer
18 rue Balard
75015 Paris
Tel.: +33 1 40 58 35 35
Fax: +33 1 45 75 47 39
E-Mail: info@francoallemand.com
Internet: http://frankreich.ahk.de , www.francoallemand.com

Verbindungsbüro Berlin Außenhandelskammer
Haus der deutschen Wirtschaft
Breite Str. 29
10178 Berlin
Tel.: +49 30 20308 4600
Fax: +49 30 20308 4666


Botschaft

Deutsche Botschaft
BP 30 221
75364 Paris CEDEX 08
Tel.: +33 1 53 83 45 00
Fax: +33 1 53 83 45 02
E-Mail: info@paris.diplo.de
Internet: http://www.paris.diplo.de/

Französische Botschaft
Pariser Platz 5
10117 Berlin
Tel.: +49 30 590 03 9000
Fax: +49 30 590 03 9171
Internet: www.botschaft-frankreich.de


Ministerien/Behörden/staatliche Einrichtungen

INSEE, Direction générale
18, boulevard Adolphe Pinard
75675 Paris - Cedex 14
Tel.: +33 1 4117 5050
Fax: +33 1 4117 6666
Internet: http://www.insee.fr/fr/default.asp

Ministère de la culture et de la communication
3 rue de Valois
75033 Paris Cedex 01
Tel.: +33 1 40 15 80 00
Fax: + 33 1 40 15 85 30
Internet: http://www.culture.gouv.fr/


Mission Interministerielle pour la Qualité des Construction Publiques - Interministeriellen Abordnung für die Qualität des öffentlichen Bauens
Tel.: +33 1 40 81 23 40
Fax: +33 1 40 81 23 78
Internet: www.archi.fr/MIQCP

Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie
Internet: http://www.economie.gouv.fr/index.php

Légifrance (von Secrétariat général du Gouvernement)
Hôtel de Matignon, 57 rue de Varenne
75007 Paris
Internet: http://www.legifrance.gouv.fr/

National Institute of Statistics and Economic Studies
Tel.: +33 972 72 4000
Internet: http://www.insee.fr/

The official Statistics Portal
E-Mail: portail-statistique-publique-dg@insee.fr
Internet: http://www.statistique-publique.fr/index.php?php_action=ANGLAIS


Portal der Gesetzesveröffentlichungen

EUR-Lex
E-Mail: eurlex-helpdesk@publications.europa.eu
Internet: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm

N-Lex - Frankreich – Amtsblatt
E-Mail: eurlex-helpdesk@publications.europa.eu
Internet: http://eur-lex.europa.eu/n-lex/legis_fr/legifrance.joexpert_form_de.htm

N-Lex - Frankreich - konsolidierte Rechtsvorschriften
E-Mail: eurlex-helpdesk@publications.europa.eu
Internet: http://eur-lex.europa.eu/n-lex/legis_fr/legifrance.legiexpert_form_de.htm

Legifrance
Internet: http://www.legifrance.gouv.fr/

GTAI
Hauptsitz Berlin
Friedrichstaße 60
10117 Berlin
T.: +49 30 200 099-0

IXPOS Länderprofil
Internet: http://www.ixpos.de/IXPOS/Navigation/DE/Ihr-geschaeft-im-ausland/Laender-und-branchen/laenderprofile,did=302606.html

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{slider=NAX-Kontaktarchitekten}

Weitere Informationen folgen in Kürze!

{/slider}

{slider=Projekte der NAX-Paten}

KSP - Jürgen Engel Architekten

Quartier Sablon Nord, Metz

{/slider}

{slider=Weiterführende Literatur}

Ein Großteil der Literaturquellen basiert auf den unten angegebenen Gesetzen und den in den Fußnoten angegebenen Informationen der Institutionen. Für den Leser ist vor allem folgende weiterführende Literatur von Relevanz:


AKBW: Architekturexport, Frankreich. 30.09.2011. http://www.akbw.de/service/bueroberatung/buerobetrieb/arbeiten-im-ausland.html . 17.10.2012

Dammann, Dr. Reinhard; Sonnenberger; em. Prof. Dr. Dres. H.c. Hans Jürgen: Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht. Frankfurt am Main: Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, 3. völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, 2008.

Duscha, Dr. Waldemar; Kampf, Dr. Achim; Schulz, Joachim: Frankreich: Öffentliche Aufträge – Recht und Praxis. GTAI. 25.08.2011. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/wirtschafts-und-steuerrecht,did=80962.html?view=renderPrint . 19.01.2012

Eck, Sibylle: Planen und Bauen in Frankreich – Deutsche Architekten für Ausführungsplanung gefragt. AKNW. 1.12.2004. http://www.aknw.de/mitglieder/architekten_in_nrw/nrw-architekten-im-ausland.htm?modus=aktuelles_detail&id=837 . 24.05.2011

FFSA, Fédération française des sociétés d'assurances: Die Garantie décennale (Zehnjährige Baugewährleistung): Ratgeber für europäische Erbauer bzw. Bauunternehmen. 16.03.2010. http://www.ffsa.fr/sites/jcms/c_55105/die-garantie-decennale-zehnjahrige-baugewahrleistung-ratgeber-fur-europaische-erbauer-bzw-bauunternehmen?cc=fp_7202&portal=fp_13903&printView=true&currentCat=fp_7202 . 19.10.2011

GTAI-Broschüre: Markt für Architekturdienstleistungen - Frankreich 2016

GTAI: Branche kompakt - Bauwirtschaft (Hochbau) - Frankreich 10.2015

GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt - Frankreich 11.2015

GTAI: Wirtschaftstrends Frankreich 11.2015

GTAI: Information zur Qualifikation des Dienstleisters. Portal 21. 08.06.2010. http://www.portal21.de/cln_110/nn_1706158/Portal21/DE/Land/Frankreich/03Dienstleistungen/HintergrundinfoDL/start.html?__nnn=true . 30.08.2012

GTAI: Pflichtversicherung. Portal 21. http://www.portal21.de/cln_110/nn_1707396/Portal21/DE/Land/Frankreich/03Dienstleistungen/Pflichtversicherung/start.html?__nnn=true . 30.08.2012

GTAI: Register. Portal 21. 09.05.2011. http://www.portal21.de/cln_110/nn_1706520/Portal21/DE/Land/Frankreich/03Dienstleistungen/Register/start.html?__nnn=true . 30.08.2012

Hök, Dr. Götz Sebastian: Frankreich. In: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. Heidelberg: Springer, 2012, 2. Auflage.

Kulick, Reinhard: Auslandsbau. Internationales Bauen innerhalb und außerhalb Deutschlands. Wiesbaden: Vieweg + Teubner. GWV Fachverlage GmbH. 2. Auflage. 2010.

Käpplinger, Claus: Architekt ohne Grenzen – Deutsche Architekten im Ausland – teil 11: Frankreich. In: Deutsches Architektenblatt 12/2002. http://www.akbw.de/fileadmin/download/dokumenten_datenbank/AKBW_Merkblaetter/Auslandstaetigkeit/Merkblatt732_Frankreich.pdf . 17.08.2011

Maire du Poset, Julien; Smith Monnerville, Isabelle; Smith Violet: France. In: Getting the Deal through, Construction 2012. London: Law Business Research Ltd., 2011

Marten, Dipl.-Ing (FH) Mark-Alexander: Der Architekt im Vergleich zwischen Deutschland und Frankreich. Bauakademie Biberach, Diplomarbeit, Januar 2009. http://www.architekturexport.de/userfiles/architekturexport/L%C3%A4nder-Infos/Frankreich/diplom_F_marten%20vergleich.pdf . 13.04.2011

Morabito, Brognier & Condamy: Baurecht in Frankreich II – Der Architektenvertrag. Open PR. 02.07.2007. http://www.openpr.de/pdf/144045/Baurecht-in-Frankreich-II-Der-franzoesische-Architektenvertrag.pdf . 25.10.2011

NAX REPORT 3/2015: Länderschwerpunkt Frankreich (unter MÄRKTE und LÄNDER)

Steyer, Gerhard: Frankreich – nunmehr ein offener Markt für deutsche Bauunternehmen. 12.5.2011. http://dfib-online.net/Frankreich__Fachseminar_.pdf . 19.10.2011

Steyer, Gerhard: Grenzüberschreitendes Bauen nach Frankreich. VHV Verbands- und Kooperationsmanagement Bau. Februar 2009. http://www.architekturexport.de/userfiles/architekturexport/L%C3%A4nder-Infos/Frankreich/VHV%20Frankreich.pdf . 13.04.2011

{/slider}

{slider=Nutzung der Daten / Disclaimer}

Wir haben uns bemüht,  einen möglichst umfassenden Einblick in die Rahmenbedingungen der Architekten- und Ingenieurtätigkeit in diesem Staat zu verfassen. Trotz größtmöglicher Sorgfalt und Beharrlichkeit bei der Recherche und Zusammenstellung der Informationen können wir jedoch keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder die inhaltliche Richtigkeit übernehmen. Die dargestellten Sachverhalte stellen allenfalls die allgemeine Rechtslage dar und ersetzen nicht die individuelle Rechtsberatung. Haftungsansprüche gegen die Bundesarchitektenkammer, die Universität Siegen sowie gegen die beteiligten Forscher, die durch Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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Wir hoffen, mit den dargebotenen Informationen Ihren Markteintritt erleichtern zu können und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Auslandsgeschäft!

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Schweiz

{slider=Allgemeines}

Die Schweiz ist ein ausgeprägt föderalistischer Staat mit 26 teilautonomen Kantonen. Aufgrund der selbstauferlegten Neutralität ist die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union. Zwischen der EU und der Schweiz bestehen jedoch weitreichende bilaterale Abkommen, die die Umsetzung vieler EU-Richtlinien und -grundsätze auch in der Schweiz bedingt. Zwischen den dünnbesiedelten Alpengebieten, welche fast die Hälfte der Landesfläche ausmachen und dem Jura ist das Mittelland ein dicht besiedeltes und wirtschaftlich bedeutendes Gebiet, welches sich vom Genfer See zum Bodensee erstreckt. Offizielle Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und das in Graubünden gesprochene Rätoromanisch. Fast ein Viertel der Bevölkerung sind Ausländer, darunter viele Deutsche.

schweiz

Abbildung 1(zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
FIEC: Construction Activity in Europe 2012

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{slider=Berufsausübung}

Schutz der Berufsausübung und reglementierende Institutionen

Der Schutz der Berufsausübung ist für Architekten in der Schweiz nicht einheitlich geregelt.

Die Zuständigkeit liegt bei den 26 Kantonen und ihrer individuellen Gesetzgebung, wobei Luzern und Ticino (Tessin), sowie die französischsprachigen Kantone Fribourg, Genève, Neuchâtel und Vaud eine Reglementierung vorsehen. Hier ist die Eintragung in ein lokales Register erforderlich. In den übrigen Kantonen kann der Beruf von jedem frei ausgeübt werden.[1] Die Zuständigen Behörden aller Kantone sind in der unten stehenden Tabelle aufgeführt.


Kantonale-Behoerden


Abbildung
2: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Kantone und ihre für Architekten zuständige Amtsstelle. Eigene Darstellung


Schutz der Berufsbezeichnung

Die Titel „Architekt”, „Ingenieur” und „Techniker” sind in der Schweiz nicht geschützt. Als Absolvent der einschlägigen Schweizer Hochschulen (ETH / EPF / USI) gibt es allerdings einen Zusatz im erworbenen, geschützten Titel (z.B. Dipl. Arch. ETH; BSc ETH Arch). Für Architekten und andere Berufsgruppen im Bereich der technischen und baukünstlerischen Berufe gibt es zudem die Möglichkeit eines Eintrags bei der Stiftung der Schweizerischen Register (REG), die eine 3-stufige Unterteilung nach Qualifikation vornimmt (siehe Tabelle).[2] Auch Mitglieder einiger Berufsverbände erhalten Titelzusätze (z.B. SIA; BSA).


REG

Abbildung 3: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach
http://www.reg.ch/eintragung/procedures/

Mitgliedschaft in Kammer notwendig? (Architekten-/ Ingenieurkammer)

Nachdem weder der Titel noch die Berufsausübung in der Schweiz geschützt sind, gibt es auch keine pflichtmäßige Kammermitgliedschaft. Der Berufsstand des Architekten ist jedoch in einigen Verbänden vertreten. Die wichtigsten sollen hier kurz vorgestellt werden.

Der schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) ist mit 15.000 Mitgliedern, organisiert in 18 regionalen Sektionen, der größte Berufsverband. Das Verzeichnis führt insgesamt 6.459 Einzelmitglieder aus dem Bereich Architektur.[3] Mitglieder können sowohl Einzelpersonen mit Master-Diplom oder Eintrag in das REG A als auch Firmen werden, die ihre Tätigkeit in Planung und Beratung in den Bereichen Bau, Technik und Umwelt haben. Bei einer Firmenmitgliedschaft muss außerdem eine Einzelmitgliedschaft der Geschäftsleitung vorgewiesen werden. Der SIA bietet eine Rechtsauskunft, Personalbörse, Fortbildungen und eine Berufshaftpflichtversicherung für Firmenmitglieder an. Vor allem das vom SIA ausgearbeitete Normenwerk, Angaben zur Honorarberechnung und die Vertragsvorlagen finden bei Schweizer Architekten häufige Anwendung. Außerdem werden von der SIA die Fachzeitschriften TEC21 (deutsch), TRACÈS (französisch) und archi (italienisch) veröffentlicht.[4]

Bei Swiss Engineering (STV) kommen ca. 15% der 13.500 Mitglieder aus dem Bereich Architektur. Die Aufnahme wird Ingenieuren und Architekten mit einem Diplom-, Bachelor oder Master-Abschluss oder mit Eintrag in das REG A oder REG B ermöglicht. Die angebotenen Leistungen für Mitglieder ähneln denen der SIA.[5]

Die 8 selbstständigen Ortsgruppen des Bundes Schweizer Architekten (BSA) bestehen aus rund 900 Mitgliedern, von denen ein Drittel in der Ortsgruppe Zürich vertreten ist. Eine Mitgliedschaft ist nur auf Empfehlung der Ortsgruppen möglich.[6]  

Mitglied im Verband freierwerbender Schweizer Architekten / Féderation suisse des architectes indépendants (FSAI) können in der Schweiz niedergelassene, selbstständige Architekten, mit Eintrag ins REG A und 2 Jahren selbstständiger Berufserfahrung werden. Derzeit werden auf der Liste rund 150 Mitglieder geführt. In enger Zusammenarbeit mit der SIA werden Diskussionen und Studienreisen angeboten. Der FSAI beteiligt sich auch an der Publikation der Fachzeitschrift Archithese[7]

 

 

Verfahren zur Berufsanerkennung

Architektenausbildung und Berufsanerkennung in der Schweiz für lokale Architekten

Eine Ausbildung zum Architekten ist in der Schweiz an drei Universitäten: ETH Zürich, Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne und der Università della Svizzera Italiana, sowie fünf Fachhochschulen: Berner Fachhochschule, Hochschule Luzern, FH Nordwestschweiz, HTW Chur und ZHAW (Züricher Hochschule für angewandte Wissenschaften) möglich.

Der grundsätzliche Studienaufbau der Universitäten und Fachhochschulen ist gleich und besteht aus 6 Semestern Bachelor-Studiengang und 4 Semestern Master-Studiengang. Lediglich die Aufnahmebedingungen und praktischen Abschnitte im Studiengang unterscheiden sich. Zum Studium an einer der Universitäten werden alle Bewerber mit eidgenössisch anerkanntem kantonalen Maturitätszeugnis, eidgenössischem Maturitätszeugnis oder FH-Diplom ohne weitere Prüfung zugelassen.[8] Während des gesamten Studiums verlangt die ETH insgesamt 18 Monate praktische Tätigkeit[9]. An der USI und EPFL werden 12 Monate praktische Tätigkeit verlangt.

Die Fachhochschulen bieten eine Prüfungsfreie Zulassung für:

    • Personen mit einer Berufsmaturität und einer beruflichen Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf
    • Personen mit einer Berufsmaturität ohne berufliche Grundausbildung, sofern sie eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vorweisen können
    • Personen mit einer eidgenössisch anerkannten Maturität und mindestens einjähriger Praxiserfahrung in einem der Studienrichtung nahe stehenden Beruf
    • Personen mit vergleichbaren Ausbildungen (deren Abschluss mit einer Berufsmaturität oder einer eidgenössisch anerkannten Maturität vergleichbar ist) und mit mindestens einjähriger Praxiserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf“.[10]

Während des Studiums ist keine zusätzliche praktische Tätigkeit erforderlich.

 

Gesetzgrundlage zur Anerkennung deutscher Diplome/Bachelor/Master

Die Anerkennung deutscher Diplome ist durch Artikel 9 des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, in Kraft getreten am 1. Juni 2002, geregelt.[11] Seit dem 1. November 2011 gilt die EU-Richtlinie 2005/36/EG (Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens) provisorisch auch in der Schweiz, sie muss allerdings noch gesetzlich verankert werden.[12]

 

Verfahren zur Berufsanerkennung von deutschen Architekten

Da die Berufsausübung in der Schweiz nicht reglementiert ist, gibt es auch kein einheitlich vorgeschriebenes Verfahren zur Berufsanerkennung, jedoch mehrere Möglichkeiten hierfür. Je nach Bedarf wendet man sich an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (www.bbt.admin.ch), die zuständige kantonale Behörde (s. Schutz der Berufsausübung) oder die Stiftung der schweizerischen Register (www.reg.ch).

Das Bundesamt für Berufsanerkennung und Technologie bietet Verfahren zur Niveaubestätigung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit an, wobei für nicht reglementierte Berufe die Niveaubestätigung empfohlen wird.[13] Das Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe verläuft in drei Schritten.[14]

Im Bereich Architektur ist das REG die einzige rechtlich-öffentlich anerkannte Institution, die die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome feststellen darf. Die Eintragung ist ohne weiteres möglich, wenn die Äquivalenz der ausländischen Diplome zu den schweizerischen Abschlüssen festgestellt wird.[15]

 

Antragstellung für deutsche Architekten - Auflistung der Dokumente

Die zur Niveaubestätigung benötigten Dokumente werden vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie nicht angegeben. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit wird eine beglaubigte Kopie des Diploms, ggf. als Übersetzung, sowie eine Fächerliste (Ausbildungs- und Prüfungsprogramm), Arbeitszeugnisse, Pass, Wohnsitzbescheinigung oder Grenzgängerbewilligung und die Quittung der Bearbeitungsgebühr als nicht beglaubigte Kopie verlangt.[16]

Zur Antragsstellung beim REG sollten das Diplom, falls möglich eine Äquivalenzbestätigung, eine Zusammenfassung des beruflichen und persönlichen Werdegangs und eine Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeber vorliegen.[17]

Die Antragsformulare werden auf den jeweiligen Internetseiten zur Verfügung gestellt oder können direkt online ausgefüllt werden.

 

Kosten

Die Bearbeitungsgebühren für eine Niveaubestätigung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie betragen momentan CHF 150.-. Für eine Anerkennung müssen CHF 550.- gezahlt werden.[18]

Das REG staffelt seine Preise je nach Eintragungsverfahren. Für eine einfache Eintragung mit Diplom betragen die Kosten CHF 600.-, für ein Dossier-Verfahren CHF 2.700.- und für ein vollständiges Prüfungsverfahren CHF 3.900.-. Zusätzlich wird ein Jahresbeitrag von CHF 60.- erhoben.[19]

 

Fortbildungssystem

Wie auch in anderen Punkten findet sich im Fortbildungssystem keine einheitliche Regelung, jedoch wird von diversen Stellen auf das Weiterbildungssystem des SIA (sia-form) verwiesen.

Für Mitglieder des SIA ist in den Grundsätzen zur Weiterbildung im SIA Folgendes festgelegt:

Die SIA Mitglieder bilden sich während ihrer gesamten Berufstätigkeit sowohl fachspezifisch als auch fachübergreifend eigenverantwortlich weiter.[20]

 

Zahl der Architekten

Bei der Stiftung der Schweizer Register (REG) sind derzeit ca. 6.500 Personen als Architekt im REG A und REB B eingetragen.[21] Laut dem Bundesamt für Statistik bestanden im Jahr 2011 in der Schweiz insgesamt 18.100 Architektur- und Ingenieurbüros mit über 93.000 Beschäftigten. [22]

 

Gehalt

Von Swiss Engineering wird jährlich eine Salärbroschüre veröffentlicht, die als Empfehlung für Lohnverhandlungen anzusehen ist.[23] Im Jahr 2010 betrug der Bruttojahreslohn von Architekten durchschnittlich 106.000 SFr. [24] Die aktuellen Daten liegen uns nicht vor, können aber kostenpflichtig unter www.swissengineering.ch bestellt werden.

 

typische Protektionismen         


Korruptionswahrnehmungsindex 2011 Schweiz


Abbildung
4
: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Transparency International, Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, 24.07.2012






[1] Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten: Technische Berufe – Architekt/-in und Bauingenieur/-in. http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic/reglementierte-berufe/technische-berufe.html 01.08.2012

[2] REG: Informationen. http://www.reg.ch/informationen/ 27.03.2012

[3] SIA: Mitgliedschaftsverzeichnis. http://www.sia.ch/de/mitgliedschaft/verzeichnis/ 15.11.2012

[4] SIA: http://www.sia.ch/de/ 15.11.2012

[5] Swiss Engineering: Fakten. http://www.swissengineering.ch/index.php?option=com_content&view=article&id=216&Itemid=3&lang=de 15.11.2012

[6] BSA: Statuten. http://bsa-fas.ch/uber-den-bsa/ 15.11.2012

[7] FSAI: Verband. Statuten http://www.fsai.ch/index.php?id=18&L=1 15.11.2012

[8] École Polytechnique Fédérale de Lausanne: Zulassungsbedingungen für das erste Studienjahr. Stand: 2012 http://bachelor.epfl.ch/cms/site/bachelor/op/edit/page-5917.html 15.11.2012

[9] ETH Zürich: Studienreglement 2011 für den Bachelor- Studiengang Architektur. Stand: 2011. http://www.arch.ethz.ch/darch/bachelor_reglement_de.pdf 15.11.2012 / ETH Zürich: Studienreglement 2011 für den Master- Studiengang Architektur. Stand: 2011 http://www.arch.ethz.ch/darch/master_reglement_de.pdf 15.11.2012

[10] HTW Chur: Studienordnung Bachelor- Studiengänge. Stand: 17.09.2007 http://www.htwchur.ch/uploads/media/Studienordnung_Bachelor_Sept_04.pdf 15.11.2012

[11] Schweizerische Eidgenossenschaft, Europäische Gemeinschaft: Personenfreizügigkeitsabkommen. Stand: 21.06.1999 http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.142.112.681.de.pdf 15.11.2012

[12] Schweizerische Eidgenossenschaft: Personenfreizügigkeitsabkommen. http://www.bbt.admin.ch/themen/01105/01150/01151/index.html?lang=de 15.11.2012

[13] Schweizerische Eidgenossenschaft: Anerkennungsverfahren für ausländische Diplome und Ausweise. http://www.bbt.admin.ch/themen/01105/01107/index.html?lang=de 15.11.2012

[14] Schweizerische Eidgenossenschaft: Ablauf und Dauer. http://www.bbt.admin.ch/themen/01105/01107/01112/index.html?lang=de . 23.10.2012

[15] REG: Anerkennung durch den Bund http://reg.ch/informationen/anerkennung/ 15.11.2012

[16] Schweizerische Eidgenossenschaft: Erforderliche Dokumente für das Gesuch. http://www.bbt.admin.ch/themen/01105/01107/01114/index.html?lang=de 23.10.2012

[17] REG: Gesuch für die Eintragung in das Register. http://reg.ch/db/newMemberForm.php?lang=de&register=A 23.10.2012

[18] Schweizerische Eigenossenschaft: Kosten http://www.bbt.admin.ch/themen/01105/01107/01113/index.html?lang=de 23.10.2012

[19] REG: Anträge. http://reg.ch/eintragung/gebueren/ 23.10.2012

[20] SIA: Grundsätze zur Weiterbildung im SIA. 07.09.2001. http://www.sia.ch/fileadmin/content/download/sia-form/kursinfo/weiterbildung_gs_d.pdf 23.10.2012

[21] REG: Member. http://www.reg.ch/mg/list/de/0/index.html 15.11.2012

[22] Bundesamt für Statistik: Taschenstatistik der Schweiz 2011. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.Document.140347.pdf 29.03.2012

[23] Swiss Engineering: Salärbroschüre als Grundlage für Lohnverhandlungen. Stand: 2012/2013http://www.swissengineering.ch/index.php?option=com_content&view=article&id=198&Itemid=284&lang=de 15.11.2012

[24] Staufenbiel: Jahressalär nach Fachrichtung. Stand: 2010

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{slider=Architektenvertrag}

Allgemeines Vertragsrecht

Die allgemeinen Vertragsverhältnisse werden im fünften Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht – OR) geregelt. Für Architekten und Bauunternehmen kommt der in Art. 363 bis 379 OR behandelte Werkvertrag zur Anwendung.[1] Bei der Beauftragung aller Leistungen liegt eine Mischung der beiden Vertragsformen vor. In den SIA-Verträgen wird keine Zuordnung getroffen.

 

typischer Vertragsumfang (Generalplaner, LPs, nur Entwurf)

Architektenverträge richten sich in der Schweiz meist nach den von der SIA veröffentlichten Normen und Vertragsvorlagen. Sie sind rechtlich vor allem im Bereich der Haftung durch das Obligationenrecht Art. 371 beeinflusst.

In SIA Norm 102, „Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten“ aus dem Jahr 2003 werden die Leistungen und ihre Bestandteile geregelt und die allgemeinen Vertragsbedingungen festgelegt. Der „Vertrag für Architekturleistungen“, Nr. 1002(2003) legt folgende Teilphasen nach Art. 4 der SIA Ordnung 102 (2003) fest:

31 „Vorprojekt – Studium von Lösungsmöglichkeiten und Grobschätzung der Baukosten; Vorprojekt und Kostenschätzung

32 Bauprojekt – Bauprojekt; Detailstudien; Kostenvoranschlag

33 Bewilligungsverfahren

41 Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag – Ausschreibungspläne; Ausschreibung und Vergabe

51 Ausführungsplanung – Ausführungspläne; Werkverträge

52 Ausführung – Gestalterische Leitung; Bauleitung und Kostenkontrolle

53 Inbetriebnahme, Abschluss – Inbetriebnahme; Dokumentation über das Bauwerk; Leitung der Garantiearbeiten; Schlussabrechnung

Nach Art. 3.3.4 und Art. 4 der SIA Ordnung 102 (2003) können auch noch besondere Leistungen vereinbart werden.[2]

 

Vertragsformen (Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, mündliche Verträge etc.)

Die Vertragsform schweizerischer Architektenverträge richtet sich nach den beauftragten Leistungen. In den Art. 363 bis 379 OR ist das Werkvertragsrecht geregelt, Art. 394 bis 406 OR behandeln Aufträge. Bei der Beauftragung aller Leistungen liegt eine Mischung der beiden Vertragsformen vor. In den SIA Verträgen wird keine Zuordnung getroffen.

 

Vertragsvorlagen

Die gängigen Vertragsmuster werden von der SIA formuliert und in Deutsch, Italienisch und Französisch veröffentlicht.[3] Die wichtigsten Vertragsmuster sind:

„SIA 1002 - Vertrag für Architekturleistungen

SIA 1003 - Vertrag für Bauingenieurleistungen

SIA 1005 - Vertrag für Landschaftsarchitekturleistungen

SIA 1008 - Vertrag für Ingenieurleistungen

SIA 1011/1 Leistungsmodell 111 - Planervertrag

SIA 1011/2 Leistungsmodell 111 - Gesellschaftsvertrag für Planergemeinschaft

SIA 1011/3 Leistungsmodell 111 - Einzelplanervertrag

SIA 1011/4 Leistungsmodell 111 - Subplanervertrag

SIA 1012/1 Leistungsmodell 112 - Planervertrag (Bauherr - Planergemeinschaft)

SIA 1012/2 Leistungsmodell 112 - Gesellschaftsvertrag für Planergemeinschaft

SIA 1012/3 Leistungsmodell 112 - Einzelplanervertrag

SIA 1012/4 Leistungsmodell 112 - Subplanervertrag[4]

Im öffentlichen Bereich wird von der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) das Vertragsmuster „Planervertrag“ veröffentlicht.[5]






[1] Hök, Götz-Sebastian: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. 2. Auflage. Berlin. Springer. 2012. S.1048

[4] SIA: Gratisabgabe der SIA- Verträge. http://www.sia.ch/de/dienstleistungen/sia-norm/vertraege/ 15.11.2012

[5] Schweizerische Eidgenossenschaft: Der KBOB Planervertrag.

http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00502/01088/index.html?lang=de 15.11.2012

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{slider=Leistungsinhalte}

Leistungsphasen

Nach Art. 3.2 der SIA Norm 102 (2003) findet eine Unterteilung in sechs Phasen statt.[1] Es wird eine weitere Unterteilung in 12 Teilphasen vorgenommen. Für die Teilphasen 3, 4 und 5 werden zudem in Art. 4.1 – 4.6. SIA 102 (2003) Leistungsbeschreibungen zu Grundleistungen und zu "gesondert zu vereinbarenden" Leistungen festgelegt. Auch die Verträgen der SIA umfassen nur diese Teilphasen als Leistungen (s. folgende Tabelle).[2] Die unten aufgeführte Grafik bietet eine Übersicht über die Leistungsinhalte aller Phasen. Die Leistungsinhalte werden nicht in vollem Umfang wiedergegeben.


Leistungsphasen-1 neu

Leistungsphasen-2 neu


Abbildung
5(zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach SIA 102 (2003), Art. 3.2, Art. 4







[1] SIA: Ordnung 102 für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten. http://shop.sia.ch/6d9ebe1f-2478-4902-8bea-a4e922ca4784/D/DownloadAnhang 23.10.2012

{/slider}

{slider=Honorar}

rechtliche verpflichtende Honorarordnung

Eine einheitlich rechtlich verpflichtende Honorarordnung für Architekten gibt es in der Schweiz nicht. Die Bezahlung kann also grundsätzlich frei vereinbart werden.[1] Für Verträge im öffentlichen Bereich gibt die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (http://www.bbl.admin.ch/kbob/index.html?lang=de) jährlich Honorierungsempfehlungen heraus, wobei die Art und Weise der Honorarkalkulation den Anbietern überlassen wird.[2]

Im privaten Sektor wird in der Regel auf die Regelungen in den Kapiteln 5-7 der SIA Norm 102 zurückgegriffen.

 

preisrechtliche Empfehlungen

Für den privaten Bauherrn wird die Honorierung des Architekten meist durch Art. 5-7 der SIA Norm 102 – auch Leistungs- und Honorarordnung 102 (LHO) – empfohlen und kommt in der Regel zur Anwendung.

Die Honorierung kann nach Baukosten, Zeitaufwand oder als Festhonorar vereinbart werden. Bei einer Honorierung nach Baukosten muss zusätzlich bestimmt werden, ob die Berechnung der Baukosten nach der Schlussabrechnung, dem Kostenvoranschlag oder einer anderen frei im Vertrag einzutragenden Baukostenermittlung erfolgt. Für eine Honorierung nach Zeitaufwand erfolgt die Berechnung nach Qualifikationskategorien, Gehältern oder mittleren Stundensätzen. Ein Festhonorar kann global oder pauschal vereinbart werden. Statistische Werte zur Berechnung des mittleren Stundenaufwands werden vom SIA jährlich veröffentlicht. Vergütung von Nebenkosten, Kosten von Drittleistungen und die Honorierung besonders vereinbarter Leistungen sind zusätzlich zu vereinbaren.[3] Bauingenieure richten sich zur Leistungsbeschreibung und Berechnung ihrer Honorare nach SIA Norm 103.


Vergleich-Leistungsphasen


Abbildung
6(zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: SIA 102 (2003); Koschorreck, Sabine: Vergleich der Architekten- bzw. Ingenieurleistungen in den Planungs- und Ausführungsphasen eines Bauprojektes anhand eines gleichartigen Referenzbauwerkes in verschiedenen europäischen Ländern. Bauhaus - Universität Weimar, Bachelorarbeit, Fakultät Bauingenieurwesen. Bachelorarbeit. September 2008. S. 55.
http://e-pub.uni-weimar.de/volltexte/2008/1430/pdf/BACHELORARBEIT_Sabine_Koschorreck.pdf . 06.12.2011


Im öffentlichen Sektor verweisen die Kantone auf die von der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) jährlich veröffentlichten Verträge mit Architekten und Ingenieuren – Empfehlungen zur Honorierung. Hier wird vor allem darauf hingewiesen, dass Leistungen und Honorare im freihändigen Verfahren auszuhandeln sind, die Vereinbarung eines pauschalen Festhonorars wird bevorzugt. Globale Festhonorare sollten nur für Verträge mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren vereinbart werden. Eine Honorierung nach Zeitaufwand ist nur für kleine Aufträge vorgesehen.[4] Für die Berechnungen benötigte Richtwerte werden ebenfalls mit veröffentlicht.






[1] Koschorreck, Sabine: Vergleich der Architekten- bzw. Ingenieurleistungen in den Planungs- und Ausführungsphasen eines Bauprojektes anhand eines gleichartigen Referenzbauwerkes in verschiedenen europäischen Ländern. Bauhaus - Universität Weimar, Bachelorarbeit, Fakultät Bauingenieurwesen. Bachelorarbeit. September 2008. http://e-pub.uni-weimar.de/volltexte/2008/1430/pdf/BACHELORARBEIT_Sabine_Koschorreck.pdf 06.12.2011

[2] KBOB: Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren 2.12.2011. http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00502/01090/index.html?lang=de 23.10.2012

[4] KBOB: Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren. Stand: 2.12.2011. http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00502/01090/index.html?lang=de 23.10.2012

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{slider=Haftung/Versicherung}

Gesetzesgrundlagen und Haftungsregelungen

Die gesetzliche Grundlage bietet das Obligationenrecht in Art. 367 – 371 für Werkverträge, bzw. Art. 398 für einen Auftrag.

„Art. 367

1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.

2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.

Art. 368

1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.

2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.

3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.

Art. 369

Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.

Art. 370

1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme

und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.

2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.

3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

Art. 371

1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers.

2 Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjährt jedoch gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme.“[1]                                                                                        

Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen des Vertrags für Architekturleistungen Nr. 1002 (2003) haftet der Architekt vor allem „bei Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht, bei Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei ungenügender Kostenerfassung sowie bei Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen“. Er hat dem Auftraggeber in diesen Fällen Schadensersatz zu leisten. Einen Verweis auf die Anwendung des Obligationenrechts findet man hier nicht. Für Schäden, die von vom Architekten beauftragten Dritten verursacht wurden, wird jedoch auf die Haftung nach Art. 101 OR hingewiesen.[2] Dort steht im Wortlaut:

„Art. 101 – Haftung für Hilfspersonen

1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.

2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.

3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.“[3]

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Vertrag beläuft sich auf 10 Jahre „ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung“, Werkmängel Verjähren nach 5 Jahren ab Abnahme des Werks.[4]

 

Versicherungspflichten

Für Architekten in der Schweiz gibt es keine Pflichtversicherungen. Für Einzelmitglieder der Verbände SIA, STV, BSA und FSAI besteht aber die Möglichkeit unterschiedliche vergünstigte Versicherungsangebote zu nutzen. Firmenmitgliedern wird empfohlen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.[5]

 

Übernahme durch deutsche Berufshaftpflichtversicherungen

Grundsätzliche Informationen zur Auslandsberufshaftpflichtversicherung deutscher Architekten






[1] Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR). Stand: 01.10.2012. http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf 26.11.2012

[3] Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR). Stand: 01.10.2012. http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf 26.11.2012

[4] SIA: Vertrag für Architekturleistungen. http://www.sia.ch/fileadmin/content/download/sia-norm/vertraege/e1002_2003_d.pdf . 23.10.2012

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{slider=Baurecht}

Struktur des Baurechts – relevante Rechtsvorschriften

Auch das Baurecht findet in der Schweiz keine einheitliche Regelung.

Auf eidgenössischer Ebene wird mit dem Raumplanungsgesetz (RPG) vom 22. Juni 1979 und der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 der Bereich der Raumordnung geregelt. Das gesamte Landesrecht der Schweiz ist unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/index.html abrufbar.



SR 700

Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c700.html

SR 700.1

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c700_1.html

SR 842

Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c842.html

SR 842.1

Verordnung vom 26. November 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c842_1.html

SR 172.056.1

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c172_056_1.html


Abbildung
7
:
Eigene Darstellung. Übersicht über Gesetze auf Eidgenössischer Ebene



Das öffentliche Baurecht, sowie detailliertere Angaben zur Raumplanung finden sich in 26 kantonalen Baugesetzen, weiterführenden Verordnungen und kommunalen Erlassen.

Inhaltlich werden hier vor allem Themen wie Gestaltungsrichtlinien, Baugenehmigungsverfahren, Baupolizei, kommunale Aufgaben der Raumplanung und Art und Maß der baulichen Nutzung behandelt.

Beispielsweise werden vom Kanton Bern folgende kantonale Beschlüsse zum Thema Bauwesen aufgeführt:

 

„721.0 Baugesetz vom 9. Juni 1085 (BauG)

721.1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)

721.2 Regierungsratsbeschluss vom 12. März 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB)

721.3 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)

723.13 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD)

724.1 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG)

725.1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)

725.211 Verordnung vom 23. August 1995 über die kantonale Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBKV)

728.1 Dekret vom 12. Februar 1985 über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret, BUD)“  [1]

 

Raumordnungsvorschriften (städtebauliche Flächennutzung)

Die grundlegenden Raumordnungsvorschriften findet man im Raumplanungsgesetz, bzw. der Raumplanungsverordnung auf eidgenössischer Ebene geregelt. Zuständigkeiten und Verfahren können in der kantonalen Gesetzgebung weiter detailliert und unterteilt werden.

Als Planungsinstrumente stehen nach Art. 6-12 RPG kantonale Richtpläne, nach Art. 13 Konzepte und Sachpläne des Bundes und nach Art. 14-27 Nutzungspläne zur Verfügung.

In den kantonalen Richtplänen sollen der Stand der räumlichen Entwicklung festgestellt und Grundzüge zur räumlichen Weiterentwicklung der Gebiete festgelegt werden (Art.6 RPG). Richtpläne sollen immer aus Text und Plänen (Maßstab i.d.R. 1:50.000) bestehen (Art. 6 RPV). Eine Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung ist alle 10 Jahre vorgesehen (Art. 9 RPG), wobei „das Bundesamt mindestens alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen“(Art. 9 RPV) zu unterrichten ist.

Vom Bund sollen Konzepte und Sachpläne erstellt werden. Diese, sowie die Bauvorhaben des Bundes sind den Kantonen zur Verfügung zu stellen, damit die Kantonale Planung auf die Vorhaben des Bundes abgestimmt werden kann.

Der wesentliche Zweck von Nutzungsplänen ist die Unterteilung der Bodenflächen in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen, wobei auf kantonaler Ebene noch weitere Zonen (z.B. Bauernhofzone; Zonen für öffentliche Nutzungen; Grünzonen) oder eine Unterteilung (z.B. Bauzone = Wohnzone, Geschäftszone, Altstadtzone, Hotelzone, gemischte Zone etc.) der drei im RPG festgelegten Zonen vorgenommen werden kann. Außerdem werden Verfahren zur Behandlung von bestehenden Gebäuden außerhalb von Bauzonen erläutert. Auch der Stand der Erschließung von Bauzonen spielt im Bereich der Nutzungspläne eine wichtige Rolle, da Baugenehmigungen nur erteilt werden können, wenn die Planung der Nutzungszone entspricht und das Gebiet erschlossen ist. (RPG; RPV)

 

Normung

Die Gesamtkoordination der schweizerischen Normung obliegt der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV). Sie vertritt die weltweite und europäische Normung.[2] Im Baubereich wird die Normung auf zwei weitere Einrichtungen verteilt. Für die Normung im Straßenwesen ist der VSS (Forschung und Normierung im Straßen- und Verkehrswesen) verantwortlich. Rechtsverbindliche Normen sind in diesem Bereich z.B. Signaltöne oder Markierungen.[3] Die Normung im Bauwesen wird durch den SIA geregelt.[4]

 

Baugenehmigungsverfahren

Die grundlegende Gesetzgebung zur Erfordernis einer Baugenehmigung bietet das Bundesgesetz über die Raumplanung in Art. 22 ff. Auch die RPV und das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) sind zu beachten. Genaue Regelungen über Umfang und Verfahren der Genehmigung werden aber in kantonalen und kommunalen Erlassen geregelt.

Verfahren und Rechtsgrundlagen werden hier beispielhaft am Kanton und der Stadt Bern verdeutlicht.

Im Kanton Bern sind unter anderen folgende Erlasse im Baugenehmigungsverfahren zu beachten:[5]



BSG 721.0

Baugesetz des Kantons Bern vom 09.06.1985

BauG

BSG 721.1

Bauverordnung vom 06.03.1985

BauV

BSG 721.3

Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 11.05.2011

BMBV

BSG 724.1

Koordinationsgesetz vom 21.03.1994

KoG

BSG 725.1

Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22.03.1994

BewD

BSG 723.13

Dekret über das Normalbaureglement vom 10.02.1970

NBRD

BSG 732.11

Strassengesetz vom 04.06.2008

SG

BSG 732.111.1

Strassenverordnung vom 29.10.2008

SV

BSG 751.11

Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14.02.1989

WBG

BSG 751.111.1

Wasserbauverordnung vom 15.11.1989

WBV

BSG 704.1

Gesetz über See- und Flussufer vom 06.06.1982

SFG

BSG 704.111

Verordnung über See- und Flussufer vom 29.06.1983

SFV

BSG 921.11

Kantonales Waldgesetz vom 05.05.1997

KWaG

BSG 921.111

Kantonale Waldverordnung vom 29.10.1997

KWAV


Die eigentliche Antragsstellung erfolgt aber auf Gemeindeebene, wobei nicht alle Gemeinden die vollständige Baubewilligungskompetenz zugesprochen bekommen (mind. 10.000 Einwohner).[6] Innerhalb der Stadt Bern liegt die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Baubewilligungen beim Bauinspektorat. Zusätzlich zu den kantonalen Regelungen müssen auf Gemeindeebene die Bauordnung (BO, Dachgestaltung, Grenzabstände, etc.), der Nutzungszonenplan (NZP; Art der Nutzung), der Bauklassenplan (BKP, Maß der Nutzung), der Lärmempfindlichkeitsstufenplan (ES, Lärmgrenzwerte) und besondere Bauvorschriften befolgt werden.

Der Ablauf ist hier wie folgt gegliedert:

1. Baueingabe beim Bauinspektorat – Die Formulare sind vom Verfasser und den Bauherren zu unterschreiben und in mindestens zweifacher Ausführung einzureichen. Es sind die amtlichen Baugesuchformulare, Nebengesuchformulare und Formulare für den energetischen Maßnahmennachweis zur Verwenden (abrufbar unter http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/baubewilligungen/baubewilligungen/baugesuchsformulare/formularbaugesuchsteller.html ).

Einzureichende Pläne:

      • Situationsplan mit darin eingetragener Lage und Grundfläche des Vorhabens, Vermessung, Grundriss, Zufahrt, Abstellplätze, Höhenfixpunkt, Abstände zu Straßen, Gewässern, Grenzen und Gebäuden
      • Projektpläne M1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte Ansichten)
      • Umgebungsgestaltung M1:100 oder 1:200.
      • Hauptabmessungen des Vorhabens (Gebäudeecken, Höhe der Fassaden, Dachneigung)[7]

2. Vorläufige formelle Prüfung

3. Koordinierte materielle Prüfung

4. Bekanntmachung und öffentliche Auflage – Ordentliche Baugesuche werden 30 Tage öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können Einsprüche, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren gegen das Vorhaben beim Bauinspektorat eingereicht werden. Kleine Bauvorhaben müssen nicht veröffentlicht werden.

5. Bereinigung

6. Bauentscheid

 

Die Dauer des Verfahrens beläuft sich auf ca. 3 Monate, die Kosten werden nach Baukosten und einem von der Gemeinde veröffentlichten Gebührenordnung berechnet.[8]

Schwierigkeiten bei Baugenehmigungen Schweiz

Abbildung 8: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings 24.07.2012






[6] Großer Rat des Kantons Bern; Regierungsrat: Baugesetz (BauG). Stand: 18.06.1997 http://www.sta.be.ch/belex/d/7/721_0.html 15.11.2012

[7] Stadt Bern: Baueingabe und Nebengesuche. http://www.bern.ch/stadtverwaltung/prd/bauinspektorat/baubewilligung/gesuche 15.11.2012

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{slider=Bauvertrag}

Vergabeverordnungen

Den Rahmen der öffentlichen Beschaffung in der Schweiz bilden das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und das Abkommen zwischen der EG und der schweizerischen Eidgenossenschaft, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L114/430.

Auf Bundesebene sind das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) maßgebend. Wobei das BöB die Vergabe oberhalb der Schwellenwerte regelt (Art. 6 BöB, Art. 24 BöB) und in der VöB auch Aufträge unterhalb der Schwellenwerte geregelt werden. Zudem findet hier die genaue Beschreibung der Vergabeverfahren statt.

Nach diesen Vorgaben richten sich die Kantone, die ihre eigenen Vergaberechte veröffentlichen, sich jedoch auch untereinander eine gemeinsame Rahmenordnung geschaffen haben. Diese besteht aus der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, rev. IVöB) und den dazugehörigen Vergaberichtlinien VRöB.[1]

Die aktuellen Schwellenwerte des Bundes betragen nach der Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013:

230'000 Franken bei Lieferungen;

230'000 Franken bei Dienstleistungen;

8,7 Millionen Franken bei Bauwerken;

700'000 Franken für:

1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes

2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.[2]

Die Schwellenwerte der interkantonalen Vereinbarung wurden zuletzt am 01. Juli 2010 angepasst (Stand 29.10.2012) und richten sich für Kantone und Behörden und öffentliche Unternehmen in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation nach dem Government Procurement Agreement (GPA) der WTO. Nach den Schwellenwerten des Bilateralen Abkommens zwischen der EG und der schweizerischen Eigenossenschaft richten sich: Gemeinden; Private Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr; Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschließlichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung und öffentliche, sowie aufgrund eines besonderen oder ausschließlichen Rechts tätige, private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation.[3]

Alle Aufträge oberhalb der Schwellenwerte müssen öffentlich auf www.simap.ch ausgeschrieben werden.

 

Vergabeverfahren

Die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge oberhalb des Schwellenwerts werden im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) Art. 13 auf das offene und selektive Verfahren beschränkt, wobei unter bestimmten Umständen nach Voraussetzungen des Gatt-Übereinkommens auch freihändig vergeben werden kann.[4] Zur Überprüfung der Anbieter kann ein Nachweis der „finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit“ gefordert werden.[5] Eignungskriterien werden zuvor vom Auftraggeber bekannt gegeben. Zudem besteht die Möglichkeit der Erstellung eines Prüfungssystems, bei dem alle Anbieter, die die Kriterien erfüllen, in ein Verzeichnis aufgenommen werden.[6] Detaillierte Regelungen zur Aufnahme finden sich in Art. 11 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB). Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot (Kriterien laut Art. 21 BöB), wobei Verhandlungen geführt werden dürfen, wenn in der Ausschreibung auf diese Möglichkeit hingewiesen wird oder kein Angebot als das wirtschaftlich günstigste gewertet wird.[7]

In Art. 12 und Art. 13 VöB finden sich zusätzliche Angaben zum selektiven und freihändigen Verfahren. Die Minimalfrist zur Angebotsabgabe im offenen oder selektiven Verfahren ist auf 40 Tage ab Veröffentlichung bzw. Einladung festgelegt.[8]

 

Rechtsform des Bauvertrages

Auch Bauverträge werden meist nach OR und den darin enthaltenen Regelungen zum Werkvertrag geschlossen. SIA Norm 118 kann zusätzlich als allgemeine Vertragsbedingung vereinbart werden. Auch die von der SIA herausgegebenen Vertragsvorlagen SIA 1023 – Werkvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer, SIA 1024 – Werkvertrag für Generalunternehmer (mit Pauschal- oder Globalpreis) und SIA 1025 – Werkvertrag für Generalunternehmer (mit offener Abrechnung) basieren auf der Rechtsform des Werkvertrags.[9] Die Vertragsdokumente zur inhaltlichen Analyse standen den Autoren nicht zur Verfügung. Im Obligationsrecht sind folgende generelle Regelungen zum Werkvertrag verankert:

 

„Elfter Titel: Der Werkvertrag

Art. 363

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

Art. 364

1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.202

2 Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.

3 Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.

Art. 365

1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.

2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.

3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.

Art. 366

1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.

2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.

Art. 367

1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.

2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.

Art. 368

1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.

2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.

3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.

Art. 369

Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.

Art. 370

1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme

und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.

2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.

3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

Art. 371

1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers.

2 Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjährt jedoch gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme.

Art. 372

1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.

2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.

Art. 373

1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.

2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.

3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.

Art. 374

Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.

Art. 375

1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

2 Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.

Art. 376

1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet.

2 Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat.

3 Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen.

Art. 377

Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Art. 378

1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.

2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.

Art. 379

1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen

war.

2 Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Werkes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen.“ [10]

 

FIDIC

Das Schweizer FIDIC-Mitglied ist die Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmungen (usic).[11] Auf deren Seite wird zwar auf verschiedene FIDIC-Dokumente hingewiesen, jedoch findet sich keine Aussage über der Verwendung der Vertragsmuster.[12]

 

standardisierte Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen werden durch die Normung der SIA veröffentlicht. Das Schweizer Pendant zur VOB/B ist die SIA Norm 118 – Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (ABB).[13] Bei der Schweizer Normen-Vereinigung sind die ABB unter der Nummer SN 507 118 eingetragen.

„Inhalt der ABB

1. Der Werkvertrag im Allgemeinen

1.1 Grundbegriffe

1.2 Abschluss der Werkvertrags

1.3 Pflichten der Vertragspartner

1.4 Mehrzahl von Unternehmen

1.5 Vertretung der Vertragsparteien

1.6 Streitigkeiten und Gerichtsstand

2. Vergütung der Leistungen des Unternehmers

2.1. Einheits-, Global- und Pauschalpreise

2.2. Regiearbeiten

2.3. Besondere Verhältnisse

2.4. Kostengrundlage

2.5. Änderung und Vergütung wegen veränderter Kostengrundlage (Teuerungsabrechnung) im Allgemeinen

2.6. Teuerungsabrechnung nach dem Verfahren Mengennachweis

2.7. Bauhandwerkerpfandrecht

3. Bestellungsänderung

3.1. Änderungsrecht der Bauherrn

3.2. Pflichten des Bauherren

3.3. Auswirkungen der Bestellungsänderung bei Leistungen zu Einheitspreisen

3.4. Auswirkung der Bestellungsänderung bei anderen Leistungen

3.5. Anpassung der Fristen

3.6. Grundstücke und Rechte

4. Bauausführung

4.1. Fristen

4.2. Ausführungsunterlagen

4.3. Schutz- und Fürsorgemaßnahmen

4.4. Die Bauausführung im Einzelnen

5. Ausmass, Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen und Schlussabrechnung

5.1. Ausmass der Arbeiten zu Einheitspreisen

5.2. Abschlagszahlungen

5.3. Sicherheitsleistung des Unternehmers bis zur Abnahme

5.4. Schlussabrechnung

6. Abnahme der Werks und Haftung für Mängel

6.1. Abnahme

6.2. Haftung für Mängel

6.3. Garantiefrist (Rügefrist)

6.4. Rechtslage nach Ablauf der Garantiefrist

6.5. Verjährung

6.6. Sicherheitsleistung der Unternehmers nach der Abnahme

7. Vorzeitige Beendigung des Werkvertrags und Zahlungsverzug der Bauherrn

7.1. Grundsatz

7.2. Einzelne Fälle vorzeitiger Beendigung

7.3. Zahlungsverzug des Bauherrn“ [14]

 

Abwicklung und Abnahme

Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung und rechtzeitige Ablieferung des Werkes (Art. 366 OR). Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller das Werk zu prüfen und Mängel zu rügen (Art. 367 OR). Die Folgen von Mängeln können gemäß Art. 368 OR eine Abnahmeverweigerung, eine Minderung, ein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz bei Verschulden des Unternehmers sein. Art. 367 OR sagt zur Abnahme im Wortlaut:

„(1) Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.

(2) Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.“[15]

Gemäß Art. 97 Abs. 1 OR muss der Schuldner Schadensersatz leisten, wenn der Vertrag nicht erfüllt werden kann, insofern er nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Ebenso ist gemäß Art. 98 Abs. 1 OR eine Ersatzvornahme oder gemäß Art 107 Abs. 2 OR ein Rücktritt vom Vertrag möglich.[16]






[1] Schweizerische Eidgenossenschaften: Rechtsgrundlagen. http://www.bbl.admin.ch/bkb/02532/index.html?lang=de 15.11.2012

[2] EVD: Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013. Stand: 23.11.2011 https://www.simap.ch/DOWNLOADPART/portalFileInformation/DE/LAW_ENTRY_0_ASSOCIATION_4_UPLOAD_1276760173406.pdf 15.11.2012

[3] InöB: Mitteilung: Schwellenwerte IVöB 2010. Stand: 15.06.2010https://www.simap.ch/DOWNLOADPART/portalFileInformation/DE/LAW_ENTRY_0_ASSOCIATION_1_UPLOAD_1261036337976.pdf 15.11.2012

[4] Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: BöB Art. 13, 16.12.1994. Stand: 01.01.2012 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.1.de.pdf 15.11.2012

[5] Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: BöB Art. 9, 16.12.1994. Stand: 01.01.2012 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.1.de.pdf 15.11.2012

[6] Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: BöB Art. 10, 16.12.1994. Stand: 01.01.2012 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.1.de.pdf 15.11.2012

[7] Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: BöB Art. 20, 16.12.1994. Stand: 01.01.2012 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.1.de.pdf 15.11.2012

[8] Schweizerische Bundesrat: VöB Art. 19, 11.12.1995. Stand: 01.08.2010 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.11.de.pdf 15.11.2012

[10] Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht. In der Fassung vom 01.03.2012. http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf . 28.03.2012

[11] FIDIC: usic. http://fidic.org/node/645 15.11.2012

[13] SIA: SIA- Norm 118, 01.01.1977http://shop.sia.ch/normenwerk/architekt/sia%20118/d/D/Product 15.11.2012

[15] Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht. In der Fassung vom 01.03.2012. http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf 28.03.2012

[16] Hök, Götz-Sebastian: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. Berlin: Springer, 2012, 2. Auflage. S. 1048

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{slider=Kontaktadressen}

Berufsrelevante Institutionen

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA)
Selnaustraße 16
8001 Zürich
Tel.: +41 44 283 15 15    
Fax: +41 44 283 15 16
E-Mail: contact@sia.ch
Internet: http://www.sia.ch

Bund Schweizer Architekten (BSA)
Pfluggässlein 3
4001 Basel
Tel.: +41 61 262 10 10
Fax: +41 61 262 10 09
E-Mail: mail@bsa-fas.ch, weber@bsa-fas.ch
Internet: www.architekten-bsa.ch

Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Weinbergstraße 49
Postfach
8042 Zürich
Tel.: +41 44 258 83 22
Fax: +41 44 258 83 35
E-Mail: kommunikation@baumeister.ch
Internet: http://www.baumeister.ch

Verband freierwerbender Schweizer Architekten (fsai)
Rotfarbweg 2
8803 Rüschlikon
Tel.: +41 44 722 83 03
Internet: http://www.architekt-fsai.ch

Stiftung der Schweizerischen Register (REG)
Hirschengraben 10
3011 Bern
Tel.: +41 31 382 00 32
E-Mail: info@reg.ch
Internet: http://www.reg.ch

Swiss Engineering (STV)
Weinbergstrasse 41
8006 Zürich
Tel.: +41 44 268 37 11
Fax +41 44 268 37 00
E-Mail: info@swissengineering.ch
Internet: http://www.stv.ch/index.php


Außenhandelskammer

Handelskammer Deutschland-Schweiz
Tödisstraße 60
8002 Zürich
Tel.: +41 44 283 61 61
Fax: +41 44 283 61 00
E-Mail: auskunft@handelskammer-d-ch.ch
Internet: http://www.handelskammer-d-ch.ch


Botschaft

Schweizerische Botschaft
Otto-von-Bismarck-Allee 4A
10557 Berlin
Tel.: +49 30 390 40 00
Fax: +49 30 391 10 30

Deutsche Botschaft
Postfach 250
3000 Bern
Tel.: +41 31 359 41 11
Fax: +41 31 359 44 44
E-Mail: info@bern.diplo.de
Internet: www.bern-diplo.de


Ministerien/Behörden/staatliche Institutionen

Bundesamt für Migration
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Tel.: +41 31 325 11 11
Fax: +41 31 325 93 79
Internet:: http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home.html

Schweizerische Eidgenossenschaft – Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
E-Mail: info@bk.admin.ch
Internet: http://www.admin.ch

Bundesamt für Statistik
Espace de l'Europe 10
2010 Neuchâtel
Tel.: + 41 32 713 60 11
Fax: +41 32 713 60 12
E-Mail: info@bfs.admin.ch
Internet: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index.html

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT
Effingerstrasse 27
3003 Bern
Tel.: +41 31 322 21 29    
Fax: +41 31 324 96 15
E-Mail: info@bbt.admin.ch
Internet: http://www.bbt.admin.ch/

Kontaktstelle Diplomanerkennung
Tel.: +41 31 322 28 26
E-Mail: kontaktstelle@bbt.admin.ch


Portal der Gesetzveröffentlichungen

Systematische Sammlung des Bundesrechts
Internet: http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html

Züricher Gesetzsammlung
Internet: http://www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/gesetze.html

BELEX Gesetzessammlungen des Kantons Bern
Internet: http://www.sta.be.ch/belex/d/


Vergabestellen

Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (Verein simap.ch)
Räffelstrasse 32
8090 Zürich
Internet: https://www.simap.ch/

Fachverband für Einkauf und Supply Management
Laurenzenvorstadt 90
Postfach 3820
5001 Aarau
Tel.: +41 62 837 57 00      
Fax +41 62 837 57 10
E-Mail:contact@procure.ch
Internet: http://www.procure.ch/

(Swiss Procurement Forum: http://www.svme.ch/ )

Schweizer Auftragsdienst
Waldemarstr. 33a
10999 Berlin, Deutschland
Tel.: +49 30 616 284 -0    
Fax: +49 30 616 284 – 44
E-Mail: service-schweiz@workxl.de
Internet: http://www.swisstenders.ch/swiss/home/index.do

SNV Schweizerische Normen-Vereinigung
Bürglistrasse 29
8400 Winterthur
Tel.: +41 52 224 54 54    
Fax: +41 52 224 54 74
E-Mail: info@snv.ch
Internet: http://www.snv.ch

Schweizer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)
Sihlquai 255
8005 Zürich
Tel.: +41 44 269 40 20    
Fax: +41 44 252 31 30
Internet: http://www.vss.ch

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{slider=NAX-Kontaktarchitekten}

Weitere Informationen folgen in Kürze!

{/slider}

{slider=Projekte der NAX-Paten}

AS&P - Albert Speer & Partner GmbH

Raumentwicklungskonzept für Flughafenregion, Zürich

Entwicklungsachse, Urmiberg

Raumentwicklung Flugplatzareal, Dübendorf

Behnisch Architekten

WIPO / OMPI – Administrative Building, Geneva

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{slider=Weiterführende Literatur}

Ein Großteil der Literaturquellen basiert auf den unten angegebenen Gesetzen und den in den Fußnoten angegebenen Informationen der Institutionen. Für den Leser ist vor allem folgende weiterführende Literatur von Relevanz:

 

Boldi-Goetschy, Christine: M. Bilaterale Regelungen Schweiz - EU. In: Investitions- und Steuerstandort Schweiz. München: Verlag C. H. Beck. 2012, 3. Auflage

 

Bundesamt für Migration: Leben und Arbeiten in der Schweiz. http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/publikationen/swissemigration/broschuere-swissemigration-d.pdf 31.01.2012

Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Stand: 01.01.2012 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.1.de.pdf 15.11.2012

GTAI-Broschüre: Markt für Architekturdienstleistungen - Schweiz 2014

GTAI: Branche kompakt - Bauwirtschaft (Hochbau) - Schweiz 9.2015

GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt: Schweiz 11.2015

GTAI: Wirtschaftstrends Schweiz 11.2015

Schweizerische Bundesrat: Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB). Stand: 01.08.2010 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.11.de.pdf 15.11.2012

FSAI: Verband. Statuten http://www.fsai.ch/index.php?id=18&L=1 15.11.2012

Kanton Bern: Rechtliche Grundlagen. http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/baubewilligungen/baubewilligungen/rechtliche_grundlagen.html 15.11.2012

KBOB: Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren 2.12.2011. http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00502/01090/index.html?lang=de 23.10.2012

Koschorreck, Sabine: Vergleich der Architekten- bzw. Ingenieurleistungen in den Planungs- und Ausführungsphasen eines Bauprojektes anhand eines gleichartigen Referenzbauwerkes in verschiedenen europäischen Ländern. Bauhaus - Universität Weimar, Bachelorarbeit, Fakultät Bauingenieurwesen. Bachelorarbeit. September 2008. http://e-pub.uni-weimar.de/volltexte/2008/1430/pdf/BACHELORARBEIT_Sabine_Koschorreck.pdf 06.12.2011

NAX REPORT 3/2014: Länderschwerpunkt Schweiz (unter MÄRKTE und LÄNDER)

REG: Informationen. http://www.reg.ch/informationen/ 27.03.2012

Schweizerische Eidgenossenschaft: Der KBOB Planervertrag. http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00502/01088/index.html?lang=de 15.11.2012

Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR). Stand: 01.10.2012. http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf 26.11.2012

Schweizerische Eidgenossenschaften: Rechtsgrundlagen. http://www.bbl.admin.ch/bkb/02532/index.html?lang=de 15.11.2012

 

SIA: http://www.sia.ch/de/ 15.11.2012

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{slider=Nutzung der Daten / Disclaimer}

Wir haben uns bemüht,  einen möglichst umfassenden Einblick in die Rahmenbedingungen der Architekten- und Ingenieurtätigkeit in diesem Staat zu verfassen. Trotz größtmöglicher Sorgfalt und Beharrlichkeit bei der Recherche und Zusammenstellung der Informationen können wir jedoch keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder die inhaltliche Richtigkeit übernehmen. Die dargestellten Sachverhalte stellen allenfalls die allgemeine Rechtslage dar und ersetzen nicht die individuelle Rechtsberatung. Haftungsansprüche gegen die Bundesarchitektenkammer, die Universität Siegen sowie gegen die beteiligten Forscher, die durch Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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Bulgarien

{slider=Allgemeines}

Die Republik Bulgarien liegt in Südosteuropa und hat eine Fläche von ca. 111.000 km² mit einer Einwohnerzahl von ca. 7,3 Mio. Bulgarien grenzt im Norden an Rumänien, im Westen an Serbien und Mazedonien, im Süden an Griechenland und die Türkei. Im Osten bildet das Schwarze Meer die natürliche Grenze. Hauptstadt und Regierungssitz der Republik Bulgarien ist Sofia. Weitere bedeutende wirtschaftliche, administrative und kulturelle Zentren sind die Städte Plowdiw, Warna, Burgas, Russe und Stara Sagora. Der Großteil der Bevölkerung lebt in den Städten südlich des Balkangebirges.
 

Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und seit 2004 Mitglied der NATO, jedoch kein Mitglied der Euro-Zone. Die geltende Währung ist der bulgarische Lew. Ursprünglich wollte Bulgarien den Euro bereits zum 1. Januar 2009 einführen. Später wurde die geplante Einführung auf 2013 verschoben und im April 2010 vorläufig ganz abgesagt.

 

Die Amtssprache ist Bulgarisch. Bulgarische Staatsangehörige, deren Muttersprache eine andere Sprache ist, haben daneben das Recht, auch ihre Sprache zu erlernen und zu benutzen. Als Minderheitensprachen kommen Türkisch, Romani und Armenisch vor.

 

Die bulgarische Verfassung garantiert die Konfessionsfreiheit, hebt jedoch das orthodoxe Christentum als „traditionelle Religion Bulgariens“ hervor. Die Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Religion vor und verpflichtet den Staat zu religiöser Neutralität und Parität.


Bulgarien  

Abbildung 1 : (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
FIEC: Construction Activity in Europe 2012

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{slider=Berufsausübung}

Schutz der Berufsausübung und reglementierende Institutionen

Für den Schutz der Berufsausübung ist in Bulgarien die Kammer der Architekten (Камарата на архитектите в БългарияThe Chamber of Architects in Bulgaria) relevant, die im Jahr 1937 gegründet und im Jahr 2003 im Kammergesetz der Kammer der Architekten in Bulgarien („Statute of the chamber of architects in bulgaria“ [1]) gesetzlich neu geregelt wurde. Die entsprechenden Rechtsnormen sind im Internet auf der englischsprachigen Startseite der Kammer abrufbar (englische Übersetzung).[2]  Hauptsitz der Kammer der Architekten, kurz KAB, ist in der Hauptstadt Sofia.

 

In Bulgarien sind verschiedene Dienstleistungsberufe als reglementierte Berufe katalogisiert, ähnlich den sogenannten Freien Berufen in Deutschland (Ärzte, Architekten etc.). Der „Katalog“-Beruf des Architekten wird in Bulgarien über die Berufsqualifikation und die zugehörigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt. Diese Vorschriften beruhen auf der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG). Zur Gruppe der reglementierten Berufe gehört, neben Ärzten und Apothekern, auch der Architekt (архитект – Architect) [3], der damit dem System der EU-weiten Berufsanerkennung unterliegt. Um sich Architekt nennen zu dürfen und als solcher zu arbeiten, muss man die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und Mitglied der Kammer der Architekten in Bulgarien sein. Die Registrierung der Architekten in der Kammer ist in der „Statue of the Chamber of Architects in Bulgaria, Chapter III, Membership, Rights and Duties“ als obligatorisch geregelt. [4]

 

Schutz der Berufsbezeichnung

Der Architektentitel in Bulgarien lautet архитект (=Architekt), dies entspricht auch der deutschen Bezeichnung des Architekten. Geregelt wird der Architektenberuf über die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kapitel III, Abschnitt 8 (Architekt), Artikel 46 bis 49. Die Zuständigkeit liegt bei dem Ministry of Regional Development and Public Works der Republic of Bulgaria in Sofia (St. Kiril i Metodi Str.17-19, 1202 Sofia, Tel: +359-2- 940 52 84, Fax: +359-2- 987 25 17, E-Mail: JTodorov@mrrb.government.bg). [5]

 

Es existieren zwei Qualifikationsstufen von Architekten in Bulgarien: Einmal die Architekten mit „eingeschränktem Entwurfsvermögen“ („architects with limited design legal capacity“) und die Architekten mit „umfassendem Entwurfsvermögen“ („architects with full design capacity“). Diese Qualifikationsstufen sind abhängig vom Ausbildungsgrad des Architekten. Architekten mit „limited design legal capacity“ müssen ihr Studium mit einem Master-Titel im Fach Architektur an einer anerkannten Hochschule abgeschlossen haben, Architekten mit „full design capacity“ müssen eine vorgeschriebene Berufserfahrung nachweisen können. Beide müssen Mitglied der Kammer der Architekten in Bulgarien sein. [6]

 

Mitgliedschaft in Kammer notwendig? (Architekten-/ Ingenieurkammer)

Für Architekten ist die Mitgliedschaft in der Kammer der Architekten, kurz KAB, (Камарата на архитектите в БългарияThe chamber of architects in bulgaria) obligatorisch.[7] Um sich Architekt nennen zu dürfen und als solcher zu arbeiten, muss man Mitglied der Kammer (The Chamber) sein. Dies gilt sowohl für Architekten mit „umfassendem Entwurfsvermögen“ („architects with full design capacity“), als auch für Architekten mit eingeschränkter Entwurfsfähigkeit („architects with limited design legal capacity“). Diese Unterscheidung der Entwurfsfähigkeit richtet sich nach dem Ausbildungsstatus des Architekten (s.u. „Architektenausbildung und Berufsanerkennung“). Um sich „Architekt mit umfassendem Entwurfsvermögen“ („architect with full design capacity“) nennen und als solcher arbeiten zu dürfen, ist die Aufnahme und Mitgliedschaft in der Kammer der Architekten in Bulgarien notwendige Voraussetzung.

 

Mitglied der Architektenkammer kann man als bulgarischer Staatsbürger nur mit einem Abschluss an einer anerkannten Hochschule werden, nämlich mit dem Master-Titel im Fach Architektur oder Stadtplanung.

Als ausländischer Staatsbürger müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein (Master Abschluss im Fach Architektur), wenn auch die weiteren Rechtsvorschriften erfüllt werden.

Diese Rechtsvorschriften gelten auch für die Architekten in Bulgarien als Rahmenbedingungen für die Berufsausübung und sind gesetzlich vorgegeben. Im Einzelnen gelten folgende Rechtsvorschriften: [8]

    • Law on the Chamber of Engineers in the Investment Design
    • Statue of the Chamber of Architects in Bulgaria
    • Professional Code of the Chamber of Architects in Bulgaria

 

Verfahren zur Berufsanerkennung

 

Architektenausbildung und Berufsanerkennung in Bulgarien für lokale Architekten

Die Ausbildung zum Architekten in Bulgarien besteht aus einem Studium an einer anerkannten Hochschule mit einer Dauer von mindestens vier Jahren und einem anschließenden Masterstudium mit einer Dauer von zwei Jahren und der Verleihung des Titels „Master of Architecture“. Damit hat man zunächst eine eingeschränkte Entwurfsfähigkeit erlangt („limited design legal capacity“) und muss sich in der Kammer der Architekten in Bulgarien eintragen lassen, im „designer’s register with limited design legal capacity“.

 

Personen, Designer oder Architekten, die nur für einen bestimmten Zeitraum Dienstleistungen im Architekturbereich ausführen möchten, müssen ebenfalls im Register der Kammer der Architekten in Bulgarien verzeichnet sein und die Registrierung jährlich erneuern.[9]

Abbildung 2 zeigt den Ablauf der Architektenausbildung in Bulgarien.[10]


Bulgaria professional curricula 


Abbildung
2
: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
ACE: Diagram of the architects’ professional curricula in the different countries of the EU


Um vom Status des Architekten mit „limited design legal capacity“ zu einem Architekten mit „full design capacity“ werden zu können, muss man eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen, und zwar entweder:

  • 2 Jahre Berufserfahrung in einem Architekturbüro bei einem Architekten mit umfassendem Entwurfsvermögen („full design capacity“), oder
  • 4 Jahre Berufserfahrung, in denen man als selbstständiger oder angestellter Architekt arbeitet.

 

Danach muss der/die angehende Architekt/in eine Prüfung bei einer gemischten Jury ablegen, die aus Hochschullehrern, Repräsentanten der öffentlichen Verwaltung und praktizierenden eingetragenen Architekten besteht. Dann erst kann die Aufnahme in die Kammer der Architekten von Bulgarien als „architect with full design capacity“ erfolgen. [11]

 

Gesetzgrundlage zur Anerkennung deutscher Diplome/Bachelor/Master

Allgemeine Informationen zu den relevanten EU-Richtlinien

Ausländische Staatsbürger, die einen Master-Abschluss als Architekt oder Ingenieur an einer anerkannten Hochschule („licensed / accredited higher school“) vorweisen können, bekommen den Status eines „eingeschränkten Entwurfsvermögens“ ("limited design legal capacity“). Sie können ihre Tätigkeit ausführen, sobald sie in dem Register "with limited design legal capacity" der Kammer der Architekten in Bulgarien aufgenommen wurden (KAB). Danach kann man über die vorgeschriebene Berufserfahrung (s.o. „Architektenausbildung und Berufsanerkennung“) das „uneingeschränkte Entwurfsvermögen“ („full design capacity“) erlangen. Zum Ausführungsrecht eines Architekten mit voller Entwurfskapazität siehe „Law on the chambers of architects and engineers in the investment design“, Chapter 3, Art.7.

Ausländische Staatsbürger, die in ihrem Land bereits Architekten sind, können den Status des „uneingeschränkten Entwurfsvermögens ("full design capacity") erhalten, wenn das entsprechende Heimatland des Architekten mit Bulgarien eine gegenseitige Anerkennung vereinbart hat (s. Art.10.1 des „Law on the chambers of architects and engineers in the investment design“).

 

EU-Bürger können mit folgenden Bedingungen den Status des „uneingeschränkten Entwurfsvermögens ("full design capacity") erhalten:

Wenn ein Diplom oder ein anderes vergleichbares Zertifikat im Fachbereich „Architektur“ vorliegt, erworben an einer europäischen Hochschule und der Titel „Architekt“ verliehen wurde, verbunden mit entsprechender Berufserfahrung (die weiteren Einzelheiten s.a. „Law on the chambers of architects and engineers in the investment design“, Art.10.2.1a) bis k)).

 

Staatsbürger der EU, die den Titel „Architekt“ innehaben, dürfen in Bulgarien Konzepte für die Kategorien 5 und 6 des Artikels 137, Punkt 5 und 6 des „Law on the Territorial Planning“ (LTP) ausführen. Bei einer Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Architekten mit „uneingeschränktem Entwurfsvermögen“ ("full design capacity") können europäische Architekten auch Konzepte der Kategorien 1 bis 4 des Artikels 137, Punkt 1 bis 4 des „Law on the Territorial Planning“ (LTP) ausführen (s. Art.10.4 des „Law on the chambers of architects and engineers in the investment design“). [12]

 

Verfahren zur Berufsanerkennung von deutschen Architekten

Für ein Verfahren zur Berufsanerkennung in Bulgarien als deutscher Architekt existiert eine Verwaltungsvorschrift, „THE PROFESSIONAL QUALIFICATIONS RECOGNITION ACT“, die eingehalten werden muss.

In Kapitel 5 der Verwaltungsvorschrift „THE PROFESSIONAL QUALIFICATIONS RECOGNITION ACT“ wird das Verfahren zur Berufsanerkennung beschrieben:

 

Gemäß Art.77.1 muss der Antragsteller zuerst ein Antragsformular an die jeweils zuständige Behörde richten, die in Artikel 4 näher bezeichnet sind.

 

In Art. 78 wird der zeitliche Ablauf des Verfahrens beschrieben, die Fristen genannt und die Bedingungen für Fristaufschiebung und Einstellung des Berufsanerkennungsverfahrens: Innerhalb eines Monats nach Antragstellung mit Antragsformular und den erforderlichen Unterlagen und Eingang bei der jeweils zuständigen Behörde erhält der Antragsteller eine Empfangsbestätigung über den Antrag. Sollte der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen nicht vollständig sein, erhält der Antragsteller von der zuständigen Behörde eine entsprechende Nachricht und die entsprechenden fehlenden Unterlagen müssen dann vom Antragsteller innerhalb einer Frist von 2 Monaten nachgereicht werden. [13] Die Gesamtfrist für die Antragsbearbeitung wird in dieser Zeit ausgesetzt. Im Regelfall ist die Gesamtfrist für die Antragsbearbeitung ab Eingang bei der Behörde bis zur Entscheidung nach Art. 84 auf 3 Monate befristet. Sollte der Antragsteller die erforderlichen Dokumente innerhalb der 2-Monatsfrist nicht einreichen (können), wird das Antragsverfahren eingestellt.

 

Art. 79 regelt die weitere Verfahrensweise, wenn die Antragsunterlagen vollständig bei der Behörde eingegangen sind: Ein Expertenkommittee, einberufen von der zuständigen Behörde, prüft die eingereichten Unterlagen des Antragstellers auf Anerkennung der beruflichen Qualifikation. Auch externe Berater können Mitglieder dieses Expertenkomitees sein. Die Mitglieder des Expertenkommitees sind zur Verschwiegenheit über die eingereichten Unterlagen des Antragstellers und deren Beurteilung verpflichtet. Das Expertenkomitee bearbeitet den Antrag unter Einhaltung der Geschäftsordnung der zuständigen Behörde.[14]

 

Antragstellung für deutsche Architekten - Auflistung der Dokumente

Im Einzelnen werden folgende Formulare, Dokumente und Nachweise für einen Antrag auf Berufsanerkennung für Architekten aus EU-Ländern und anderen Staaten notwendig, aufgelistet in Kapitel 5, Art. 77 der Verwaltungsvorschrift „THE PROFESSIONAL QUALIFICATIONS RECOGNITION ACT“:

 

Staatsbürger außerhalb der Europäischen Union müssen folgende Unterlagen (Formulare, Dokumente und Nachweise) einer Antragstellung auf Berufsanerkennung in Bulgarien beifügen:

  • Antragsformular, gerichtet an die jeweils zuständige Behörde, die in Artikel 4 näher bezeichnet wird
  • Das Antragsformular muss folgende Angaben enthalten:
    • Identität des Antragstellers
    • Nachweise über die berufliche Qualifikation des Antragstellers
    • Angabe des reglementierten Berufes, den der Antragsteller ausüben möchte und den mutmaßlichen Zeitraum, in dem der Antragsteller den Beruf in Bulgarien ausüben möchte
    • die erforderlichen Dokumente und Zertifikate, aufgeführt in der Liste unter Art. 6, §1(12), unter Beachtung der jeweils zuständigen Behörde, die für die jeweilige Berufsanerkennung zuständig ist; für Personen im Sinne von Art. 8, §2+3 ausreichende Beweise dafür, dass ihre Qualifikation den gesetzlichen Anforderungen der Republik Bulgarien und für den Erwerb dieser beruflichen Qualifikation entspricht
    • Dokument / Nachweis, dass die Stempelsteuer bezahlt ist oder ein Dokument über den Nachweis der Zahlung einer Gebühr für diesen Dienst
    • Dokument / Nachweis, dass der Antragsteller zahlungsfähig ist (nicht in Konkurs gegangen ist, kein Konkurs angemeldet ist) und keine Verbote oder Auflagen für die Ausübung des Berufs ausgesprochen wurden, Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, seine / ihren finanziellen Status und Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung, nicht älter als drei Monate vor dem Datum der Einreichung [15]

 

Staatsbürger innerhalb der Europäischen Union müssen folgende Unterlagen (Formulare, Dokumente und Nachweise) einer Antragstellung auf Berufsanerkennung in Bulgarien beifügen:

  • Beglaubigte Kopie des Personalausweises
  • Beglaubigte Kopie des Hochschul-Abschlusses mit dem Master-Abschluss in Architektur, von einer anerkannten Hochschule ausgestellt und eine Übersetzung ins Bulgarische durch einen lizensierten Übersetzer
  • Führungszeugnis des Herkunftslandes, gültig für die letzten 6 Monate ab dem Tag der Antragstellung
  • Nachweis über die bezahlte Dienstleistungsgebühr [16]

 

Als qualifizierter Architekt aus einem EU-Land kann man sich, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, registrieren lassen und als Architekt in Bulgarien arbeiten. Für diese Registrierung ist das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien verantwortlich. Dazu müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

  • das Original oder eine beglaubigte Fotokopie des Abschlusszeugnisses des Antragstellers oder einer anderen Qualifikation, ausgestellt von der Hochschule für Architektur des Antragstellers
  • eine Kopie des Studien-Programms der Schule für Architektur des Antragstellers [17]

 

Weitere Informationen können folgende Institutionen liefern:

 

Ministry of Education and Science
2A, Kniaz Dondukov Blvd
Sofia 1000
Bulgaria
Tel.: +359 2 9217543
Fax: +359 2 9871289, +359 2 9813664
Internet:
www.minedu.government.bg

 

Union of Architects in Bulgaria
11 Krakra Str
1504 Sofia
Bulgaria
Tel.: + 35 943 83 21
Fax:  + 35 943 83 49
E-Mail:
sab@bularch.org
Internet:
www.bularch.org

 

The Chamber of Architects in Bulgaria
Tzar assen Str.1
Sofia 1000
Bulgaria
Tel.: + 35 929 809315
Fax: + 35 929 809324
E-Mail: 
internationalcommission@kab.bg
Internet:
www.bularch.org[18]

 

 

Kosten

Nach einem Erlass des Ministerrates der Republik Bulgarien belaufen sich die Gebühren für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation für Angehörige der Mitgliedstaaten auf:

  • Für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation und die Erteilung eines Zertifikats: BGN 260 / 130 €
  • Für die Neu-Ausstellung eines bestehenden Zertifikats: BGN 10 / 5 €. [19]

 

 

Fortbildungssystem

Eine Fortbildungspflicht besteht in Bulgarien nicht.[20]

 

 

typische Protektionismen


Korruptionswahrnehmungsindex 2011 Bulgarien


Abbildung
3: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)

Transparency International, Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, 24.07.2012



Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Meldepflicht

Für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten können deutsche Staatsbürger unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses einreisen.

Für längere Aufenthalte mit der Absicht zu arbeiten oder zu studieren wird eine Aufenthaltsgenehmigung für max. 5 Jahre (= langfristiger Aufenthalt) notwendig, die bei der Polizei angemeldet werden muss. Für einen ständigen Aufenthalt muss sich der Antragsteller 5 Jahre ununterbrochen in Bulgarien aufgehalten haben und ebenfalls bei der Polizeibehörde gemeldet sein. Eine Arbeitsgenehmigung / Arbeitserlaubnis ist für EU-Bürger nicht notwendig.[21]

 

Siehe hierzu aber auch Punkt „Verfahren zur Berufsanerkennung“.

 

 

Situation der Architekturbüros

Die Tätigkeitsfelder von Architekten in Bulgarien im Jahr 2010 zeigt die Abbildung 4. In Bulgarien sind 38% der Architekten in einem Architekturbüro angestellt („Private Practice Salaries“), 33% sind selbstständige Architekten mit eigenem „Ein-Mann-Architekturbüro“ („Sole Principals“), 16% der bulgarischen Architekten arbeiten als freie Mitarbeiter („Freelancer“) und 9% sind Geschäftsführer („Partners/ Directors“).


Anstellungsverhaeltnisse

Abbildung 4: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012



Zahl der Architekten

In Bulgarien gab es im Jahr 2009 insgesamt 2.900 Architekten, der Anteil von weiblichen und männlichen Architekten ist dabei nahezu identisch (1.440 Männer und 1.460 Frauen).[22] Bei einer Bevölkerungszahl von ca. 7,3 Millionen Menschen entspricht die Gesamtanzahl der Architekten von 2.900 einem Prozentsatz von 0,04%.


Anzahl Architekten


Abbildung 5: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)

Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012



Gehalt

Das durchschnittliche Gehalt von angestellten Architekten, freien Mitarbeitern und selbstständigen Architekten mit „Ein-Mann-Architekturbüros“ liegt zwischen 6.000 € und 7.000 €. Geschäftsführer und Partner von Architekturbüros verdienen deutlich mehr. Sie liegen mit ihren Einkommen / Gehältern bei ca. 20.000 €.


Einkommen Architekten


Abbildung 6: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012



Größen der Architekturbüros (Mitarbeiter, Umsatz)

Von den 763 Architekturbüros, die es im Jahr 2010 gab, waren 387 „Ein-Mann-Architekturbüros“, dies entspricht fast 51% der Gesamtanzahl der Architekturbüros in Bulgarien. Weitere 40% der Architekturbüros sind kleine Büros mit 2 bis 5 Architekten (302 Architekturbüros). Nur ca. 9% der Architekturbüros sind mittlere Unternehmen mit 6 bis 30 Mitarbeitern (73 Architekturbüros). Große Architekturbüros mit mehr als 30 Mitarbeitern existierten im Jahr 2012 in Bulgarien nicht.

 

Die Arbeitsstunden der Architekten in Bulgarien im Jahr 2010 waren bei angestellten Architekten mit 48,3 Stunden pro Woche relativ hoch, während Freiberufler weniger Stunden arbeiteten: nur 38,6 Stunden pro Woche.[23]

Anzahl Mitarbeiter


Abbildung
7: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012






[1] Chamber of Architects: Statue on the Chamber of Architects and Engineers . 20.09.2003. S.2 http://www.kab.bg/documents/basicKab/ustav.doc   25.10.2012

[2] GTAI: Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters, Portal 21. 16.12.2009. http://www.portal21.de/cln_235/nn_1706810/Portal21/DE/Land/Bulgarien/03Dienstleistungen/HintergrundinfoDL/start.html?__nnn=true 24.09.2012

[3] GTAI: Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters, Portal 21. 16.12.2009.